6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 931
werkschaft, eines nichtekaufmännischen Sonderrechts), wenn er ein Handelsgewerbe betreibt.
Dies gilt auch für den nicht rechtsfähigen Verein.
Ziteratur: Über die Gelegenheitsgesellschaft vgl. Lastig in Eudemanns Handb. 18 148;
Renaud, Das Recht der stillen Gefellschaft und der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für
gemeinsame Rechnung, 1888, S, 191ff. (von Laband); Goldschmidt, 3. f. H.R. XV2off.;
Boͤhlau, ebenda XVIII 404 ff, Sydow, ebenda XIX 426 ff. — Ferner Cosack 8127. P. Knoke,
Da ehoeer Gefellschaft nach dem B.G.B., 1901. Gierke, Vereine ohne Rechtsfähigkeit
Aufl.

Zweites Kapitel.
Die offene Handelsgesellschaft.
8 35. Begriff, Geschichte und Wesen.
j. Begriff. Die o. H.G., die auch Kollektivgesellschaft (so Schweiz. O. R. Tit. 24)
oder Maskopei genannt wird, ist die Ursorm der eigentlichen H.G. Sie liegt vor, so—
bald bei einer Gesellschaft, deren Zweck in dem Betriebe eines Handelsgewerbes unter
gemeinschaftlicher Firma besteht, die Haftung keines Gesellschafters beschränkt ist (8 105 Abs. 1).
2. Geschichte. Die o. H.G. entstand mit dem Aufblühen des Handels in den
mittelalterlichen Städten aus familienrechtlicher Wurzel. Zuerst pflegten wohl Brüder,
die das ererbte Geschaäft gemeinsam fortführten, die unter ihnen bestehende Gemeinschaft
zur gesamten Hand den Bedürfnissen des Handelsverkehrs anzupassen. Dann aber wurde
bei der Aufnahme eines Sohnes in das Geschäft und bald auch unter Fremden eine
aͤhnliche Gemeinschaft begründet. Mit der Ersetzung des Familienbandes durch das
Vertraͤgsband war die o. H.G. geboren. Schon im Mittelalter breitete sie sich weit aus
und gewann im wesentlichen ihre heutige Gestalt. Der Gebrauch einer Kollektivmarke
und eines Kollektivnamens, die fortschreitende Sonderung des Gesellschaftsvermögens vom
Privatvermögen der Teilhaber, die Ausbildung einer eigenartigen gesellschaftlichen Ver—
tretung und vor allem die Ergänzung der Gesamthaftung durch eine allmählich immer
mehr verschärfte Sonderhaftung jedes Gesellschafters waren die wichtigsten Entwicklungs⸗
momente. Auf dieser geschichtlichen Grundlage wurde das Recht der o. H.G. in den
neueren Handelsgesetzbüchern geregelt. Im allen H.G. B. fand es eine erschöͤpfende Nor⸗
mierung. Das neue H.G. B. stellt nur zahlreiche besondere Rechtssätze für die o. H. G.
auf und verweist im übrigen auf das bürgerliche Gesellschaftsrecht (F9. 105 Abs. 2).
Sachlich ist hiermit eine wesentliche Anderung nicht eingetreten, da die ergänzenden Vor⸗
schriften des B.G. B. in der Hauptsache mit den beseitiaten Vorschriften des alten H.G. B.
übereinstimmen.
3. Wesen. Die o. H.G. ist eine Gesellschaft. Sie ist so wenig wie die Gesell—
schaft des bürgerlichen Rechts eine juristische Person. Allein sie ist eine Gesellschaft, bei
der das Prinzip der gesamten Hand in stärkerem Maße durchgeführt ist als bei der
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Als ständige Vereinigung für gemeinsamen Handels—
gewerbebetrieb schlingt sie ein festeres und innigeres personenrechtliches Band. Ihre
Zurch einen besonderen Namen gekennzeichnete Personeneinheit ist nach außen und nach
innen kräftiger entwickelt. Inm Zusammenhange hiermit ist ihr Gesellschaftsvermögen ein
strenger geschlossenes Sondervermögen. Auf der anderen Seite aber ergreift und bindet
sie in energischerer Weise die Einzelpersönlichkeit, indem sie für jeden Gesellschafter eine
unbeschränkte und unbeschränkbare Sonderhaftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
begründet.
In diesem Haftungsverhältnis liegt der Wesensunterschied der o. H.G. von allen
anderen Typen der H.G. Jeder Gesellschafter setzt hier notwendig seine ganze ver—
mögensrechtliche Persoͤnlichkeit fur den Gesellschaftszweck ein. Er trägt außerdem regel⸗
mäßig Kapital und Arbeit oder doch eines von beiden bei. Allein das Wesentliche bleibt
die Beisteuer des Personalkredits. Darum ist die o. H.G. einerseits im Gegensatz zu
den handelsrechtlichen Vereinen an die Individualität der Teilnehmer geknüpft, anderseits
in Gegensatz zu den kapitalistischen Gemeinschaften durchweg als Personalaesellschaft
onstruiert.