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II. Zivilrecht.

Neben ihm haftet in beiden Fällen der frühere Geschäftsinhaber den Gläu—
bigern, bis sie ihn entlassen. Doch verjähren die Ansprüche gegen ihn spätestens in fünf
Jahren. Die Verjährung beginni, wenn der Erwerber aus Firmenfortführung haftet,
mit dem Ablauf des Tages der Eintragung des Geschäftsüberganges in das Handels⸗
cegister, wenn der Erwerber aus Kundmachung haftet, mit dem Ablauf des Tages der
Kundmachung, in beiden Fällen aber bei späterer Fälligkeit der Forderung erst mit dem
Tage der Fälligkeit (8 26).
2. Umwandlung eines Einzelgeschäfts in ein Gesellschaftsgeschäft.
Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditift in das Geschaͤft
eines Einzelkaufmanns ein, so liegt darin eine Veräußerung des Geschäfts im ganzen an
die neue offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. Es gilt aber die Be—
sonderheit, daß stets und ohne Rücksicht auf Fortführung der Firma der Übergang der
Forderungen und Schulden auf die Gesellschaft von Rechts wegen eintritt und stets jede
abweichende Vereinbarung nur durch Regiftereintrag oder besondere Mitteilung Dritten
gegenüber wirksam wird (8 28).
3. Vererbung. Das Geschäft geht mit der Firma auf die Erben über. Es
tritt die erbrechtliche Gesamtnachfolge ein. Hinsichtlich der Schuldenhaftung aber gelten,
falls die Erben das Geschäft fortfuüͤhren, dieselben handelsrechtlichen Grundsätze wie bei
der Veräußerung des Geschäfts unter Lebenden. Jusoweit die Erben hiernach für Ge—
schäftsschulden haften, können sie sich auf die beschränkte Erbenhaftung nicht berufen.
Doch können sie die unbeschränkte Haftung aus Fortführung der Firma binnen drei
Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Erbschaftsanfalle durch Einstellung des
Geschäftsbetriebes wieder abstreifen (8 27).
Literatur: Behrend, Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechtspflege IV 420 ff. Regelsberger,
f. H.R. XIV Iff. Simon, ebenda XXIV Guff. Mommfen, Busch' Arch. XXXII 201 ff.
a denburg, Busch' Arch. XXXIV 25ff., XL 40 ff, 3. f. H.K. XX 90 ff. Adler, Arch. f. bürg.
R. III Eff. Bolteé, Der Paragraph 27 des neuen H.G.B. 83. f. 50R. La4ßÆBgff.

8* 22. Handelsregister. Der Handel strebt, soweit er nicht für die' „Interna“
Geheimhaltung vorzieht, nach möglichster Publizität. Anschläge am Geschäftslokal oder
an öffentlichen Stellen, Anzeigen in öffentlichen Blättern, Zirkulare, Schaustellungen,
Ausrufungen u. s. w. dienen als Mittel der Kundmachung. Zum regelmäßigen und
rechtlich entscheidenden Mittel aber, um handelsrechtliche Tatbesände offenkundig zu machen,
ist durch die neuere Gesetzgebung das aus den alten Gilderollen hervorgegangene und
verstaatlichte Handelsregister erhoben. Doch ist es nur für Vollkaufleute
estimmt.
Die Führung des Handelsregisters liegt den Gerichten ob (8 8) und bildet eine
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Freiw. G.G. 68 125 -144). Das Handelsregister
 ist unbeschränkt oͤffentlich (893. Die Eintragungen werden vollständig oder
auszugsweise im deutschen Reichsanzeiger und mindestens“ einem anderen öffentlichen
Blatte bekanntgemacht (8œ 10— 11).Recgistergerichte sind die Amtsgerichte (im Auslande
die Konsuln); die Organe des Handelsstandes find zu ihrer Unterstützung verpflichtet
Freiw. G.G. 88 125— 126). Zuständig ist das Gericht der Handelsniederlassung, in
Ansehung jeder Zweigniederlassung das Gericht der Zweigniederlassung, das aber die
Eintragung nicht vornehmen darf, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung beim Gericht
der Hauptniederlassung geschehen ist (ßG 18).
Die Gegenstände der Eintragung sind gesetzlich bestimmt. Es sind die Firmen
der Einzelkaufleute und gewisse auf ihre Rechtsverhältnisse bezügliche Tatsachen; die
Handelsgesellschaften und alle für sie wesentlichen Tatbestände; die Prokuren; die Eröffnung
und Beendigung des Konkurses (8 82). Andere Tatsachen, die früher nach Landesrecht
eingetragen wurden, sind nicht mehr eintragungsfähig. So Verhältnisse des ehelichen
Guüterrechts, über die jetzt nur noch das Güterrechtsregister Auskunft gibt.
Die Eintragung erfolgt nur ausnahmsweise von Amts wegen, so bei der Löschung
einer Firma, wenn eine Anmeldung nicht zu erwirken ist (seit dem R.G. v. 80. März
1888, jetzt nach H.G.B. 8 81 Abs. 2 u. Freiw. G.G. F 141), beim Konkurfe (8 32)