6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.

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vertreter zur Empfangnahme von Willenserklärungen befugt bleibt (8 125). Aus einem
wichtigen Grunde kann einem Gesellschafter die Vertetungsmacht auch wider seinen Willen
zf Iniess der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden
127).
Ihrem Umfange nach ist die gesellschaftliche Vertretungsmacht unbeschränkt und
unbeschrankbar (5 126). Sie erstreckt sich im Gegensatz zur Prokura auch auf die Ver—
äußerung und Belastung von Grundstücken und auf die Erteilung oder den Widerruf
einer Prokura. Doch enthält auch sie nur die Ermächtigung zu solchen Handlungen, die
in den Rahmen eines Handelsgewerbes fallen, daher z. B. nicht zur Veräußerung des
Geschäfts im ganzen oder zu einer reinen Schenkung. Auch zur Eidesleistung müßten
alle Gesellschafter berufen werden; die Praxis begnügt sich aber mit dem Eide sämtlicher
vertretungsbefugter Gesellschafter. Jede Beschränkung ist Dritten gegenüber unwirksam;
die Vertretungsmacht kann nur ganz entzogen oder ganz belassen werden. Doch ist hier
wie bei der Prokura die Beschraͤnkung auf eine von mehreren Niederlassungen mit ver—
schiedenen Firmen zulässig.
b. Rechtsfahigkeit. Die o. H.G. kann unter ihrer Firma Rechte mit Ein—
schluß des Grundeigentums erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, sowie vor Gericht
klagen und verklagt werden (8 124 Abs. 1). Sie ist also nicht nur rechtss und partei—
fähig, sondern besitzt auch in ihrem einheitlichen kaufmännischen Namen ein formelles
Ausdrucksmittel für ihre kollektive Rechtssubjektivität. Steht ihr Eigentum oder sonstiges
dingliches Recht an einem Grundstück zu, so genügt die Eintragung der Firma in das
Gruͤndbuch; das Grundbuch bleibt dann richtig, wenn auch die Teilhaber wechseln.
Ebenso ist zur Bezeichnung der Partei im Prozeß die Firma ausreichend; ein Wechsel
der Teilhaber ist dann für die Parteiidentität bedeutungslos (Seuff. XLVII Nr. 59).
Die Rechtsfähigkeit der o. H.G. beschränkt sich nicht auf Vermögensverhältnisse. Doch
ist sie unfähig zu einer Rechtsstellung, die selbständige Persönlichkeit fordert. So kann
sie nicht Perscaud haftende Gesellschafterin sein (K.Ger. XXXVI Nr. 36, Seuff. XLVI
Nr. 205).
Die der o. H.G. unter ihrer Firma zustehenden Vermögensrechte und Vermögens—
pflichten bilden das Gesellschaftsvermögen, dessen Subjekt die jeweiligen Gesell⸗
schafter in ihrer Personeneinheit sind. Das Gesellschaftsvermögen ist Dritten gegenüber
bis zur etwaigen Beschlagnahme freies, nicht gebundenes Vermögen, über das die Gesamt⸗
händer beliebig verfügen, das sie daher auch mindern oder völlig aufteilen können. Allein
es ist, solange es besteht, Dritten gegenüber ein vom übrigen Vermögen der Teilhaber
abgesondertes und in sich geschlossenes Sondervermögen, das in erster Linie zur Deckung
der ihm zugehörigen Schulden bestimmt ist.
Die Geschlossenheit des Gesellschaftsvermögens ist im B. G. B. allgemein aner—
kannt und bildet daher nicht mehr, wie nach dem alten H.G. B., eine Eigentümlichkeit des
Handelsgesellschaftsvermögens. Der Satz, daß die Aufrechnung zwischen Gesellschafts⸗
forderungen und Forderungen gegen einen Gesellschafter ausgeschlossen ist ( H. G.B. Art. 121),
gilt jetzt für jede Gesellschaft (B. G.B. 8 719 Abs. 2). Ebenso sind die Bestimmungen,
die das Gesellschaftsvermögen dem Zugriff des Gläubigers eines Gesellschafters entzogen
(H.G.B. Art. 119 - 120), zu gemeinem Recht erhoben; der Gläubiger eines Gesellschafters
kann, solange die Gesellschaft besteht, nur dessen sonderrechtlichen Anspruch auf einen
Gewinnanteil pfänden (B.G. B. 8 725 Abs. 2). Allein die Geschlossenheit des Handelsgesellschaftsvermögens
 ist stärker als die des gewöhnlichen Gesellschaftsvermögens geblieben.
Sie besteht nicht nur gegenüber dem Einzelvermoͤgen, sondern auch gegenüber sonstigem
Gemeinschaftsvermögen der Teilhaber. Somit kann z. B. gegen die Forderung einer
o. H. G. auch eine Forderung nicht aufgerechnet werden, die gegen sämtliche Gesellschafter
als Miterben oder gegen eine aus denselben Personen bestehende andere o. H.G. (ein
Fall, der scharf von dem Betriebe mehrerer Geschäfte durch dieselbe o. H. G. unterschieden
werbven muß) begründet ist. Ferner ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen,
 zu der nach bürgerlichem Recht ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil
genügt (3. P.O. 8 736), hier ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuld⸗