6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 929

der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinsame Rechnung“ handelte.
Als H.G. regelte es (Tit. 1) die „offene Handelsgesellschaft“ (o. H.G.), hierauf (Tit. 2)
die „Kommanditgesellschaft“ (K.G.) und (Abschn. 2) als ihre Unterart die „Kommanditgesellschaft
 auf Aktien“ (K. G. a. A.), endlich (Tit. 8) die „Aktiengesellschast“ (A. G.).
Ihr gemeinsames Merkmal bestand darin, daß sie personenrechtliche Vereinigungen zum
Betriebe eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma waren; das Unterscheidungsmerkmal
 der drei Grundformen lag in der Haftungsart, indem die Gesellschafter bei der
o. H. G. sämtlich unbeschränkt, bei der K.G. teils unbeschränkt teils beschränkt, bei der
A.G. sämtlich beschränkt haften. Die im dritten Buch zusammengefaßten Gebilde der
st. G. (Tit. 1) und der sog. „Gelegenheitsgesellschaft“ (Tit. 2) stimmten darin überein,
daß sie firmenlose handelsrechtliche Gefellschaftsverhältnisse rein obligationenrechtlicher Struk—
tur waren.
Die spätere Gesetzgebung verschob den Begriff der H. G. Indem das R.G. vom
11. Juni 1870 die A.G. und die K.G. a. A. unabhängig vom Gegenstande ihres Unter—
nehmens für H.G. erklärte, beseitigte es das Merkmal des Betriebes eines Handelsgewerbes
als Begriffsmerkmal der H.G. Als eine gleichfalls nicht durch Handelsgewerbebetrieb be—
dingte neue Form der H.G. wurde durch R.G. vom 20. April 1892 die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (G. m. b. H.) geschaffen. Daneben waren schon vorher die ein—
getragenen Erwerbs— und Wirtschaftsgenossenschaften (e. G.) als den H.G. verwandte
Verbuͤnde mit kaufmännischer Firma ausgestaltet worden, bei denen das R.G. vom
4. Juli 1868 allen Mitgliedern eine unbeschränkte Haftung auferlegte, das R.G. vom
1. Mai 1889 aber verschiedene Haftungsarten zuließ.
Das neue H.G.B. hat die K.G. a. A aus einer Unterart der K. G. in eine
Nebenform der A.G. verwandelt und die Gelegenheitsgesellschaft gestrichen. Es widmet
dem Handelsgesellschaftrecht nur noch ein Buch (I1). In den vier ersten Abschnitten regelt
es als „Handelsgesellschaften“ die d. H.G., K.G., A.G. und K. G. a. A. Im fünften
Abschniti handelt es von der st. G., die eines eigenen Buches nicht würdig schien, um
deren willen aber, da sie keine H.G. ist, die Überschrift des Buches nun lautet:
„Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft“. Die G. m. b. H. und die e. G. haben
ihre Stellung behalten; nur in einzelnen Punkten sind die sie betreffenden Spezialgesetze
durch das E.G. zum H.G. B. abgeändert.
Nach geltendem Recht umfaßt somit der Begriff der „Handelsgesellschaft“ die per—
sonenrechtlichen Vereinigungen mit gemeinschaftlicher Firma, die entweder wegen der Art
ihres Gewerbetriebes oder wegen der Form ihrer Organisation als Kaufleute gelten. Als
besondere handelsrechtliche Gesellschaft rein obligationenrechtlicher Struktur bestebt daneben
nur noch die stille Gesellschaft.
3. Wesen. Während die ältere Jurisprudenz das rechtliche Wesen der Handelsgesellschaften
 nicht scharf ins Auge faßte, vielmehr auf sie die nach Bedürfnis zurecht⸗
gestutzten allgemeinen Begriffe des Gesellschaftsrechts anwandte, schlug die neuere Theorie
weit auseinanderführende Wege ein. Die romanisierende Richtung (bes. Thöl, Gerber,
v. Hahn) machte Ernst mit der Zugrundelegung des rein obligationenrechtlichen Begriffes
der römischen societas und behalf sich mit allerlei den Kern nicht berührenden Modifi—
kationen. Mehr und mehr jedoch sprang sie bei der A.G. zur römischen universitas über.
In vollem Gegensatze hierzu führte eine spezifisch handelsrechtliche Richtung nach franzö—
sischem Vorbild bei jeder Handelsgesellschaft den Begriff einer besonderen gesellschaftlichen
Persönlichkeit durch (so Schiebe, Randa, Endemann, v. Völderndorff,
Eccius, Kohler). Von anderer Seite her suchte man das Wesen der Handelsgesellschaften
 in erster Linie aus der Struktur des Gefellschaftsvermögens als Zweckvermögen
ober Sondervermögen zu erklären (so Kuntze, Dietzel, Rösler, Bekker, zum Teil
auch Laband). Die Erneuerer der germanistischen Verbandsauffassung (zuerst Beseler
und Bluntschli) führten die deutschrechtlichen Begriffe der gesamten Hand und der
Genossenschaft in das Handelsrecht ein und brachen endlich der Auffassung Bahn, daß die
Handelsgefellschaften teils Gesellschaften, teils Körperschaften, allein in dem einen Falle
Gesellschaften mit einer durch die gesamte Hand vermittelten Personeneinheit, in dem
Encyklopädie der Rechtswifsenichaft. 6.. der Neubearb. 1. Nufl. Rd. J 59