6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 917

stehen darf. Seit dem Gesetz von 1894 kann jedoch auch eine Wortmarke, insbesondere
ein Phantasiename (z. B. Lindleum, Apollinariswasser), nur nicht eine bloß die Beschaffen⸗
heit, Herstellung oder Bestimmung der Ware ausdrückende Wortwendung, als Waren—
jeichen angemeldet werden. Unzulässig sind Zeichen, die ein Staatswappen oder in⸗
ländisches Gemeindewappen, eine ärgerniserregende Darstellung oder ersichtlich unwahre
täuschende Angaben enthalten. Ferner kann niemand sich ein im Gemeingebrauch be—
findliches Freizeichen (z. B. im Kohlenhandel die gekreuzten Bergmannsschlegel) aneignen.
Endlich darf an dem Zeichen nicht schon ein anderer in Deutschland ein ausschließliches
Recht für gleiche oder gleichartige Waren erworben haben. Der tatsächliche Besitzstand
schützt nicht gegen fremde Aneignung des Zeichens durch frühere Anmeldung. Doch wurde
duͤrch Ubergangsbestimmungen bei der Einführung und bei der Erweiterung des Zeichen⸗
schutzes ein Vorrang auf Grund des älteren Besitzstandes gewahrt.
Mach dem Ges. v. 1874 unterlag die Anmeldung nur einer formalen Prüfung
durch das Gericht; die Eintragung deklarierte nur das durch Anmeldung erworbene
Recht (R.Ger. iIi Nr. 22). Nach geltendem Recht dagegen wird die Zulässigkeit der
Anmeldung durch das Reichspatentamt geprüft (wobei gegen Ablehnung regelmaͤßig nur
die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung des Patentamts, ausnahmsweise im Falle des
8 6 Abf. 2 der Rechtsweg offen steht); die Eintragung wirkt konstitutiv, indem sie
den Schutz gegen Gebrauch durch andere begründet —D
Löschung ein, wenn auch das eingetragene Recht nicht entstanden ist oder nicht mehr be—
steht; er fällt aber mit der Löschung rückwärts insoweit weg, als zur Zeit des angeblichrn
Eingriffs das Recht mit Unrecht eingetragen war.
3. Überkragung. Während das frühere Markenrecht Zubehör der Firma war,
ist das jetzige Zeichenrecht mit dem Geschäftsbetriebe, für den es angemeldet wurde, ver—
knüpft. Es ist mit dem Geschäftsbetriebe und nur mit ihm vererblich und veräußerlich.
Das Recht aus der Eintragung kann jedoch der Rechtsnachfolger erst, geltendmachen,
nachdem der Übergang in der Zeichenrolle vermerkt ist.
I. Versunn. Veendigungsgründe sind Verzicht, Wegfall des Geschäftsbetriebes
und Ablauf von zehn Jahren seit der letzten Anmeldung. Die zur Erhaltung des Rechts
erforderliche erneute Anmeldung kostet jedesmal eine Erneuerungsgebühr (10 Mk.) und
kann gegen doppelte Gebühr binnen einem Monat nachgeholt werden.
Um die Wirkung der Eintragung zu beseitigen, ist Löschung notwendig. Mit
ungehöriger Löschung endigt, obschon nicht das Recht, doch dessen Schutz. Die Löschung
ist in gleicher Weise erforderlich, wenn das Recht beendigt ist und wenn es niemals
bestanden hat. Die Löschung erfolgt jederzeit auf Antrag des Inhabers. Sie erfolgt
von Amts wegen, wenn sich Unzulässigkeit der Eintragung herausstellt oder das Recht
durch Zeitablauf beendigt ist. Sie erfolgt endlich auf Antrag eines Dritten, der im
Wege der Klage seinen Anspruch auf Löschung durchgesetzt hat. Klageberechtigt ist, wenn
das Zeichen mit einem früher angemeldeten Zeichen uͤbereinstimmt, der in seinem Zeichen—
recht Verletzte, wenn aber der Geschäftsbetrieb erloschen oder das Zeichen unwahr und
täuschend ist, jedermann. Außerdem kann nach allgemeinen Grundsätzen der durch den
Gebrauch des Zeichens in einem anderen Privatrecht (z. B. Namenrecht) Verletzte auf
Löschung klagen (R. Ger. XLVIII Nr. 49, IV Nr. 12).
Die Wiedereintragung eines gelöschten Zeichens für einen anderen als den
bisherigen Inhaber ist erst nach zwei Jahren zulässig.
Rechtsinhalt. Den Inhalt des eingetragenen Zeichenrechts bildet die aus—
schließliche Befugnis, Waren der bestimmten Art oder deren Verpackung oder Umhüllung
mit dem Zeichen zu versehen, so bezeichnete Waren in Verkehr zu setzen und auf Ge—
schäftspapieren das Zeichen anzubringen.
Eine Verletzung des Zeichenrechts liegt in jeder unbefugten Vornahme einer
derartigen Handlung. Sie wird durch unauffällige Abweichungen nicht ausgeschlossen.
Dagegen ward sie niemals durch Gebrauch des eignen Namens oder der eignen Firma
und durch richtige sachliche Angaben über die eignen Waren begangen. Der Verletzte
hal stets einen Anspruch auf Unterlassung, bei wissentlicher oder grob fahrlässiger Ver—