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II. Zivilrecht.

Geschäft unbedingt geworden ist. Für erfolglose Bemühungen hat er also nichts zu
fordern; dagegen ist sein Anspruch nicht gleich dem des Handlungsagenten von der Aus—
führung des Geschäftes abhängig.
5. Vollmacht. Inwieweit der Mäkeleivertrag Vollmacht erteilt, richtet sich nach
allgemeinen Grundsätzen. Eine gesetzliche Vollmacht hat der Mäkler nicht. Insbesondere
gu er nicht als ermächtigt, Zahlungen und andere Leistungen in Empfang zu nehmen
97).
Literatur: Laband, Z3. f. H.K. XX Iff. Goldschmidt, ebenda XXXVIII IIGS ff.
F Frensdorff, Der Makler im Haͤnsagebiet, in Göttinger Festschrift f. Regelsberger, 1902,
S. 255ff. — Grünhut b. Endemann III 132 ff. Riesenfeld b. Grünhut XXXVIBZS8 ff.

Drittes Buch.
Handelsgesellschaftsrecht.

Erstes Kapitel.

Die andelsvergesellschaflung im allgemeinen.
z 33. Das besondere Handelsgesellschaftsrecht.
1. Geschichte. War schon im Altertum und insbesondere bei den Römern
der Handel eine Haupttriebfeder der Vergesellschaftung, so bildeten sich doch besondere
Formen der Handelsgesellschaft nicht aus. Das römische Sozietäts- und Korporationsrecht
erfuhr zwar, wie es scheint, bei den Sozietäten der argentarii und der publicani (öffentlichen
 Pächter) einige Abwandlungen. Allein die Grundbegriffe blieben auch hier
unverändert. Dabei ist zu erwägen, daß Großhandel und Großgewerbe einer umfassenderen
und innigeren Vergesellschaftung freier Kräfte entbehren konnten, weil die Sklaverei die
Erweiterung der Einzelsphäre durch Sklavenkräfte ermöglichte.
Im Mittelalter riefen Handel und Gewerbe mannigfache Vereinigungen hervor,
in denen der germanische Assoziationstrieb sich betätigte, die germanischen Rechtsgedanken
über Verbände verwertete und sie in eigenartigen Formen ausgestaltete. Durch die Auf—
nahme und Fortbildung des der familienrechtlichen Gemeinschaft entstammenden Prinzips
der gesamten Hand entwickelten sich vertragsmäßig eingegangene Handelzgesellschaften zu
eigentümlichen personenrechtlichen Gemeinschaften. Darüber hinaus gewann schon im
Mittelalter durch Verwendung des in Gemeinde und Gilde herrschenden Prinzips der
Genossenschaft die Handelsassoziation zum Teil ein körperschaftliches Gepräge.
In der Neuzeit erhielten sich gerade im Handelsrecht die aus germanischer Wurzel
erwachsenen Vereinigungsformen und bewahrten gewohnheitsrechtlich ihre Eigenart auch
dann und da, wenn und wo im bürgerlichen Recht die römischen Anschauungen durch—
drangen. Mehr und mehr wurden dann die Besonderheiten des Handelsgesellschaftsrechis
in Land- und Stadtrechten ausdrücklich anerkannt. Die modernen Handelsgesetzbücher
endlich ordneten sämtlich das Handelsgesellschaftsrecht in bewußtem Gegensatz zum römisch
beeinflußten bürgerlichen Recht als einen Hauptbestandteil des kaufmännischen Sonderrechts.
In neuester Zeit sind die germanischen Grundgedanken auch außerhalb des
Handelsrechts im Gemeinschafts- und Genossenschaftsrecht siegreich wieder vorgedrungen.
Auch das B.G.B. hat sich ihnen nicht verschlossen. Allein wenn auch hiermit die
Harmonie mit dem bürgerlichen Recht zurückgewonnen ist, so hat doch das Handelsgesellschaftsrecht
 seine besondere Struktur und Stellung behauptet. Nach wie vor finden
hier die Prinzipien der gesamten Hand und der Genossenschaft eine eigentümliche und
sehr intensive Ausprägung.
2. Begriff und Arten. Das alte H.G. B. widmete dem Handelsgesellschafts—
recht zwei Buͤcher, in deren einem (B. II) es sich mit den „Handelsgesellschaften“ (H.G.)
beschäftigte, während es in dem anderen (B. III) „von der stillen Gesellschaft und von