6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.
dieser Zusatz gestrichen werden muß, wenn ein anders beschaffenes Subjekt die damit
versehene Firma erwirbt.
4. Eintragung. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort
seiner Handelsniederlassung zur Eintragung anzumelden und die Firma zur Aufbewahrung
zu zeichnen (K 29). Gleiches gilt für den Fall der Veränderung der Firma oder ihres
Inhabers, der Verlegung der Niederlassung und des Erlöschens der Firma (8 81). Die
Firma einer juristischen Person haben sämtliche Vorstandsmitglieder unter Beifügung der
Satzung, der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und ihrer Zeichnungen
anzumelden; gewisse wesentliche Satzungsbestimmungen und Anderungen derselben sind
einzutragen (Fä 8835). Gegen das Reich und die deutschen Einzelstaaten und Kommunal—
verbände findet, wie schon erwähnt ist, ein Eintragungszwang nicht statt; melden sie ein
geeignetes Unternehmen an, so werden nur die Firma, der Sitz und der Gegenstand des
Unternehmens eingetragen (8 86).
5. Rechtsverhältnisse. Das Recht an der Firma ist ein eigentümlich gestaltetes
Namenrecht. Als solches ist es ein Persönlichkeitsrecht, das daher ohne Einwilligung
seines Subjekts nicht gepfändet oder vom Konkursverwalter veräußert werden kann. Es
ist jedoch ein dem Geschäft als Bestandteil eingefügtes und mit diesem übertragbares
Perfönlichkeitsrecht, das darum einen Vermögenswert hat. Das Recht an der Firma
autsueht unabhängig von der Eintragung durch Annahme, wird aber durch Eintragung
verstärkt.
Das Firmenrecht gewährt die Befugnis zum Gebrauche der Firma. Der Kauf—
mann bedient sich der Firma mündlich oder schriftlich (durch „Zeichnen der Firma“ oder
„Firmieren“), um erkennbar zu machen, daß ein Verhältnis oder Vorgang einerseits
seine Person betrifft, anderseits dem Bereich seines Handelsgewerbes angehört. Er kann
daher unter der Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Auch kann er,
was für den Einzelkaufmann früher streitig war, unter der Firma klagen und verklagt
werden (5 17 Abs. 2).
Durch Eintragung verstärkt sich das Recht an der Firma zu einem ausschließ—
lichen Recht. Doch gilt die Ausschließlichkeit nur für den Ort oder die Gemeinde der
Niederlassung oder einen durch die Landesregierung aus Nachbarorten gebildeten Firmen—
bezirk. Jede neueingetragene Firma muß sich daher von den bestehenden eingetragenen
Firmen des Bezirks deutlich unterscheiden. Auch wer den eignen Namen als Firma
annimmt, muß für die erforderliche Differentiierung sorgen. Ebenso verhält es sich bei
einer Zweigniederlassung, wenn an deren Ort schon eine mit der Firma der Haupt—
niederlassung gleichlautende Firma eingetragen ist.
Der Schutz des Firmenrechts richtet sich nach Namenrecht. Im allgemeinen genießt
der Berechtigte privatrechtlichen Schutz gegen jedermann, der sein Recht bestreitet oder
durch rechtswidrigen Eingriff verletzt. Insbesondere ist ihm, wenn er durch unbefugten
Gebrauch einer Firma in seinem Recht verletzt wird, stets ein Anspruch auf Unterlassung
des unbefugten Firmengebrauchs und bei Verschulden des anderen auch auf Schadensersatz
gewährt (8 37 Abs. 2). Dies gilt nicht nur, wenn ein anderer sich die Firma anmaßt.
sondern auch, wenn ein anderer durch Gebrauch einer irgendwie unzulässigen Firma in
das Firmenrecht eingreift. Gegen unbefugten Gebrauch der Firma als Warenzeichen ist
der Firmenberechtigte nach Zeichenrecht, gegen Mißbrauch einer an sich statthaften Firma
(z. B. der gleichen Firma an einem anderen Ort) zu unlauterem Wettbewerb nach den
Vorschriften über unlauteren Wettbewerb geschützt.
Der unbefugte Gebrauch einer Firma hat verwaltungsrechtliche und privat—
rechtliche Folgen. Das Registergericht hat durch Ordnungsstrafen die Unterlassung des
Gebrauchs zu bewirken (9 87 Abs. 1). Außerdem aber kann jedermann, der dadurch in
seinen Rechten verletzt wird, also nicht bloß ein anderer Firmenberechtigter, sondern auch
wer in seinem bürgerlichen Namenrecht oder einem Patentrecht oder irgend einem andern
Recht gekränkt ist, auf Unterlassung des Gebrauchs und bei Verschulden auf Schadensersatz
 klagen (F5 37 Abs. 2).
6. Der Name, unter dem ein Minderkaufmann sein Gewerbe treibt, ist keine
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