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II. Zivilrecht.

Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften über Buchführung wird weder überwacht noch
erzwungen. Ihre Verletzung kommt aber im Falle der Zahlungseinstellung strafrechtlich
in Betracht (Konk.O. 88 288, 240).
Die Handelsbücher genossen von je eine höhere Beweiskraft als andere Privat—
urkunden, indem sie nicht bloß gegen, sondern auch für den Kaufmann als Beweismittel
verwendbar sind. Die frühere gesetzliche Fixierung ihrer Beweiskraft (regelmäßig unter
Kaufleuten unvollständiger, durch Bucheid zu ergänzender Beweis, Nichtkaufleuten gegen—
über halber Vemeis) ist beseitigt. Nicht aber die erhöhte Beweiskraft als solche (R.Ger.
VI Nr. 101).
Die Beweisführung erfolgt durch Vorlegung der Handelsbücher, die im Laufe
eines Rechtsstreits vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen stets angeordnet werden
kann; regelmäßig ist dem Gegner nur der den Streitpunkt betreffende Inhalt und dem
Gericht außerdem das zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit Erforderliche aufzudecken;
die Offenlegung des ganzen Inhalts kann das Gericht bei Vermögensauseinandersetzungen
anordnen (898 45-47).
— Literatur: Behrend E8 42. Goldschmidt, Syst. S. 101 ff. Simon, Bilanzen der
Aktiengesellschaften. 1886. H. Rehm, Die Bilanzen der Aktiengesellschaften u. s. w. 1908. Gehr
Lang, Wesen und System der voppellen BHuchfaͤhrung, 1008

Drittes Kapitel.
Kaufmaän nische Hilfspersonen.
8 27. Überhaupt. Der Kaufmann bedient sich für sein Geschäft vielfach der Hilfe
anderer Personen. Daraus ergeben sich nach außen Vertretungsverhältnisse, nach innen
Vertragsverhältnisse.
Den Besonderheiten der handelsrechtlichen Stellvertretung ist Abschnitt V des ersten
Buches des H.G. B. mit der Überschrift Prokura und Handelsvollmacht gewidmet. Das
alte H.G.B. handelt davon in Bd J Tiit. V unter der UÜberschrift, Von den Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten“ ohne scharfe Sonderung von deren Vertragsverhältnissen,
im übrigen in der Lehre von den Handelsgeschäften. Unberührt davon bleibt di eigen⸗
artige gesellschaftsrechtliche Vertretung.
Hinsichtlich des Vertragsverhältnisses sind zwei Klassen von Hilfspersonen
zu scheiden.
Die im Geschäft angestellten unselbständigen Hilfspersonen bilden das
Geschäftspersonal. Handelsrechtliche Besonderheiten gelten für das kaufmännische Hilfs⸗
e die „Handlungsgehilfen und Handluͤngslehrlinge“ (Buch J Abschn. VI. früher
Tit. VI).
Als selbständige Hilfspersonen stehen dem Geschäft alle Personen gegenüber,
die ihm ständig oder vorübergehend Dienste leisten, ohne ihm anzugehören. Sie sind,
sofern ihre Tätigkeit ein Handelsgewerbe darstellt, selbständige Kaufleute. Unter ihnen
behandelt das neue H. G. B. die Handlungsagenten (Abschn. VII) und die Handelsmäkler
(Abschn. VIII) als besondere Berufsstände innerhalb des Handelsstandes. Von anderen
derartigen Hilfspersonen (Kommissionären, Spediteuren. Frachtführern) ist nur bei der
Normierung ihrer Grundgeschäfte die Rede.

8 28. Handelsrechtliche Stellvertretung. Das Handelsrecht ließ frühzeitig im
rechtsgeschäftlichen Verkehr die Stellvertretung kraft Vollmacht grundsätzlich zu. Gleich—
zeitig entwickelte es im Sinne des germanischen Rechts gegenüber dem römischen Recht
das Prinzip der unmittelbaren Stellvertretung, demzufolge der Bevollmächtigte durch eine
nnerhalb seiner Vertretungsmacht ausdrücklich oder erfichtlich im Namen des Vertreters
vorgenommene Rechtshandlung sich selbst überhaupt nicht, den Vertrekenen dagegen
unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Das alte H.G. B. sprach dieses Prinzip als Satz
des Handelsrechts aus (Art. 52 u. 298 Abs. 1). Seitdem es vom B.G.B. auf
genommen ist, entscheiden lediglich dessen Vorschriften (B.G.B. 88 164. 166). Ebenso