914

II. Zivilrecht.

kaufmännischen Namens kam im Mittelalter bei den Handelsgesellschaften auf. Noch im
Preuß. L.R. und im Code de comm. ist nur die Gesellschaftsfirma berücksichtigt. Mehr
und mehr wurde auch ein besonderer Handelsname des Einzelkaufmanns üblich und
errang gleichen Wert und Schutz. Die Firma ist Name des Kaufmanns (Personenname),
nicht des Geschäfts. Geschäftsnamen (wie Gasthof zum goldnen Kreuz, Adlerapotheke,
Goldene Hundertundzehn) sind keine Firmen. Die Firma ist aber ein vom bürgerlichen
Namen verschiedener Name des Kaufmanns als Geschäftsinhaber. Darum kann ein
Kaufmann für mehrere Geschäfte oder für Haupt- und Zweigniederlassung auch ver—
schiedene Firmen führen.
2. Beschaffenheit. Die Firma muß ein Name für eine Person sein, kann aber
als Einzelfirma auf eine Einzelperson, als Kollektivfirma auf eine Personeneinheit oder
als Vereins- oder Anstaltsfirma auf eine juristische Person hinweisen. Wesentlich ist
jeder Firma eine feste, schablonenhafte Form.
Die ursprüngliche Firma soll wahr sein. Der Kaufmann kann sie innerhalb des
gesetzlichen Rahmens frei wählen, muß sie aber dem wirklichen Verhältnis entsprechend
gestalten. Der Einzelkaufmann hat eine Einzelfirma zu führen, die seinen Familiennamen
mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen enthalten muß und Zusätze zur näheren
Bezeichnung der Person (z. B. junior) oder des Geschäfts (z. B. Schuhbazar) enthalten
kann, dagegen keinen ein Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz (z. B. u. Ko., Ge—
brüder) und keinen sonst zur Herbeiführung einer Täuschung geeigneten Zusatz enthalten
darf (5 18). Einzelkaufmann ist auch, wer nur einen stillen Gesellschafter hat. Die
Handelsgesellschaft mit Personeneinheit hat eine Kollektivfirma zu führen, in der die
Namen eines oder aller persönlich haftenden Gesellschafter mit oder ohne Vornamen und
keine anderen Personennamen enthalten sind, auf das Vorhandensein nicht genannter
Gesellschafter aber ein Zusatz hinweist (K19). Die Handelsgesellschaft mit Persönlichkeit
hat eine Vereinsfirma zu führen, die in der Regel vom Gegenstande des Unternehmens
herzunehmen ist und einen die Vereinsart bezeichnenden Zusatz enthält („„A.«G.“, „K. G.
a. A.“, 8 20; ähnlich für Gesellschaften mit beschränkter Haftung Ges. 8 4, für ein—
getragene Genossenschaften Ges. 8 8).
Das Prinzip der Firmenwahrheit gilt aber (anders als in der Schweiz) nur für
die ursprüngliche Firma. Die Firma kann, sofern nur das Geschäft dasselbe geblieben
ist, fortgeführt werden, obschon sie durch Namensänderung (z. B. Verheiratung der
Handelsfrau, Ablegung des jüdischen Namens) oder durch den Wechsel des Geschäftsinhabers
 unwahr geworden ist (8 21). Auch ist die Weiterführung älterer Firmen,
die den jetzigen Vorschriften nicht entsprechen, zulässig (E.G. Art. 22). Nur muß bei
einem Gewerbebetriebe mit offenem Laden oder Gast- und Schankwirtschaft neben der
Firma, falls sie unwahr oder unvollständig ist, der wahre Name des Geschäftsinhabers
gehörig 'an der Außenseite oder dem Eingange des Geschäfislokals ersichtlich gemacht werden
(Gew.O. 8 154).
3. Ubertragung. Die Firma ist für sich nicht übertragbar (K 23). Sie geht
aber mit dem Geschäft auf die Erben über und kann mit dem Geschäft im Wege aus—
drücklicher Einwilligung des Inhabers oder seiner Erben in die Fortführung veräußert
oder zur Benutzung (durch den Nießbraucher, Pächter u. s. w.) überlassen werden (8 22).
Auch ist die Fortfuͤhrung der bisherigen Firma zulässig, wenn jemand in das Geschäft
als Gesellschafter aufgenommen wird oder wenn der Personalbestand einer Handels—
— DD
schafters in der Firma enthalten ist, nur mit ausdrücklicher Einwilligung dieses Gesell—
schafters oder seiner Erben (9 24). Der Geschäftsnachfolger kann der Firma einen das
Nachfolgeverhältnis ausdrückenden Zusatz hinzufügen (z. B. Erben, Söhne, Nachfolger,
Inhaber N. N). Er kann aber auch die Firma in vollem Widerspruch mit der wahren
Sachlage unverändert fortführen. Nur der Zusatz „Aktiengesellschaft“ oder „Kommandit—
gesellschaft auf Aktien“ ist im Falle des Überganges einer Firma auf einen derartigen
Verein unerläßlich (8 22 Abs. 1S. 2). Man wird annehmen dürfen, daß umgekehrt