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II. Zivilrecht.

anderen Falle Körperschaften mit einer durch die Genossenschaft bewirkten sonderrechtlichen
Beteiligung der Mitglieder seien. Auf diese Weise wahrten sie sämtlichen Handelsgesell—
schaften das gemeinsame Merkmal der personenrechtlichen Gemeinschaft und machten es
verständlich, wie hier trotz des begrifflichen Gegensatzes Gesellschaften und Körperschaften
im Leben sich einander nähern und nicht nur unter einem Gattungsnamen zusammen—
gefaßt, sondern auch mit ähnlichen Mitteln stufenweise aufgebaut werden können.
Füuür das heutige deutsche Recht ist die Lösung der Frage nach dem rechtlichen
Wesen der Handelsgesellschaften dadurch in feste Bahnen gewiesen, daß sie unter die
Grundtypen des bürgerlichen Rechtes fallen und subsidiär den Vorschriften des B. G. B.
unterworfen sind. Die o. H. G. ist eine Gesellschaft, deren Sonderrecht durch das Recht
der Gesellschaft des bürgerlichen Rechtes ergänzt wird (9 105 Abs. 2), sich aber von diesem
durch eine ungleich stärkere Ausprägung der gesamten Hand unterscheidet. Die K. G. ist
eine Abart der o. H.G. (F 161 Abs. 2). Dagegen sind die A.G., die K.G. a. A., die
G. m. b. H. und die e. G. rechtsfähige Vereine (8 6 Abs. 2), für die zwar ein im
wesentlichen erschöpfendes Sonderrecht gilt, auf die jedoch in Ermangelung besonderer Be—
stimmungen die Vorschriften des B.G.B. über Vereine Anwendung finden. Als Vereine
sind sie, auch wenn sie Gesellschaften heißen, juristische Personen, aber juristische Personen
mit befonders stark ausgeprägter genossenschaftlicher Struktur. Sie zerfallen wieder in
zwei Gruppen, indem die A.G., die K.G. a. A. und die G. m. b. H. als Kapital⸗
zenossenschaften erscheinen, während die e. G. den Charakter der wirtschaftlichen Personal—
genossenschaft wahrt.
Durchaus abweichend vom Wesen der Handelsgesellschaft ist das Wesen der stillen
Gesellschaft, die ein Gesellschaftsvertrag mit Ausschaltung der gesamten Hand ist.
Sie gehört an sich überhaupt nicht in das Handelspersonenrecht, sondern lediglich ins
Handelsobligationenrecht. Doch ist von ihr des geschichtlichen Zusammenhanges wegen im
Anschluß an die Kommanditaesellschaft zu handeln.

Literatur: Rösler, Z3. f. H.R. IV 252 ff, Bekker, ebenda S. 500ff. Gierke, Ge⸗—
nossenschaftsr. J 965 ff., II 86 ff. Ende mann, Die Entwicklung der H.G2. Aufl 1872. Rengud,
Uber die H.G., 1872. Lastig, 3. f. H.R. XXIV 387 ff. Endemann, Studien J 841 ff. F. A. G.
Schmidt, Handelsgesellschasten in den deutschen Stadtrechtsquellen des M.A. (Unters. z. d. St. u.
R.G. H. XV). 1888. M. Weber, Zur Geschichte der H.G. im M.A., 1880. neeen 3..
5. R. XXXVI 8 ff, XXXVII 255ff. Goldschmidt, U.G. J 258 ff. K. Adlex, Zur Entwicklungs⸗
sehre und Dogmatik des Gesellschaftsrechts, 18934. Rehme, Z. f. 35 XLII 367 ff.
Auerbach, Das Gefellschaftswesen, 1861. Strey, Das deutsche Handelsgesellschaftsrecht, Abt. J,
1873. Lastig b. Endemann 1 810ff. Kuntze, 3. f. H.rR. VI 177 ff. Gierke, Die Genossenschaftstheorie
 und die deutsche Rechtsprechung, 1887. Laband, 8. f. H. XXX 469 ff, XXXILIff. Schlodtmann,
 ebenda XXXVII 456 ff. Goldschmidt, Alte und neue Formen der H.G., 1882. Thöl J
8887ff. Behrend 188 6Iff. Cofack 88 104 ff. Gierke, Handelsgesellschaftsrecht und bürgerliches
Recht, Arch. f. b. R. XIX IIAff.

8 34. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für Handelszwecke. Eine Gesell—
schaft, die weder Handelsgesellschaft noch stille Gesellschaft ist, ist auch dann, wenn sie
Handelszwecke verfolgt, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Dies gilt namentlich für jede Gesellschaft, deren Zweck nicht im Betriebe eines
Handelsgewerbes, sondern nur in der Vornahme einzelner Handelsgeschäfte für gemein—
same Rechnung besteht (z. B. Konsortien und Unterkonsortien, Spekulationsgesellschaften
u. s. w.). Die besonderen Regeln, die das alte H.G.B. für die sog. Gelegenheitsgefellschaft
 aufstellte, sind weggefallen. Mit zwei Ausnahmen (Vorverzinsung der Ein⸗
lagen mit 6 v. H. nach Art. 268 und aktive Korrealität nach Art. 269 Abs. 2) sind sie
in das gemeine Recht übergegangen.
Aber auch eine auf gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtete Gesell—
schaft ist dann eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, wenn das Handelsgewerbe das
eines Minderkaufmanns ist. Eine solche Gesellschaft kann durch Vertrag einer
o. H.G. oder K. G. angenähert, niemals aber angeglichen werden.
Ebenso bleibt ein Verein, der nicht schon seiner Form wegen Kaufmanns—
eigenschaft hat, auch dann ein Verein des bürgerlichen Rechts (oder etwa, wie die Ge—