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II. Zivilrecht.

letzung auch auf Schadensersatz und auf Beseitigung der widerrechtlich angebrachten
Zeichen. Wegen wissentlicher Verletzung kann Strafverfolgung beantragt und neben
Strafe an Stelle der Entschädigung Buße (bis zu 10 000 Mk.) zuerkannt werden.
6. Personennamen als Warenzeichen. Die Verwendung des Namens
oder der Firma zur Warenbezeichnung ist ein ausschließliches Recht des Namens oder
Firmenberechtigten und zeichenrechtlich in gleicher Weise wie der Gebrauch eines ein—
getragenen Zeichens geschützt ( K.G. v. 1894 8 14; G. v. 1874 88 18-14).
7. Sonstige Warenbezeichnungen. Unter den uneingetragenen Kenn—
zeichnungen von Waren genießen die im Verkehr anerkannten charakteristischen Ausstattungsformen,
 deren sich ein bestimmter Gewerbtreibender bedient, einen zugleich
privatrechtlichen und strafrechtlichen Schutz, der aber nur gegenüber arglistiger Anmaßung
in Täuschungsabsicht Platz greift (G. v. 1894 8 15). In ähnlichem Umfange sind
andere Bezeichnungen (auch Geschäftsnamen, Wirtshausschilder, Druckschriftentitel u. s. w.)
durch die Vorschriften wider unlauteren Wettbewerb geschützt.
8. Ausländische Gewerbebetriebe genießen in Deutschland für ihre Waren—
bezeichnungen auf Grund verbürgter Gegenseitigkeit Schutz. Das ausländische Waren—
zeichen erlangt den Schutz erst durch Eintragung in die deutsche Zeichenrolle, wozu nach
der gesetzlichen Regel Eintritt des Schutzes im Heimatsstaate, Bestellung eines inländischen
Vertreters und Eintragungsfähigkeit des Zeichens nach deutschem Recht erforderlich sind.
Durch Staatsverträge ist vielfach die Erlangung des Schutzes erleichtert.
Literatur: Homeyer, Die Haus- und Hofmarke, 1870. Lastig, ern und Zeichen⸗
register, 1889. Gierke, Deutsch. P. ä Tg 84. — Endemann, Komm. zum Ges.v. 1874. Kohler,
Recht des Markenschutzes, 1884,86. — Komm. zum Ges. v. 12. Mai 1894 v. Seligsohn. Cosack
8 17. Hauß, Markenschutz, Handwörterbuch der Staatswiss. V6so ff.
Ausland. Ges.: Französ. v. 23. Juni 1857 u. 7. Mai 1890. Engl. v. 25. Aug. 1888 u.
23. Aug. 1887. Ital. v. 80. Aug. 1868. Schweiz. v. 19. Dez. 1879, neues v. 26. Sept. 1890.
Neues oͤsterr. v. 6. Jan. 1890. — Verträge des Deutschen Reichs mit sterreich-Ungarn v. 6. Dez.
1891, Italien v. 18. Jan. 1892, der Schweiz v. 18. Aug. 1892, Serbien v. 21. Aug. 1892. — Pariser
Konvention d. 20. Maärz 1883 mit Brüfjseler Zusatzakte v. 14. Dez. 1901; Bekanntmachung über den
Beitritt des Deutschen Reichs v. 9. April 1903 (RG.Bl. S. 147 ff..

8 25. Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Der Kaufmann gleich jedem Gewerb—
treibenden hat ein Recht auf Achtung seines Persönlichkeitsrechts an der von ihm oder
einem Vorgänger erarbeiteten Besonderheit seines Geschäftsbetriebes. Er kann zwar die
Schädigung oder Vernichtung seines mühsam erworbenen Tätigkeitsbereiches durch den
freien Wettbewerb anderer nicht hindern. Wohl aber hat er einen Anspruͤch auf Schutz
gegen unlauteren Wettbewerb, d. h. gegen fremde Handlungen, die unter Mißbrauch der
Gewerbefreiheit die seinem Betriebe zugehörigen Persönlichkeitsgüter verletzen. Soweit
olche Perfönlichkeitsgüter zu besonderen Persönlichkeitsrechten ausgestaltet sind, wie Firma,
Warenzeichen, gewerbliche Urheberrechte und Patentrechte, besteht ein besonderer Rechtsschutz.
 Darüber hinaus aber folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch in An—
sehung der nicht in Rechtsform gekleideten Persönlichkeitsgüter ein Anspruch auf Unter—
sagung verletzender Eingriffe und bei Verschulden auf Schadensersatz. In Frankreich
und anderen Ländern hat die Rechtsprechung auf Grund allgemeiner Gesichtspunkte einen
ausgiebigen zivilrechtlichen Schutz gegen concurrenee déloyale ausgebildet. Die deutsche
Rechtsprechung vermochte hierzu sich nicht zu erheben. So mußte die Gesetzgebung
einschreiten. Es erging das R.G. zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes
o. 27. Mai 1896. Dieses Gesetz verbietet bestimmte Arten des unlauteren Wettbewerbes.
Abgesehen von den rein gewerbepolizeilichen und nur durch Strafdrohung gesicherten Maß—
regeln gegen Quantitätsverschleierung (ß5 5) werden die verbotenen Handlungen als
Privatrechtsverletzungen behandelt, die für die betroffenen Gewerbtreibenden stets eine
Klage auf Unterlassung und im Falle des Verschuldens auch eine Klage auf Schadens—
ersatz begrunden. Die Klagen, die im Sinne des Prozeßrechts zu den Handelssachen
gehören (815), verjähren in sechs Monaten seit der Kenntniserlangung und spätestens
in drei Jahren (8 11). Daneben tritt in schweren Fällen auf Antrag Strafverfolgung
ein: neben Strafe kann an Stelle der Entschädigung Buße (bis zu 10 000 Mf.) auf—