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II. Zivilrecht.

Firma. Für ihn gilt lediglich das bürgerliche Namenrecht. Doch muß der Minder—
kaufmann, der einen offenen Laden hat oder Gast- und Schankwirtschaft treibt, seinen
wahren Namen in gleicher Weise wie der Vollkaufmann offenkundig machen (Gew. O. 8 15 a).
Literatur: v. Völderndorff b. Endemann 1192ff. V. Ehrenberg. 3. f. 35 XXVIII
25 ff. Th. Schmauser, Das Recht an der Handelsfirma, 1892. Cosacke . Hlshausen,
Tas Verhältniß des Namenrechts zum Firmenrecht, 1900. Opet, Z. f. H.R. Iff.

8 24. Warenzeichen.
1. Geschichte. Das Warenzeichen stammt unmittelbar aus der germanischen
Marke. Kaufleute und andere Gewerbtreibende benutzten im Mittelalter die figürliche
Marke, die sie neben dem Namen führten, in dreifacher Weise: als Personalzeichen bei
der Unterzeichnung von Urkunden und Geschäftsbriefen, als Vermögenszeichen behufs
Kundmachung der rechtlichen Zugehörigkeit einer gezeichneten Sache und endlich als
Ursprungszeichen, um die Herkunft der gezeichneten Ware aus einem bestimmten Geschäft
Werkstätte oder Lager) kenntlich zu machen. Als Personalzeichen wurde die Marke durch
den geschriebenen Namen, die Firma, aus dem Handelsrecht verdrängt. Als Vermögens—
zeichen spielte sie bei der symbolischen Tradition durch Zeichnung noch lange eine Rolle,
trat aber im ganzen mehr und mehr zurück. Als Ursprungszeichen dagegen erhielt sie sich
nicht nur in lebendigem Gebrauch, sondern gewann stetig an Verbreitung und Bedeutung.
Das Markenrecht war im Mittelalter allgemein als ein ausschließliches und
voll geschütztes Privatrecht anerkannt. Später geriet es ins Wanken. Seine Wieder—
befestigung und Weiterbildung erfolgte in neuerer Zeit durch besondere Markenschutzgesetze,
 die in allen Kulturstaaten ergingen. Dabei wurde überall nach dem teilweise
schon im Mittelalter verwirklichten Vorbilde der Schutz oder doch der volle Schutz von
der Eintragung in ein öffentliches Register abhängig gemacht. Mehr und mehr wurde
zugleich der Schutz über die eigentlichen Marken hinaus auf andere Warenbezeichnungen
rusgedehnt.
In Deutschland blieb der Schutz lange unvollkommen und partikulär (z. B.
preuß. V. v. 18. Aug. 1847, österr. G. v. 7. Dez. 1858, württ. G. v. 12. Febr.
1862, bayr. V. v. 21. Dez. 1862). Sodann erging das R.G. über den Markenschutz
o. 80. Nov. 1874, das ein nur Vollkaufleuten zugängliches Markenrecht schuf. Endlich
aber stellte das R.G. zum Schutz der Warenbezeichnungen v. 12. Mai 1894 ein all—
gemeines gewerbliches Zeichenrecht her.
Das heutige deutsche Warenzeichenrecht ist ein besonderes Persönlichkeitsrecht,
das jeder Gewerbtreibende erwerben kann. Es gehört daher nicht mehr bloß dem
Handelsrecht, sondern dem Gewerberecht überhaupt an. Doch rechtfertigt sich seine Dar—
stellung im Handelsrecht aus historischen und praktischen Gründen.
2. Erwerb. Das Recht, ein bestimmtes Warenzeichen zu gebrauchen, entsteht an
sich durch dessen Annahme. Die Annahme ist eine Art von Okktupation eines bisher
freien Zeichens. Um aber ein ausschließliches Recht an dem angenommenen Zeichen zu
erwerben, ist dessen Anmeldung und Eintragung erforderlich. Nach dem Ges. v. 1874
erfolgte die Eintragung bei den Gerichten in die eine Abteilung des Handelsregisters
bildenden Zeichenregister. Das Ges. v. 1894 hat dafür eine vom Reichspatentamt
geführte, für ganz Deutschland einheitliche öffentliche Zeichenrolle geschaffen.
Berechtigt zur Anmeldung einer Marke war nach dem Ges. v. 1874 nur ein in
das Handelsregister eingetragener Kaufmann. Dagegen kann nach dem Ges. von 1894
jeder Gewerbtreibende, auch der Minderkaufmann, der Handwerker, der Landwirt u. s. w.,
ein Warenzeichen, dessen er sich zur Unterscheidung seiner Waren von denen anderer
bedienen will, zur Zeichenrolle anmelden. Doch muß die Anmeldung für einen bestimmten
Geschäftsbetrieb und eine bestimmte Warengattung erfolgen. Für verschiedene Betriebe
oder Warengattungen können verschiedene Zeichen angemeldet werden. Zur gehörigen
Anmeldung gehört die Entrichtung von Gebühren (80 Mk. für jedes Zeichen).
Geeignet zur Anmeldung ist vor allem ein figürliches oder bildliches Zeichen,
das Zahlen, Buchstaben oder Wörter enthalten, nicht aber ausschließlich aus solchen be—