6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechte. 925

Äber die Vorschriften der 88 74-75 in Ansehung der Konkurrenzklauseln vgl. oben 8 19.
Sireratur: Wendt b. Cademann J 247 ff. Fuld, Das Recht der Handlungsgehilien, 1897.
Cosack 8 19.
F 30. Handlungslehrlinge. Das neue H.G. B. hat für Handlungslehrlinge, die
das alte HG.B. als eine Art der Handlungsgehilfen behandelte (Art. 62), besondere
Vorschriften getroffen (88 76—82). Nur bestimmte Vorschriften des Handlungsgehilfen⸗
—E 1) auch auf sie anwendbar.
Die Begründung des Lehrlingsverhältnisses erfolgt durch Lehrvertrag. Er be—
darf keiner Form. Aber nur, wenn er schriftlich geschlossen ist, kann der Lehrherr An—
sprüche wegen unbefugten Austritts aus der Lehre geltendmachen (8 79). Wer nicht
m Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, darf Handlungslehrlinge weder halten noch an—
leiten; die Beobachtung dieser Vorschrift ist durch Strafdrohung gesichert und wird poli—
zeilich erzwungen (88 81, 82 Abs. 2).
Die Verpflichtungen des Lehrherrn erstrecken sich hier auch auf ordnungsmäßige
 Ausbildung des Lehrlings zum kaufmännischen Beruf und auf erziehliche Fürsorge
(8 76). Auch ist für schwerere Pflichtverletzungen Strafe gedroht (9 82 Abs. 1). Nach
Beendigung der Lehrzeit hat der Lehrherr stets ein Zeugnis auszustellen, das stets auch
uͤber Kenninisse, Fähigkeiten und Betragen Auskunft geben soll (8 80).
Die Beendiguͤng erfolgt an sich mit dem Ablauf der bedungenen, ortsrechtlichen
oder ortsüblichen Lehrzeit; doch kann zunächst während einer Probezeit von einem Monat,
die der Vertrag bis zu drei Monat en verlängern kann, später aus einem wichtigen Grunde
und im Falle des Todes des Lehrherrn ohne weiteres binnen einem Monat das Verhält⸗
nis von jedem Teil einseitig sofort gelöst werden (377). Außerdem wird durch schrift⸗
liche Erklärung des Gewalthabers oder, wenn der Lehrling volljährig ist, des Lehrlings
selbst, daß diefser zu einem anderen Gewerbe oder Beruf übergehen werde, das Verhältnis
nach Ablauf eines Monats oder mit früherer Entlassung des Lehrlings beendigt; dann
darf aber der Lehrling binnen neun Monaten nicht in ein anderes Geschaͤft als Handlungs—
lehrling oder Handlungsgehilfe eintreten, widrigenfalls er und mit ihm der den Sach—
verhalt kennende neue Lehrherr oder Prinzipal dem ehemaligen Lehrherrn für Schadens—
ersatz haftet (8 78).

8 31. Handlungsagenten. Eine besondere Klasse der Kaufleute bilden die Handlungs—
agenten, deren bis dahin lediglich auf Gewohnheitsrecht beruhende Rechtsverhältnisse das
neue H. G. B. geregelt hat.
1. Begriff. Handlungsagenten sind selbständige Kaufleute, die ständig damit
betraut sind, für das Handelsgewerbe eines anderen Geschäfte zu vermitteln oder im
Namen des anderen abzuschließen (9 84). Der Handlungsagent ist nicht im Geschäft
eines anderen als Gehilfe angestellt, allein er ist für das Geschäft eines anderen zur
ständigen kaufmännischen Hilfsperson bestellt. Es ift möglich, daß er mehreren Geschäften
dient. Fehlt aber die feste vertragsmäßige Verknüpfung mit dem Handelsgewerbe eines
Geschäftsherrn, so macht der Betrieb sogenannter Agenturgeschäfte nicht zum ,Handlunasagenten“.

2. Begründung. Das Rechtsverhältnis des Handlungsagenten beruht auf einem
mit dem Geschäftsherrn geschlossenen „Agenturvertrage“. Dieser Vertrag, von dem bisher
sehr bestritten war, ob er Dienstvertrag, Werkvertrag oder keines von beidem (so R.Ger.
b. Seuff. XLVIIiI Nr. 48) sei, ist seinem rechtlichen Wesen nach ein Dienstvertrag.
Daher gelten für ihn, soweit nichts Besonderes bestimmt ist— die Vorschriften des B. G. B.
über den Dienstvertrag.
3. Verhältnis zu Dritten. Im Verkehr mit Dritten tritt der Agent entweder
bloß als Vermittler oder als Stellvertreter auf. Im letzteren Falle gelten die Regeln
über die Handlungsvollmacht mit einzelnen Abweichungen. War der Agent nur zur
Vermittlung ermachtigt, so wird, wenn er ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn
abschließt, der Mangel der Vertretungsmacht nur durch dessen Genehmigung geheilt; allein
die Genebmigung liegt schon im Schweigen, indem sie als erteilt gilt, wenn der Geschäfts—