6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 921

sind die sonderrechtlichen Vorschriften des alten H.G.B. über die Haftung des falschen
Vertreters (Art. 55 u. 298 Abs. 2) durch die ähnlichen Vorschriften des B.G.B. 8 179
ersetzt. Auch hinsichtlich der Zuläfsigkeit eines Geschäftsabschlusses des Vertreters mit
oder in sich selbst gilt das bürgerliche Recht GB.G.B. 8 181). Ebenso hinsichtlich der
Haftung des Prinzipals für Verschulden der Vertreter oder Gehilfen (B.G.B. 88 278
u. 831).
Handelsrechtliche Besonderheiten, denen gegenüber die sonstigen Be—
stimmungen des B.G. B. (bes. 88 167-176) nur subsidiär zur Anwendung kommen,
werden durch die Verknüpfung der Vollmacht mit dem Geschäft, die Verwertung der
Firma zur Kenntlichmachung der Vertretung und die rechtliche Fixierung des Umfanges
der Vertretungsmacht herbeigeführt. Hiernach sind verschiedene Arten der handelsrechtlichen
 Stellvertretung zu unterscheiden.
1. Prokura. Der Vollkaufmann kann durch Erteilung von Prokura eine un⸗—
beschränkte und unbeschränkbare Vollmacht zum Handelsbetriebe begründen. Die Erteilung
muß ausdrücklich unter Gebrauch des entscheidenden Wortes („Prokura“ oder „Prokurist“)
durch den Kaufmann in Person oder seinen gesetzlichen Vertreter (nach B.G.B. 88 1648
u. 1822 8. 11 mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) erfolgen (F 48 Abs. 1).
Die Prokura ist (abweichend von B.G.B. 8 168) jederzeit widerruflich; sie ist unüber—
tragbar; sie erlischt nicht durch den Tod des Geschäftsinhabers (F9 52). Erteilung und
Erlöschen sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (9 53). Von der
Eintragung hängt die Offenkundigkeit im Sinne des 8 185, nicht aber Bestand oder
Nichtbestand der Prokura ab.
Die Prokura gewährt eine unbeschränkte Vertretungsmacht zu jeder gerichtlichen
oder außergerichtlichen Rechtshandlung, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich
bringt (F 49 Abs. 2). Nur zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken bedarf
der Prokurist einer besonderen Vollmacht (5 49 Abs. 8). Im übrigen kann er auch
Rechtsgeschäfte schließen, Prozesse führen und sonstige Rechtshandlungen vornehmen, die
völlig außerhalb des konkreten Handelsbetriebes seines Prinzipals liegen. Dagegen kann
er Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes niemals mit sich bringt, nicht wirksam
für den Prinzipal vornehmen. So z. B. Verfügungen von Todes wegen, reine
Schenkungen, Verfügung über das Geschäft im ganzen oder die Firma.
Dieser gesetzliche Umfang der Prokura ist zugleich un beschränkbar. Jede Be—
schränkung auf gewisse Geschäfte oder Geschäftsarten und jede sachliche, zeitliche oder
örtliche Bindung der Ausübung ist nur im inneren Verhältnis wirksam, dagegen Dritten
gegenüber unwirksam (8 50 Abs. 1-2). Auch wenn der Dritte die Beschränkung kennt,
ist sie für ihn nicht vorhanden. Nur kann hier wie überall niemand aus arglistiger
Handlungsweise (z. B. im Falle der Kollusion mit einem unredlichen Vrokuristen) Rechte
für sich herleiten.
Ausnahmsweise ist, wenn derselbe Kaufmann mehrere getrennte Geschäfte oder eine
Haupt- und Zweigniederlassung unter verschiedenen Firmen betreibt, die Be—
schränkung der Prokura auf eine dieser Niederlassungen zulässig (F 52 Abs. 2).
Das wichtigste und gebräuchlichste Mittel aber, um die Gesährlichkeit der Prokura
abzuschwächen, ist die Erteilung einer Gesamtprokura(8 48 Abs. 2, einzutragen nach
8 53 Abs. 1 S. 1). Die Gesamtprokura oder Kollektivprokura ist eine mehreren Personen
zu gesamter Hand gewährte Vertretungsmacht. Hier sind die Mehreren nur in ihrer
Verbundenheit zur Personeneinheit, sei es nun nur alle insgesamt, oder sei es nach der
Art der Bestellung je zwei oder drei unter ihnen oder ein Hauptprokurist zusammen mit
einem von den anderen, das bevollmächtigte Subjekt.
Die einzelne Vertretungshandlung des Prokuristen muß sich als solche kenntlich
machen. Das Hauptmittel hierfür ist die Zeichnung der Firma. Nach einer
Ordnungsvorschrift soll der Prokurist der Firma den eignen Namen mit einem die Prokura
andeutenden Zusatz (p.p.) zufügen (F 51). Wirksam ist auch die Zeichnung bloß mit
der Firma oder bloß mit dem eignen Namen. Ob aber im ersteren Falle die Schriftform
gewahrt (daher z. B. ein Wechsel aültig) ist, hängt, wenn man nicht ein Handels—