937
Immerhin ist auch jetzt das Kapital vor der Arbeit bevorzugt, da, wenn der Gewinn
nicht 4 v. H. übersteigt, der bloß arbeitende Gesellschafter leer ausgeht.
Der berechnete Gewinn wird dem Kapitalanteil zugeschrieben, der Verlust nebst dem
im Laufe des Jahres auf den Kapitalanteil entnommenen Gelde davon abgeschrieben
(8 120 Abs. 2). Ein Anspruch der Gesellschafter auf jährliche reale Gewinnverteilung
besteht an sich so wenig wie eine Verpflichtung zur realen Deckung des Verlustes. Doch
kann jeder Gesellschafter jährlich aus der Gesellschaftskasse zu seinen Lasten Geld bis zum
Betrage von 4 v. H. seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Geschäftsanteiles
erheben und darüber hinaus, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft
geteicht, die Auszahlung des etwaigen höheren letzten Jahresgewinnes verlangen (g 122
Abs. 1). Der Anspruch auf 4 v. H. begründet, da er unabhaͤngig vom Geschäftsergebnis
ist, unter Umständen das sonst ausgeschlossene Recht, einseitig den Kapitalanteil zu ver—
mindern (&amp; 122 Abs. 2).
3. Rechtsverhältnisse zwischen Gesellschaftund Gesellschafter. Die
gesellschaftlichen Rechte und Pflichten stehen den Gesellschaftern gegeneinander zu. Allein
nur insoweit, als ein Verhältnis ganz im ungeteilten Gesamtbereich liegt, treten not—
wendig nur Gesellschafter und Gesellschafter einander gegenüber. Handelt es sich dagegen
um gesellschaftliche Sonderrechte oder Sonderpflichten, so können auch die Gesellschaft und
ein Gesellschafter einander gegenübertreten. Doch bleiben dabei die Regeln über die
inneren Rechtsverhältnisse der o. H.G. maßgebend. In außergesellschaftlichen Verhält—
nissen steht der Gesellschafter der Gesellschaft ganz wie ein Dritter gegenüber. Hier
—

6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts.

8 39. Veränderung. Die o. H.G. kann mit veränderter Teilhaberschaft fort—
bestehen. Sie erleidet hiermit, da für sie die Individualität jedes Teilhabers erheblich
ist, eine wesentliche Veränderung, die zur Eintragung anzumelden ist. Allein sie bleibt
dieselbe Gesellschaft. Das gesellschaftliche Band wird nicht aufgelöst und neu geschürzt,
sondern es wird nur eine Person hineingebunden oder losgebunden. Es findet keine
Rechtsnachfolge, sondern unmittelbare Fortsetzung der bisherigen Rechtsverhältnisse statt.
1. Eintritt eines Gesellschafters. Durch Gesellschaftsbeschluß (im Zweifel
nur einstimmig) kann ein neuer Gefellschafter aufgenommen werden. Er rückt ohne
besondere Vergemeinschaftung der einzelnen Rechte und Pflichten, ohne Auflassung, Ein—
tragung, Übergabe, Abtretung, Schuldübernahme u. s. w. in die Stellung eines Gesell—
schafters ein, erlangt also einen Anteil am Gesellschaftsvermögen und wird für die
Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich verhaftet. Der Eintritt der gesellschaftlichen Sonder—
haftung kann nicht wegbedungen werden (8 130).
3. Einrücken der Erben. Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, daß an
Stelle eines verstorbenen Gesellschafters dessen Erben treten. Dann vollzieht sich mit
dem Erbewerden zugleich der Eintritt als Gesellschafter. Damit war nach bisherigem
Recht notwendig die perfönliche Sonderhaftung jedes Erben für alle Gesellschaftsschulden
verbunden (R.Ger. XVJ Nr. 11). Das neue H.G.B. 8 189 hat dies gemildert. Der
Erbe kann verlangen, daß ihm die Stellung eines Kommanditisten mit seinem Anteil am
Kapitalanteile des Erblassers gewährt werde, und im Weigerungsfall ausscheiden. Zur
Ausübung dieser Rechte hat er drei Monate seit Kenntnis vom Erbfalle (oder bis zum
etwaigen späteren Ablauf der Ausschlagungsfrist) Zeit. Wird er Kommanditist, oder
scheidet er rechtzeitig aus, so trifft ihn für die bis dahin entstandenen Gesellschafts⸗
herbindlichkeiten nur die beschränkte Erbenhaftung. Der Gesellschaftsvertrag kann die
Rechte des Erben nicht schmälern. Nur kann er für den Fall, daß der Erbe Komman—
ditist wird, den Gewinnanteil anders bestimmen.
3. Ausscheiden eines Gesellschafters. Besteht eine o. H.G. aus mehr
als zwei Personen, so kann, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, die Gesellschaft unter
den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt werden. Die Fortsetzung tritt ein, wenn sie im
Gesellschaftsvertrage für den Fall, daß ein Gesellschafter stirbt, kündigt oder in Konkurs
derfällt an Stelde der Auflssung vorgesehen ist (8 138): wenn ein Gesellschafter, in