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II. Zivilrecht.

gewohnheitsrecht zu Gunsten der Firmenzeichnung durch fremde Hand annehmen will, von
der Auslegung des B. G.B. 8 166 ab. Das Reichsgericht hat sich mit kaum zureichenden
Gründen, aber im Einklange mit der Verkehrsanschauung dahin entschieden, daß das
Erfordernis eigenhändiger Unterschrift des Ausstellers auch erfüllt sei, wenn der Vertreter
lediglich mit dem Namen des Vertretenen unterzeichnet hat.
2. Handlungsvollmacht. Eine ständige Ermächtigung zur Vertretung eines
Kaufmanns in seinem Handelsgewerbe, die nicht Prokura ist, heißt Handlungsvollmacht.
Sie kann auch von einem Minderkaufmann erteilt werden. Die Erteilung ist formfrei
und kann stillschweigend erfolgen. Außer dem Kaufmann in Person kann auch ein
Prokurist und innerhalb seines Machtbereiches auch ein Handlungsbevollmächtigter eine
Handlungsvollmacht erteilen. Doch ist die Handlungsvollmacht nur mit Zustimmung des
Hrinzipals übertragbar (K 58). Ihre Widerruflichkeit bestimmt sich nach B.G.B. 8 168
landers altes H.G.B. Art. 54). Eine Eintragung findet nicht statt.
Der Umfang der Handlungsvollmacht richtet sich in erster Linie nach der zu
Grunde liegenden Ermächtigung. Er ist verschieden, je nachdem die Vollmacht zum Betriebe
des Handelsgewerbes überhaupt erteilt ist (Generalhandlungsvollmacht) oder auf die
Vornaͤhme gewisser Arten von Geschäften oder einzelner zum Handelsgewerbe gehöriger
Handelsgeschaͤfte geht (Spezialhandlungsvollmacht). Steht aber die Erteilung einer
Handlungsvollmacht bestimmier Art fest, so ist ihr präsumtiver Umfang nach objektiven
Merkmalen durch das Gesetz abgegrenzt. Denn nach der gesetzlichen Regel erstreckt sich
die Handlungsvollmacht auf alle Geschaͤfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines
derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich
bringt (8 54 Abs. 1), ausgenommen die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken,
die ECingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozeßführung
 (F 54 Abs. 2). Hiernach entscheidet über den gesetzlichen Umfang der General—
handlungsdollmacht die konkrete Beschaffenheit des Betriebes; der Generalhandlungsbevollmächtigte
 kann nicht gleich dem Prokuristen den Betrieb seines Prinzipals beliebig
erweitern. Der gesetzliche Umfang der Spezialhandlungsvollmacht wird außerdem durch
die Verkehrssitte bestimmt; insbesondere ist mit einer besonderen Art der Anstellung im
Beschäft (z. B. als Kassierer, Werkführer, Kellner, Ausläufer, im Eisenbahndienst) stets
zugleich ein typischer Vollmachtsumfang gegeben. Somit kann im Verkehr mit einem
Handlungsbevollmächtigten der Dritte darauf vertrauen, daß die Vollmacht den nach den
ümständen zu vermutenden regelrechten Umfang hat. Allein, unbedingt kann er sich nicht
auf die Regel berufen. Denn er muß eine von ihr abweichende Einschränkung der
Vollmacht gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte (854 Abs. 8).
Im Gegensatz zur Prokura ist also die Handlungsvollmacht beliebig beschränkbar, sofern
nur für gehörige Kundmachung gesorgt wird.
Besondere Bestimmungen gelten für Handlungsreisende, die zur Vornahme
von Geschäften außerhalb des Ortes der Niederlassung verwendet werden. Ihre Vollmacht,
deren gesetzlicher Umfang an sich nach der allgemeinen Regel zu beurteilen ist, erstreckt
sich nach ausdrücklicher Vorschrift namentlich auf die Einziehung des Kaufpreises aus den
bon ihnen abgeschlossenen Verkäufen, auf die Bewilligung von Zahlungsfristen dafür und
auf die persönliche Empfangnahme von Mängelrügen, Zurdispositionsstellungen und ähnlichen
Erklärungen (8 55).
Speziell geregelt ist ferner die gesetzliche Vollmacht der Ladendiener. Wer in
einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und
Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen
(8 56).“ Gerade dieser Vorschrift gegenüber ist die Möglichkeit der Einschränkung des
präsumtiven Umfanges der Vollmacht durch gehörige Kundmachung (z. B. einen Anschlag
„Feste Preise“ oder „Zahlung an der Kasse“) besonders wichtig.
Für die Zeichnung der Firma durch den Handlungsbevollmächtigten gilt eine
ähnliche Ordnungsvorschrift wie bei der Prokura; der das Vollmachtsverhältnis aus—
drückeude Zusatz (üblich per, p. oder i. V.) darf nicht auf eine Vrokura hindeuten (8 17).