6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 927

mittlertätigkeit dagegen Kaufleute sind. Das neue H. G. B. hat das Institut der amtlichen
Mäkler völlig abgeschafft. Es regelt aber die Rechtsverhältnisse der nunmehr als „Handelsmakler“
 bezeichneten gewerblichen Handelsvermittler, für die es die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über den Mäkeleivertrag (B. G.B. 88 652-66) im Anschluß an das
bisherige Recht der amtlichen Mäkler abändert und ergänzt.
2. Begriff. Handelsmäkler ist ein gewerbsmäßiger Vermittler von Verträgen
über Gegenstaͤnde des Handelsverkehrs für andere. Erforderlich ist, daß er nicht ständig
hon einen Kaufmann damit betraut ist; daß er vermittelt, nicht bloß Gelegenheit nachweist
(anders B.G.B. 8 652); daß er Verträge über Gegenstände des Handelsverkehrs (insbesondere
 Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, Versicherungen,
Guͤterbeförderungen, Bodmerei, Schiffsmiete) vermittelt. Andere Mäkelei, insbesondere
Grundstücksmäkelei, Hypothekenmäkelei, Stellenvermittlung u. s. w., macht nicht zum Handels—
maͤkler und fällt, auch wenn sie ein Handelsmäkler vornimmt, nicht unter das Recht der
Handelsmäkelei (8 93).
3. Rechtliche Stellung. Der Handelsmäkler ist Kaufmann und hat alle Rechte
und Pflichten eines Kaufmanns. Er kann Vollkaufmann oder Minderkaufmann sein.
In beiden Fällen aber liegt ihm als eine besondere öffentliche Berufspflicht, deren Ver—
letzung mit Strafe bedroht ist, die ordnungsmäßige Führung und Aufbewahrung eines
Taͤgebuchs ob, in das träglich alle abgeschlossenen Geschäfte einzutragen sind (88 100 - 103).
Ist er Vollkaufmann, so hat er natürlich überdies Handelsbücher zu führen.
Eine besondere Stellung hat der die Vermittlung von Warengeschäften im Klein—
verkehr besorgende Krämermäkler. Auf ihn finden die Vorschriften über Tagebücher
und Schlußnoten keine Anwendung (8 104). Im übrigen kann er Vollkaufmann oder
Minderkaufmann sein und muß im ersteren Falle Handelsbücher führen.
. Rechtsverhältnis zu den Parteien. Der Handelsmäkler ist im Gegen—
satz zum Mäkler des bürgerlichen Rechts nicht der Diener einer Partei, sondern ein
zwischen den Parteien stehender Vermittler. Diese Stellung, die früher auf seiner
amitlichen Berufung beruhte, ist ihm nach Abstreifung der Beamteneigenschaft verblieben.
Der Handelsmäkler wird daher durch den Makeleivertrag nicht bloß seinem Auftrag⸗
geber, sondern auch demjenigen, mit dem er auf Grund des Auftrages in Verhandlung
tritt, verpflichtet. Er hat unparteiisch (als „ehrlicher Mäkler“) mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns die Interessen beider Parteien wahrzunehmen und haftet
jeder von ihnen für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden (8 98). Speziell
ist er beiden Parteien zu gehöriger Beurkundung verpflichtet. Unverzüglich nach Abschluß
eines Geschäftes muß er, sofern ihn nicht Abrede oder Ortsgebrauch entbindet, jeder Partei
eine von ihm unterschriebene Schlußnoté zustellen, welche die Parteien, den Gegenstand
und die Bedingungen des Geschäfts (insbesondere Gattung und Menge der Waren, Preis,
Lieferungszeit) enthält (5 94 Abs. 1). Bei einem nicht sofort zu erfüllenden Geschäft
muß er auch für die Ünterschrift der Parteien sorgen und jeder Partei die von der
anderen unterschriebene Schlußnote zustellen, von etwaiger Verweigerung der Unterschrift
ober Annahme aber der anderen Partei sofort Anzeige machen (K 94 Abs. 2—383). Eine
Schlußnote, in der die Bezeichnung der anderen Hartei vorbehalten wird („Aufgabe
vorbehalten“), kann er keiner Partei aufdrängen; nimmt die Partei eine solche Schlußnote
an, so muß fie sich die Bezeichnung einer einwandfreien Person als Gegenpartei in orts⸗
uͤblicher oder angemessener Frist gefallen lassen, kann dagegen andernfalls den Mäkler
selbst auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch nehmen; nur muß sie dies bei Verlust
des Rechts dem Mäkler auf dessen Aufforderung uͤnverzüglich erklären (F 95). Der
Mäkler muß überdies ihm übergebene Warenproben aufbewahren (8 986) und jeder
Partei auf Verlangen Auszüge aus seinem Tagebuch mitteilen (8 101).
Anderseits ist der Handelsmäkler auch jeder Partei gegenüber berechtigt, indem
er den vereinbarten oder ortsgebräuchlichen Mäklerlohn (Sensarie, Courtage) im Zweifel
von jeder Partei zur Hälfte fordern kann (8 99). Der Mäklerlohn ist nach altem Handels⸗
gebrauch, der jetzt auch zur gesetzlichen Regel des bürgerlichen Rechts erhoben ist (B.G. B.
8 652), nur verdient, wenn das Geschäft abgeschloͤssen oder das aufschiebend bedinate