926

II. Zivilrecht.

herr nicht unverzüglich nach erlangter Kenntnis dem Dritten mitteilt, daß er das Geschäft
ablehne (F 85). Die vermutete gesetzliche Vollmacht des Agenten erstreckt sich auf die
Entgegennahme von Mängelrügen und ähnlichen Erklärungen, dagegen nicht auf Annahme
von Zahlungen und nachträgliche Bewilligung von Zahlungsfristen (8 86). Ist aber der
Handlungsagent als Handlungsreisender tätig, so hat er, da dem Publikum die Unter—
scheidung zwischen einem commis voyageur und einem Reiseagenten nicht zugemutet
werden kann, die gleiche gesetzliche Vollmacht wie der reisende Handlungsgehilfe (8 87).
4. Verhältnis zum Geschäftsherrn. Der Agent aͤst verpflichtet, die Inter—
essen des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen
und ihm die erforderlichen Nachrichten zu geben (F 84). Als Vergütung kann er im
Zweifel für jedes einzelne durch seine Tätigkeit zu stande gebrachte Geschäft eine Provision
in der vereinbarten oder üblichen (meist nach Prozenten bestimmten) Höhe beanspruchen.
Die Provision ist jedoch nur verdient, wenn und soweit das Geschäft zur Ausführung
gelangt (bei einem Verkauf die Zahlung eingegangen) ist; für ein nicht oder nur teil—
weise ausgeführtes Geschäft kann der Agent nur dann die volle Provision fordern, wenn
der Geschäftsherr selbst ohne wichtige Gründe in der Person des Gegenkontrahenten die
Ausführung vereitelt hat (8 88). Die Abrechnung findet im Zweifel erst am Schluß
des Geschäftsjahres statt (F 88 Abs. 4). Ist ein Agent für einen bestimmten Bezirk
bestellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch von den hier ohne seine Mit—
wirkung geschlossenen Geschäften (8 89). Neben der Provision kann er Ersatz der
gewöhnlichen Auslagen und Kosten der Regel nach nicht fordern (4 90). Bei der Ab—
rechnung kann er vom Geschäftsherrn Mitteilung eines Buchauszuges über die Geschäfte,
von denen ihm Provision gebührt, verlangen (9 91).
5. Beendigung. Den auf unbestimmte Zeit eingegangenen Agenturvertrag kann
jeder Teil mit sechswöchiger Frist zum Vierteljahrsschluß kündigen; vorzeitige einseitige
Lösung des Verhältnisses ist stets aus einem wichtigen Grunde zulässig (9 92). Ab—
weichende Vertragsbestimmungen sind hier nicht beschraͤnkt.
Siteratur: Immerwahr, Das Recht der Handlungsagenten, 1900.
8 32. Die Handelsmüäbkler.
1. Im Mittelalter wurden von Städten oder Gilden besondere Personen zur Ver—
mittlung von Handelsgeschäften angestellt und in eidliche Pflicht genommen. Sie hießen
in Italien „Sensale“ (wohl aus dem Arabischen), in Süd- und Mitteldeutschland
„Unterkäufer“, im Hansagebiet und in den Niederlanden „Makeler“, in Frankreich
„courtiers* (pon cursores). Mehr und mehr wurde ihnen das ausschließliche Recht der
Geschäftsvermitlung (unter Bestrafung der Winkel- oder Pfuschmäkler oder Bönhasen)
beigelegt. Zugleich empfingen ihre Beurkundungen öffentlichen Glauben. Auch mit
öffentlichen Versteigerungen und mit Kursfeststellungen wurden sie betraut. Allmählich
wurden sie zu Staatsbeamten, wennschon die Organe des Handelsstandes bei ihret
Bestellung beteiligt blieben.
Das alte H.G.B., Art. 66—84, regelte die Rechtsverhältnisse dieser von ihm allein
als „Handelsmäkler“ oder „Sensale“ bezeichneten vereidigten Mäkler, denen es die
Stellung von Beamten wahrte und daher die Eigenschaft von Kaufleuten absprach. Es
legte ihnen eine Fülle von Amtspflichten auf, insbesondere die völlige Enthaltung von
eignem Handelsbetrieb, die persönliche Tätigkeit bei den Geschäftsabschlüssen und die Sorge
für gehörige Beurkundung, und verlieh ihren Beurkundungen die Kraft öffentlicher
Urkunden. Dagegen gewährte es ihnen kein Vermittlungsmonopol. Soweit ein
solches landesrechtlich bestand, wurde es durch die Reichsgewerbeordnung beseitiat. Neben
den „Handelsmäklern“ kamen daher „Privathandelsmäkler“ auf.
Die Einrichtung der vereidigten Mäkler erwies sich mehr und mehr als überlebt.
Ihre amtliche Stellung geriet in Verfall. Manche Staaten (wie Baden, Hamburg,
Bremen) stellten keine vereidigten Mäkler mehr an. Das Börsengesetz beseitigte fie bereits
für den Börsenhandel und ersetzte sie durch die „Kursmäkler“, die nus bei der Mitwirkung
zur Feststellung der Börsenkurse eine öffentliche Funktion haben, hinsichtlich ihrer Ver—