6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 935

anzuwenden sind (5 109). Sodann überwiegt hier, während nach außen die Einheit der
Gesellschaft im Vordergrunde steht, das Sonderrecht der Gesellschafter, ohne daß freilich
ein ungesonderter Gesamtbereich fehlte, in dem die Personeneinheit auch nach innen wirk—
sam wird.
1. Willensgemeinschaft. Als personenrechtliche Gesellschaft erzeugt die
o. H. G. eine ständige Willensverbundenheit.
a) Die gesellschaftliche Willensbildung erfolgt durch Beschlußfassung. Ein
Gesellschaftsbeschluß ist zu allem erforderlich, was nicht zur laufenden Geschäftsführung
gehört (K 116 Abs. 2). Er bedarf der Einstimmigkeit aller (oder doch, wenn er sich gegen
einen Gesellschafter richtet, aller übrigen) Gesellschafter; ist Entscheidung mit Stimmen—
mehrheit vereinbart, so wird im Zweifel nach Köpfen gestimmt (9 119).
b) Die gesellschaftliche Willensausführung erfolgt durch Geschäftsführung.
Zur Geschäftsführung ist an sich jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (8 114 Abs. 1).
Der Gesellschaftsvertrag kann sie jedoch einem oder mehreren Gesellschaftern unter Aus—
schluß der übrigen übertragen (5 114 Abs. 2). Auch kann er sie mehreren Gesellschaftern
zu gesamter Haänd überweisen. Ebenso kann er sie beliebig beschränken oder verteilen.
Aus einem wichtigen Grunde kann die Geschäftsführung einem Gesellschafter auf Antrag
der übrigen gerichtlich entzogen werden (8 117).
Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes
 dieser Gesellfschaft gewöhnlich mit sich bringt ( 116 Abs. 1). An Gesellschafts—
beschlüsse ist sie gebunden. Daruͤber hinaus bestehen gesetzliche Schranken.
Im Zweifel ist jeder geschäftsführende Gesellschafter als Einzelgeschäftsführer
befugt, für sich allein zu handeln, muß aber die Handlung unterlassen, wenn ein anderer
geschaͤftsführender Gesellschafter widerspricht. Ist Gesamtgeschäftsführung verein—
bart, so bedarf es zu jeder Handlung der Zustimmung der Mitgeschäftsführer, es sei denn,
daß Gefahr im Verzuge ist. Die Erteilung einer Prokura darf, wenn nicht Gefahr im
Verzuge ist, immer nur mit der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter er—
folgen. Zum Widerruf einer Prokura ist umgekehrt stets jeder auch nur mitageschäfts—
führende Gesellschafter befugt (9 115).
Jedem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter
steht ein Aufsichtsrecht und zu diesem Behuf das Recht jederzeitiger persönlicher Kenntnis—
nahme und Einsicht in die Geschäftsbücher zu; vertragsmäßige Einschränkungen fallen bei
begründetem Verdacht unredlicher Geschäftsfuͤhrung weg (8 118).
e) Der Gesellschafter muß sich jebes nicht etwa von den Mitgesellschaftern genehmigten
Konkurrenzbetriebes im Handelszweige der Gesellschaft enthalten und darf auch nicht
an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teil—
nehmen; verletzt er diese Pflicht, so hat die Gesellschaft gegen ihn gleiche Ansprüche wie
der Prinzipal gegen den pflichtwidrig handeltreibenden Handlungsgehilfen (8 118).
2. Vermoͤgensgemeinschaft. Die o. H.G. begründet eine Vermögensgemeinschaft,
 die sich in der Bildung und dem Genuß des den Gesellschaftern zu gesamter Hand
zustehenden Gesellschaftsvermögens betätigt. Das Gesellschaftsvermögen bildet sich durch
die Beiträge der Gesellschafter, den Erwerb aus Geschäftsführung, den inneren Zuwachs
und die Surrogate (B. G. B. 8 718). Auch die Forderung auf rückständige Beiträge gehört
nach richtiger Ansicht zum Gesellschaftsvermögen.
ay Beiträͤge. Die Beitragspflicht der Gesellschafter richtet sich nach dem Vertrage
und subsidiär nach den Vorschriften des B.G.B. (88 706, 707). Im Zweifel sind gleiche,
möglicherweise aber ungleiche und selbst ungleichartige (vielleicht auch nur in Diensten
beftehende) Beiträge zu leisten. Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Er—
gänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.
Sind Sachen beizutragen, so kann Vergemeinschaftung des Eigentums oder nur des Ge—
brauchs bedungen sein. Bei vertretbaren und verbrauchbaren Sachen aber spricht stets,
bei anderen Sachen dann, wenn sie nach einer nicht bloß der Gewinnberechnung wegen
aufgestellten Schätzung beizutragen sind, eine Vermutung dafür, daß das Eigentum ver—
gemeinschaftet werken foll. Die Überführung des ageschuldeten Beitrages in das Gesellschafts-