6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 919
erlegt werden. In einzelnen Fällen kann das Gericht Veröffentlichung des Urteils auf
Kosten des Schuldigen anordnen (8 18).
Im einzelnen ist zunächst der unlautere Wettbewerb durch unwahre öffentliche
Anpreifung, die den Schein eines günstigeren Angebots erweckt, verboten (8S8 12-4).
Die unzulaässige Reklame kann durch Wort oder Bild erfolgen. Sie liegt insbesondere
in unwaͤhren Angaben über die Beschaffenheit der eignen Waren (3. B. „nur echt“), ihre
Herstellungsart („nur Handstickerei“) oder die Preisbemessung, über die Art des Bezuges
Cimportiert“) oder der Bezugsquellen, über den Besitz von Auszeichnungen (z. B. Me—
daillen, Titel als Hoflieferant), sowie über Anlaß oder Zweck des Verkaufs (z. B. Vor⸗
spiegelung eines Ausverkaufs, gegen die freilich ein wirksamer Schutz durch die reichs—
gerichtliche Zulassung von Nachschüben beim Ausverkauf vereitelt ist). Verletzt sind die
Hewerbtreibenden gleicher oder verwandter Gattung. Klageberechtigt sind nicht nur die
einzelnen Gewerbtreibenden, sondern auch Verbände von solchen.
Sodann richtet sich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durch Anschwärzung
des Konkurrenten, die Herabsetzung seiner Person oder seiner Waren mittelst nicht
erweislich wahrer Behauptungen tatfächlicher Art, die geeignet sind, den Betrieb seines
Geschüfts oder seinen Kredit zu schädigen (98 6, 7). Daneben gilt B.G.B. 8 824.
Weiter ist der unlautere Wettbewerb durch Anmaßung von Namen, Firmen,
Geschäftsbezeichnungen oder Druckschriftentiteln des Konkurrenten im geschäftlichen Verkehr
untersagt (J8). Hierdurch werden die Vorschriften über Firmen- und Zeichenschutz ergänzt.
Enduͤch gewährt däs Gesetz Schutz gegen den Verrat von Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnissen (88 9, 10). Den Geheimnisverrat durch Angestellte während
des Dienstverhältnisses trifft es nicht bloß, wenn er in der Absicht des Wettbewerbes
erfolgt, sondern auch, wenn er auf Schadenszufügung abzielt. Hier handelt es sich um
strafbare Untreue. Als ein Fall des unlauteren Wettbewerbes aber erscheint der Ge⸗—
heimnismißbrauch durch Dritte. Er liegt vor, wenn jemand das ihm von einem Angestellten
mitgeteilte oder auf rechtswidrige oder unsittliche Weise erspähte fremde Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis zum Wettbewerbe verwertet.
Sdweit eine Handlung des unlauteren Wettbewerbes nicht durch besondere Gesetzes⸗
vorschrift für rechtswidrig erklärt ist, kann sie im Falle vorfätzlicher Begehung nach B. G. B.
8 826 zum Schadensersatz verpflichten.
Literatur: O. Mayer, Die concurrence déloyale, 3. f. —J XXVI 363ff. H. Allart
Praité théorique et pratidue de la concurrence déloyxalo, 1888. Alexander:Katz, Die un—
redliche Konkurrenz, 1892. Gierke, Der Rechtsgrund des Schutzes gegen u. W., Zeitschr. für
gewerblichen Rechtsschutz IV. 109ff. Braͤndis, Rechtsschutz der Zeitungs- und Bücherlitel, 1898.
onmentarte zjum RiG v. 27. Mai 1896 von Bachem u. Roeren, von 8. Fuld, von Hauss,
bon A. Meyer, von E. Müller, von Osterrieth, von Stephan. Cosack z 18. E. Rofenhal.
 unlauterer Wettbewerb, Handwörterb. der Staatswiss. VII 770 ff.
g 26. Handelsbücher. Der Vollkaufmann ist schon seit dem Mittelalter zu
ordnungsmäßiger Buchführung verpflichtet.
Das 966. B. sielli einige gefetzliche Regeln für die Buchführung auf, während
das Nahere durch den Handelsgebrauch bestimmt wird. Die Bücher müssen jedes einzelne
im Betriebe geschlossene Geschäft und die jeweilige Vermögenslage des Kaufmanns ersichtlich
machen (8 38 Abs. 1). Die empfangenen Handelsbriefe und Kopien der abgesandten
Handelsbriefe sind geordnet aufzubewahren (888 Abs. 2). Ein gehöriges Inventar
Vermogensverzeichnis mit Wertangabe) und eine Bilanz (Vergleichung von Soll und
Haben mit Rechnungsabschluß) sind zu errichten und für jedes abgelaufene Geschäftsjahr
(Kas Inventar bei umfangreichen Warenlagern und in ühnlichen Fällen nur alle zwei
Jahre) rechtzeitig zu wiederholen (886 3941). Befreiungen von der Verpflichtung zu
laufmännischen Abschlüssen treten bei staatlichen oder kommunalen Betrieben ein (8 42),
während für Aktiengesellschaften u. s. w. besondere, strengere Vorschriften gelten. Die
Buchführung soll in lebender Sprache und Schrift stattfinden; die Bücher sollen gebunden
und paginiert, ungehörige leere Zwischenräume, Durchstreichungen, Radierungen und ähnliche
Veränderungen sollen vermieden werden (8 48). Die Handelsbücher, die Korrespondenz,
die Inventare und die Bilanzen sind zehn Jahre lang aufzubewahren (8 44). Die