6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 913

und bei der Löschung einer unzulässigen oder nichtigen Eintragung (Freiw. G.G.
88 142148). Der Regel nach bedarf es einer Anmeldung seitens des Beteiligten. Die
Anmeldung ist persönlich vor Gericht zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter Form
einzureichen; dieselbe Formvorschrift gilt für die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten
Zeichnungen und Unterschriften und für eine Vollmacht zur Anmeldung (8 12, dazu
Freiw. G.G. 88 128 -129). Sind mehrere Beteiligte vorhanden, so ist die Anmeldung
aller erforderlich; es kann aber, wenn einer angemeldet hat, die Anmeldung der übrigen
durch ein Urteil des Prozeßgerichts ersetzt werden (K 16).
Regelmäßig besteht eine Anmeldungspflicht, deren Erfüllung verwaltungsrechtlich
 erzwingbar ist. Das Gericht hat von Amts wegen darüber zu wachen, daß die
vorgeschriebenen Anmeldungen gehörig erfolgen, und erforderlichenfalls durch Androhung
und Vollstreckung von Ordnungsstrafen (die einzelne nicht über 300 Mark) die Anmeldung
herbeizuführen (5 14). Das Verfahren richtet sich nach Freiw. G.G. 88 182-139.
Die rechtliche Wirkung, die sich an die Unterlassung oder Bewirkung der
Eintragung knüpft, besteht regelmäßig in einer gesetzlichen Vermutung wider oder
für die Offenkundigkeit. Diese Vermutung, die das alte H.G.B. nur für die
wichtigsten Einzelfälle aufstellte, gilt jetzt allgemein, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Danach kann eine einzutragende Tatsache, solange sie nicht eingetragen und bekannt—
gemacht ist, einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn ihm nachgewiesen wird, daß
er sie kannte. Ist dagegen die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht, so muß jeder Dritte
sie gegen sich gelten lassen, wenn er nicht nachweist, daß er sie weder kannte noch kennen
mußte. Man setze z. B. den Fall, daß ein wegen Untreue entlassener Prokurist noch ein
Darlehen für den Kaufmann aufnimmt und mit dem Gelde verschwindet. War zur Zeit
der Darlehnsaufnahme die Entziehung der Prokura noch nicht publiziert, so muß der
Kaufmann das Darlehn zurückzahlen, wenn er nicht dem Darlehnsgeber nachweisen kann,
daß dieser bereits um die Entlassung wußte. Grob verschuldete Unkenntnis steht hier der
Kenntnis keineswegs gleich. War dagegen die Publikation bereits ordnungsmäßig voll—
zogen, so kann der Darlehnsgeber das Geld vom Kaufmann nur fordern, wenn er
nachweist, daß er trotzdem noch nichts von der Entlassung wußte und daß seine Un—
kenntnis vollkommen unverschuldet war. Es genügt also nicht, daß er die Zeitung noch
nicht gelesen hatte, sondern nur etwa, daß er sie noch nicht gelesen haben konnte, weil sie
an seinem Wohnort noch nicht angekommen war. Im geschäftlichen Verkehr mit einer
Zweigniederlassung entscheidet die Kundmachung durch das Registergericht der Zweig—
niederlassung.
Eine schwächere Wirkung kommt einzelnen Eintragungen, wie 3. B. denen, die
sich auf den Konkurs beziehen, zu.
Eine stärkere Wirkung begegnet bei vielen Rechtsverhältnissen. Oft hängt der
Bestand eines Rechtsverhältnisses von der Eintragung ab. So in den schon besprochenen
Fällen, in denen die Eintragung Kaufmannseigenschaft begründet, und vielfach im
Handelsgesellschaftsrecht. Nicht selten ferner bestimmt die Eintragung den Beginn einer
Verjährung. Dazu tritt die schon erwähnte formale Rechtskraft, vermöge deren der ein—
getragene Nichtkaufmann im Verkehr als Kaufmann und der eingetragene Minderkaufmann
als Bollkaufmann agilt.

Literatur: Lastig, Florentiner Handelsregister des Mittelalters, 1888. Keyßner, Z.f.
H· R. XXV, MAo ff. O, Rudorff, Die Voͤrschriften über die Führung des Handelsregisters, 188.
Späing, Handelsregister und Firmenrecht, 1888. Th. Cohn, Handels- und Genossenschaftsregister,
I8b8; 8Nuft. 1907. Schulße-Görlitz, Führuug des Handels- und, Musterregisters, 1898.
H. Lührs, Die Folgen der falschen Eintragungen in das Handelsregister, 1888.
g 28. Firma. Der Vollkaufmann ist berechtiat und verpflichtet, eine Firma
anzunehmen und zu führen.
1. Begriff und Geschichte. Die Firma ist der Name, unter dem ein Kauf—
mann im Haͤndel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (F9 17 Abs. 1).
Das Wort „Firma“ kommt von „firmare“, das Bekräftigen einer Urkunde durch die
Hand („Handfeste“) und dann durch Unterschrift bedeutet. Der Gebrauch eines besonderen
Encykloväbie der Rechtswissenschaft. 6.. der Neubearb. 1. Aufl. Bh. T. 8