6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 923

3. Schlichte Vollmacht zu Handelsgeschäften. Während das alte H.G. B.
besondere Vorschriften für jede Vollmacht zu Handelsgeschäften enthielt (Art. 297— 298),
gelten jetzt für eine derartige Vollmacht, falls sie nicht Handlungsvollmacht ist, die Vor—
schriften des bürgerlichen Rechts. (Art. 296 des alten H.G.B. ist durch B.G.B. 8 870
ersetzt.)

Litera tur: Laband, Z. f. H.K. X 188ff. Ladenburg, ebenda XI72ff. Goldschmidt,
ebenda XVI 287 ff. Römer, ebenda XIX 67ff. Baron, ebenda XXVII 119ff. Ruhstrat,
ebenda XXXVII 48ßff. Wendt b. Endemann 1287 ff. H. Tolle, Die Prokura, 1896. F. Schneider,
Beitrag zur Lehre von der Prokura, 1895. Cosack 8 21.

8 29. Handlungsgehilfen.
1. Begriff. Handlungsgehilfe ist, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung
kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist (4 59). Wesentlich ist Anstellung im
Handelsgewerbe; keine Handlungsgehilfen sind selbständige Hilfspersonen, die einem
Handelsgewerbe ständig Dienste leisten. Wesentlich ist entgeltliche Anstellung; kein
Handlungsgehilfe ist der Volontär oder das auf Grund eines familienrechtlichen Ver—
hältnisses im Handelsgewerbe mithelfende Familienmitglied (Ehefrau, Kind). Wesentlich
endlich ist die Anstellung zur Leistung kaufmännischer Dienste (z. B. Verkauf in Laden
oder Comptoir, Kassenführung, Buchführung, Geschäftskorrespondenz, Geschäftsreisen);
nicht zu den Handlungsgehilfen gehören sonstige Gewerbegehilfen, technische Beamte und
Werkmeister, Handwerksgesellen, Fabrikarbeiter, Köche und Kellner, Zuschneider, Zeichner
und Former, Zeitungsberichterstatter, Personen, die im Handelsgewerbe Gesindedienste
leisten, u. s. w. Dies wurde schon unter der Herrschaft des alten H.G.B., obschon aus—
drücklich nur das Gesinde ausgenommen war (Art. 65), in Theorie und Praris über—
wiegend (gegen Thöl und Wendt) angenommen. Somit deckt sich, anders wie beim
Kaufmannsbegriff, der Begriff des Handlungsgehilfen im Rechtssinne mit dem Begriff
desselben im Sinne des Lebens.
2. Sonderrecht. Die Handlungsgehilfen sind zwar keine „Kaufleute“, aber
Angehörige des „Handelsstandes“. Darum gilt für sie ein handelsrechtliches Sonderrecht,
das den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorgeht (Gew.O. 8 154). Es setzt aber das
bürgerliche Recht voraus und wird durch besonderes Gewerberecht (z. B. Gew.O. F 108 b,
88 1396 bis 189m, Reichsversicherungsgesetze) ergänzt. Dagegen gilt für nicht-kauf—
männische Hilfspersonen des Kaufmanns je nach der Beschaffenheit ihres Arbeitsverhält—
nisses lediglich das bürgerliche Recht oder daneben nur besonderes Gewerberecht oder
Gesinderecht u. s. w. (8 88).
3. Begründung. Das Verhältnis entsteht durch einen Vertrag (Anstellungs—
vertrag, Engagementsvertrag). Derselbe ist Dienstvertrag und richtet sich, soweit nichts
anderes bestimmt ist, nach B.G.B. 88 611 ff. Die Abweichungen beruhen auf der Be—
rücksichtigung des personenrechtlichen Elements, das die berufsmäßige Einaliederung in den
Organismus eines Handlungshauses bedingt.
4. Verpflichtungen des Handlungsgehilfen. Der Handlungsgehilfe
hat die versprochenen Dienste, deren Art und Umfang sich mangels besonderer Verein—
barung nach dem Ortsgebrauch und mangels eines Ortsgebrauchs nach dem den Um—
ständen Angemessenen richten, zu leisten ( 59). Er hat überdies sich des Konkurrenz—
betriebes zu enthalten. Nach dem alten H.G. B. (Art. 56 u. 59) schuldete er dem Prin—
zipal seine gesamte geschäftliche Tätigkeit, durfte daher überhaupt keine Handelsgeschäfte für
eigene oder fremde Rechnung machen. Nach dem neuen H.G. B. (8 60) darf, er nur kein
Handelsgewerbe betreiben und im Handelszweige des Prinzipals keine Geschäfte für eigne
oder fremde Rechnung machen (der Kommis eines Bankiers darf also nicht, der Kommis eines
Kolonialwarenhändlers darf an der Börse Wertpapiere kaufen und verkaufen). Das Verbot
fällt weg, soweit der Prinzipal einwilligt; die Einwilligung in einen Handelsgewerbebetrieb
liegt schon in der Nichtwegbedingung eines dem Prinzipal bei der Anstellung bekannten
Betriebes (ß 60 Abs. 2). Wird das Verbot verletzt, so hat der Prinzipal einen An—
spruch auf Schadensersatz, kann aber statt dessen auch dem Gehilfen die erlangten Vor—