934

II. Zivilrecht.

titel erforderlich (H.G.B. 8 124 Abs. 2). Sodann kann der Gläubiger eines Gesellschafters
hier nicht, wie nach bürgerlichem Recht, den Anteil des Schuldners am Gesellschafts—
—
Gesellschaft ohne Kündigungsfrist kündigen (B.G.B. 8 725 Abs. 1), sondern nur nach
erfolgloser Zwangsvollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners dessen
gesellschaftlichen Auseinandersetzungsanspruch im Wege der Pfändung sich überweisen
sassen und hierauf die Gesellschaft mit sechsmonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahrs
kündigen (H.G.B. 8 185). Endlich findet über das Vermögen der o. H.G. ein (bei der
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach richtiger Ansicht ausgeschlossener) besonderer Kon—
kurs stati, durch dessen Eröffnung das Gesellschaftsvermögen zu Gunsten der Gesellschafts-—
gläubiger behufs abgesonderter Befriedigung gebunden wird (Konk.O. 88 188-200, altes
H.G. B. Art. 122).
2. Die Gesellschafter als einzelne sind in der o. H.G. mit enthalten und
treten nach außen in ihr als Mitprinzipale auf, so daß jeder von ihnen Kaufmann ist,
keiner von ihnen im Gesellschaftsprozeß Zeuge sein kann (R.Ger. VNr. 16), der böse
Glaube eines von ihnen die Gesellschaft bösgläubig macht, die Ausländereigenschaft auch
nur eines von ihnen den Schiffen der Gesellschaft das Recht zur Führung der Reichsflagge
 entzieht R.G. v. 22. Juni 1899 8 2) u. s. w.
Die Rechte der o. H.G. kann trotzdem gemäß dem Gesamthandsprinzip der einzelne
Gesellschafter niemals, weder ganz noch anteilsweise, für sich geltendmachen.
Alle Verbindlichkeiten der o. H.G. aber sind nicht nur Gesamtverbindlichkeiten,
sondern zugleich Sonderverbindlichkeiten jedes Gesellschafters. Denn unmittelbar aus der
Eigenschaft als offener Gesellschafter ergibt sich eine Dritten gegenüber nicht wegzu—
bedingende persönliche Haftung für die Gesellschaftsschulden (F 128), die auch jeden neuen
Geselischafter in Ansehung älterer Gesellschaftsschulden rechtsnotwendig ergreift (8 180).
Diese Haftung ist direkt, solidarisch, unbeschränkt und prinzipal. Der Gesellschaftsgläubiger
 kann also nach freier Wahl statt oder neben der o. H. G. unter ihrer Firma
den einzelnen Gesellschafter angreifen. Nur während eines Gesellschaftskonkurses wird,
wenn zugleich der Konkurs über das Privatvermögen eines Gesellschafters eröffnet ist,
dessen Sonderhaftung in bloße Ausfallhaftung verwandelt (Konk.O. 8 201; nach altem
H.G.B. Art. 122 auch ohne Eröffnung des Privatkonkurses).
Die neben der Haftung aller zu gesamter Hand stehende gesamtschuldnerische Haftung
der einzelnen ist eine gesellschaftliche Sonderhaftung. Um ihrer gesellschaft—
lichen Natur willen kann der Gesellschafter einerseits Einwendungen, die nicht in seiner
Person begründet sind, nur insoweit geltendmachen, als sie auch von der Gesellschaft er—
hoben werden könnten, anderseits einredeweise sich auf ein der Gesellschaft zustehendes
Anfechtungsrecht oder Aufrechnungsrecht berufen (45 129 Abs. 183). Weil aber seine
Haftung Individualhaftung ist, kann er auch in seiner Person begründete Einwendungen
(3. B. die Einrede des Erlasses oder der Stundung oder den Einwand der Aufrechnung
mit einer eigenen Forderung) geltendmachen und braucht daher die Zwangsvollstreckung
in sein Vermögen auf Grund eines nur gegen die Gesellschaft ergangenen Urteils nicht
zu dulden (8 129 Abs. 4; ebenso gegen Wach, Cosack u. a. schon die frühere Praxis).
Doch genügt die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung der Gesellschaft zur Begründung
der Klage gegen jeden Gesellschafter.

Literatur: v. Gorski, Geschäftssführung und Vertretung bei der o. H.G. 1888. Rhmer,
—
Handb. des Civilproz. I 222 ff.. 8.1 ꝙivilproz IX 488 ff. Eccius 3. f. HR. XXILASOF
Sommer b. Gruchot RXRXX 358 ff. F. Milch, die Haftung für die Schulden der o. H. G., 1892.
FTosack 88 107ff. Hellwig, Anspruch und Klagerecht S. 366 ff.

g 38. Innere Rechtsverhältnisse. Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander
gelten in zwiefacher Hinsicht andere Grundsätze, als sie der Ordnung der äußeren Rechts—
verhältnisse zu Grunde liegen. Einmal ist hier die Vertragsfreiheit, die nach außen ge—
ringen Spielraum hat, grundsätzlich anerkannt, so daß die gesetzlichen Regeln nur subsidiär