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II. Zivilrecht.

teile entreißen, indem er in das vom Gehilfen für eigne Rechnung gemachte Geschäft ein—
tritt oder von ihm bei einem für fremde Rechnung gemachten Geschäft Herausgabe der
Vergütung oder Abtretung des Anspruchs auf Vergütung fordert (8 61). Das Ver—
hältnis zwischen dem Gehilfen und dem dritten Kontrahenten bleibt unberührt; insbesondere
ist diesem gegenüber ein Eintrittsrecht nicht begründet. Die Ansprüche des Prinzipals
berjähren in 8 Monaten seit Kenntnis oder 8 Jahren seit Geschäftsabschluß (F 61 Abs. 8).
5. Verpflichtungen des Prinzipals. Der Prinzipal schuldet dem Ge—
hilfen die vereinbartie, ortsgebräuchliche oder angemessene Vergütung (8 59). Sie
kann in Naturalleistungen (Wohnung, Kost) oder Geld oder beidem bestehen. Der An—
spruch auf Gehalt und Unterhalt läuft, wenn der Gehilfe durch unverschuldetes Unglück
an der Dienstleistung verhindert wird, während der Dauer des Dienstverhältnisses, jedoch
nicht über 6 Wochen hinaus, fort (8 63 Abs. 1). Der Gehilfe braucht sich auch nach
vertragsmäßig unabänderlicher Vorschrift den inzwischen ihm zukommenden Betrag aus
Krankens oder Unfallversicherung nicht abrechnen zu lassen (5 63 Abs. 2, abweichend von
B.G.B. 8 616). Die Zahlung des Gehalts hat im Zweifel am Schluß jedes Monats
zu erfolgen; die Vereinbarung späterer Fälligkeit ist nichtig (ß 64). Die Vergütung
kann auch in Provision (8 685 verweist auf Agentenrecht) oder Gewinnanteil bestehen.
Der Prinzipal ist ferner zur Fürsor ge für den Gehilfen verpflichtet. Das H.G. B.
legt ihm in dieser Hinsicht besondere, der vertragsmäßigen Abschwächung entzogene Ver—
pflichtungen auf, kraft deren er bei der Einrichtung des Betriebes zum Schutze von Ge—
sundheit, Anstand und guten Sitten das Erforderliche vorzukehren und im Falle der
Aufnahme des Gehilfen in die häusliche Gemeinschaft auch bei den häuslichen Einrich—
tungen auf Gesundheit, Sittlichkeit und Religion gehörige Rücksicht zu nehmen hat (8 62;
Abs. 1 geht weiter als B.G.B. 8 618 Abs. 1; Abs. 2 deckt sich mit B.G.B. F 618
Abs. 2, Abs. 8 mit 8 618 Abs. 8, daneben ist natürlich B.G.B. 8 617 anwendbar).
Der Prinzipal schuldet endlich dem Gehilfen nach Beendigung des Dienstverhält—
nisses ein schriftliches Zeugnis (8 78).
6. Beendigung. Die allgemeinen Regeln über Beendigung der Dienstverträge
erfahren wichtige Abwandlungen.
Die Kündigung eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Handlungsgehilfen-—DD—

zum Schluß eines Kalendervierteljahrs zu (d 66). Eine abweichende Vereinbarung, die
nach dem früheren Recht vollkommen freigestellt war, ist nur mit der Beschränkung zu—
lässig, daß jede längere oder kürzere Kündigungsfrist für beide Teile gleich bemessen sein
muß, die Kündigungsfrist nicht weniger als einen Monat betragen und als End—
termin nur der Schluß eines Monats bedungen werden darf (8 67). Doch gelten diese
Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht, wenn der Handlungsgehilfe jährlich 3000 Mk.
oder mehr Gehalt bezieht oder unter Zusicherung freier Rückreise für den Fall der Kün—
digung seitens des Prinzipals für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen
wird (8 68). Außerdem fallen die Beschränkungen mit Ausnahme der notwendigen
Gleichstellung beider Teile bei der Annahme eines Handlungsgehilfen zu vorübergehender
Aushilfe für die ersten drei Monate weg (8 69).
Die vorzeitige Aufhebung (Kündigung ohne Kündigungsfrist) steht jedem
Teil frei, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (K 70). Das Gesetz führt beispielsweise
eine Anzahl wichtiger Gründe sowohl für vorzeitiges Verlassen des Dienstes (9 71) wie
für vorzeitige Entlassung aus dem Dienste (8 72) an. Die Aufhebung des Dienstberhältnisses
 erfolgt durch die Erklärung des Aufhebungsberechtigten; das richterliche Ur—
teil hat nur zu konstatieren, ob ein wichtiger Grund vorlag oder nicht und somit die
Aufhebung eingetreten ist oder nicht. Wer durch vertragswidriges Verhalten die Auf—
hebung duͤrch den anderen Teil veranlaßt, ist schadensersatzpflichtig (8S 70 Abs. 2). Entläßt
 der Prinzipal den Gehilfen vorzeitig, weil dieser durch unverschuldetes Unglück längere
Zeit am Dienft gehindert ist, so wird davon der Anspruch des Gehilfen auf Fortbezug
son Gehalt und Unterhalt nicht berührt (8 72 Abs. 2).