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II. Zivilrecht.

vermögen (Einbringung, Illation) fordert eine der Beschaffenheit des Gegenstandes ent—
sprechende Übertragung auf die Gesellschaft, also bei Grundstücken Auflassung und Ein—
tragung, bei beweglichen Sachen Übergabe, bei Rechten Abtretung u. s. w. Diese
Übertragung hat sich kraft des Gesamthandprinzips auf den ganzen Gegenstand, nicht
etwa, wie bei der römischen Sozietät, nur auf einen Bruchteil zu richten. Darum ist
auch, wenn ein Grundstück schon im Miteigentum der Gesellschafter steht, die Auflassung
durch die Gesellschafter an die o. H. G. erforderlich.
b) Ersatzleistungen. Außer dem Beitrage schuldet der Gesellschafter der Gesell—
schaft die Herausgabe alles dessen, was er für sie erlangt hat, und, sofern er nicht die
gleiche Sorgfalt wie in eignen Angelegenheiten angewendet hat (B.G.B. 8 708), Ersatz
des verschuldeten Schadens. Eine handelsrechtliche Besonderheit besteht darin, daß er jeden⸗
falls rückständige Geldeinlagen, nicht rechtzeitig zur Gesellschaftskasse abgelieferte Gesellschafts—
gelder und unbefugt aus der Gesellschaftskasse entnommenes Geld verzinsen muß (8111).
Andererseits hat er weitergehende Ersatzansprüche als ein gewöhnlicher Beauftragter.
Denn er kann von der Gesellschaft Ersatz für alle Aufwendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten durfte, und für Verluste, die er unmittelbar durch die Ge—
schäftsführung oder aus einer mit ihr untrennbar verbundenen Gefahr (z. B. Unfall auf
einer Geschäftsreise) erleidet, sowie Verzinsung für aufgewendetes Geld verlangen (8 110).
Einen Anspruch auf Entlohnung seiner Arbeit als Geschäftsführer hat er nur im Falle
besonderer Vereinbarung.
c) Anteile. Da das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu
gesamter Hand gehört, steht jedem Gesellschafter daran ein Anteil, jedoch ein unaus—
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einen Geldbetrag ausgedrückter Wertanteil am Vermögen als Ganzem ausgestaltet und
wird daher im H.G.B. als „Kapitalanteil“ bezeichnet. Er gewährt nicht nur während
des Bestandes der G. kein Bruchteilsrecht an den einzelnen Gegenständen, sondern auch
nach Auflösung der G. keinen Anspruch auf Naturalteilung, erschöpft sich vielmehr in
einem Geldanspruch, der dem Verhältnis seines Nennbetrages zum jeweiligen Geldwerte
des Gesellschaftsvermögens entspricht. Im Verhältnis zueinander sind die Anteile der
Gesellschafter nicht feste, sondern wechselnde Quoten, da sie mit der Veränderung ihres
Nennbetrages durch Zus oder Abschreibungen bei den einzelnen Konten wachsen oder
schwinden. Der Anteil ist untrennbar mit der Eigenschaft als Gesellschafter verknüpft
und der Verfügung des Gesellschafters entzogen (B.G.B. 8 114 Abs. 1). Er enthält
aber einen sonderrechtlichen Anspruch auf gewisse Geldbezüge aus dem Ertrage des Ge—
ellschaftsvermögens und im Falle der Lösung des Gesellschaftsbandes auf Ausantwortung
einer seinem Wert entsprechenden Geldsumme. Diese sonderrechtlichen Ansprüche sind
übertragbar (B. G.B. 8 717). — Als reiner Wertanteil kann der Anteil nicht nur auf
Null sinken, sondern auch in eine negative Größe übergehen. Alle Anteile verwandeln
sich in Passivanteile, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Deckung der Gesellschaftsschulden
nicht ausreicht; der einzelne Anteil aber kann auch, wenn das Gesellschaftsvermögen einen
Aktivbestand aufweist, durch Abschreibungen passiv werden. Der Passivanteil legt eine
sonderrechtliche Deckungspflicht auf, die aber erst mit Lösung des Gesellschaftsbandes in
Wirksamkeit tritt (B.G.B. 8 735).
d) Gewinn und Verlust. Mangels anderer Vereinbarung wird am Schlusse
jedes Geschäftsjahres der Gewinn oder Verlust des Jahres ermittelt und für jeden
Gesellschafter sein Anteil daran berechnet (45 121 Abs. 1). Von dem Jahresgewinn
gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 v. H. seines Kapital—
anteils oder, wenn weniger gewonnen ist, in entsprechend geringerer Höhe; die im Laufe
des Jahres eingetretenen Veränderungen des Kapitalanteils durch Einlagen oder Geld—
entnahmen werden dabei pro rata temporis berücksichtigt; überschießender Jahresgewinn,
sowie der Verlust eines Jahres werden nach Köpfen verteilt (F 121). Dieser gesetzliche
Verteilungsmaßstab ist billiger als der des alten H.G.B. (Art. 106), nach dem jedem
Kapitalanteil feste „Zinsen“ von 4 v. H. zuflossen, somit bei geringerem Verdienst der
bloß arbeitende Gesellschafter aus eigner Tasche den „Verlust“ mitzudecken hatte.