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II. Zivilrecht.

Literatur: Die zu 8 83 angeführten Schriften. Ferner Treitschke, Die Lehre von der
unbeschränkt obligatorischen Gewerbegesellschaft und von Kommanditen, 2. Aufl. 1844. Lastig bei
Endemann J1 88 80—295. Renaud, Das Recht der Kommanditgesellschaften, 1881 (darin auch das
echt der d Behrend 88 63-84. Cosack 88 105—-110. T. Hergenhahn u. F. Tuchalsch,
Die o. H.G. J

8 36. Errichtung. Die o. H.G. entsteht durch den Abschluß eines auf den Betrieb
des Handelsgewerbes eines Vollkaufmanns unter gemeinsamer Firma gerichteten Gesellschafts—
oertrages, falls keine andere Gesellschaftsart vereinbart ist. Ein Gesellschaftsvertrag ist
notwendig; daher werden z. B. Miterben, die ein Handelsgewerbe fortführen, erst durch
Vertragsschluß aus einer Erbengemeinschaft zur o. H.G. Der Vertrag isi aber formfrei.
Doch bedarf die Vereinbarung der Einbringung von Grundstücken gerichtlicher oder
notarieller Beurkundung (anders nach altem H.G.B. Art. 85 Abs. 2).
Die o. H.G. ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die
Anmeldung ist durch sämtliche Gesellschafter zu bewirken und erstreckt sich auf Name,
Stand und Wohnort jedes Gesellschafters, auf Firma, Sitz und Geschäftsbeginn der
Gesellschaft und auf Veränderungen in den eingetragenen Tatsachen (88 106-108).
Das rechtliche Dasein der o. H.G. ist durch die Eintragung nicht bedingt.
Nur in den Fällen, in denen ein Gewerbe erst durch Eintragung zum Handelsgewerbe
wird (8 2), wird auch eine Gesellschaft, die ein solches Gewerbe betreibt, erst durch Ein—
tragung zur o. H. G.
Die Wirksamkeit der o. H.G. tritt im Verhältnis der Gesellschafter unter—
einander nach dem Vertrage, im Verhältnis zu Dritten aber unabhängig von abweichen—
den Vereinbarungen spätestens mit der Eintragung und, sofern nicht die Eristenz der
o. H. G. von der Eintragung abhängt, schon vorher mit der tatsächlichen Geschäftseröffnung
zin (8 123). 15

8 87. Äußere Rechtsverhältnisse.
1. Die Gesellschaft als Ganzes ist nach außen eine unter ihrer Firma
zandlungs- und rechtsfähige kaufmännische Personeneinheit.
a) Handlungsfähigkeit. Die o. H.G. kann unter ihrer Firma einheitlich
handeln; sie kann rechtsgeschäftliche, prozessuale und selbst unerlaubte Handlungen vor—
nehmen. Hierbei ist möglich und unter Umständen (z. B. zu einer Schenkung oder Stiftung)
erforderlich, daß alle Gesellschafter insgesamt unter der Firma auftreten. Andererseits kann
ein Prokurist oder Bevollmächtigter als Stellvertreter der o. H.G. wie des Einzelkaufmanns
handeln. Vor allem aber beruht die Handlungsfähigkeit der o. H.G. auf der schon seit
dem Mittelalter ausgebildeten eigenartigen Vertretung der Gesellschaft durch den Ge—
sellschafter. Diese gesellschaftliche Vertretung ist zwar keine Organschaft. Sie ist aber
auch keine auf Vollmacht (praepositio institoria mutua) beruhende Stellvertretung, bei
der ein Gesellschafter für die anderen und somit zugleich in eigenem und in fremdem
Namen handelte. Vielmehr ist sie eine in der personenrechtlichen Verbundenheit wurzelnde
Darstellung der Personeneinheit durch einen ihrer Mitträger. Der vertretende Gesell—
cchafter handelt als Gesellschafter im Namen der von ihm mitgebildeten Gesellschaft. Jede
handlung, die er innerhalb seiner Vertretungsmacht unter der Firma oder erkennbar für
die Firma vornimmt, wirkt ebenso, als hätten alle Gesellschafter insgesamt gehandelt.
Die Befugnis zur gesellschaftlichen Vertretung steht an sich jedem Gesellschafter
zu; jeder Gesellschafter ist ohne besondere Ermächtigung zugleich „vertretungsbefugter“
oder „firmierender“ Gesellschafter. Durch den Gesellschaftsvertrag können aber Ab—
weichungen von der gesetzlichen Regel bestimmt werden, die dann ins Handelsregister ein—
zutragen sind. Die Vertretungsmacht kann einem oder auch jedem Gesellschafter entzogen
werden. Sie kann auch durch Schaffung einer „Gesamtvertretung“ mehreren oder allen
Gesellschaftern nur gemeinschaftlich oder einem Gesellschafter nur zusammen mit einem
Prokuristen gewährt werden, wobei dann aber die vertretungsbefugte Gesamtheit zur Er—
mächtigung einzelner Mitvertreter für einen Geschäftskreis und ohne weiteres jeder Mit—