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II. Zivilrecht.

dessen Person ein Grund zur vorzeitigen Kündigung für die anderen Gesellschafter eintritt,
auf deren einstimmigen Antrag gerichtlich ausgeschlossen wird (J 140 Abs. 1); wenn im
Falle der Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters oder im Falle des
Konkurses eines Gesellschafters die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung beschließen und
dies dem Gläubiger oder Konkursverwalter erklären (d 141).
Die Wirkungen des Ausscheidens richten sich nach B.G.B. 88 738 -740. Der
Anteil des Ausscheidenden wächst den übrigen Gesellschaftern an, die Gesellschaft hat aber
den Wert des Anteils im entscheidenden Zeitpunkt (vgl. dazu H.G.B. 8 140 Abs. 2)
dem Ausgeschiedenen oder seinem Rechtsnachfolger bar auszuzahlen. Bei, einem Passivanteil
 hat umgekehrt der Ausgeschiedene den Fehlbetrag an die Gesellschaft zu zahlen.
An Gewinn uͤnd Verlust aus schwebenden Geschäften bleibt der Ausgeschiedene noch
beteiligt, er muß sich aber deren Abwicklung durch die Gesellschaft gefallen lassen. Den
Gesellschaftsgläubigern haftet der Ausgeschiedene fort, es läuft aber zu seinen Gunsten
eine abgekürzte Verjährung (vgl. unten 8 40 3. 4).
Besteht eine o. H.G. nur aus zwei Personen, so wird sie durch das Aus—
scheiden eines Gesellschafters notwendig aufgelöst. Wenn daher der andere Gesellschafter
das Geschäft fortführt, so gelten die Regeln über die Übertragung des Geschäftes im
ganzen auf ein neues Subjekt (oben 8 21). Das neue H.G. B., 8 142, gibt aber in
den Fällen, in denen bei einer aus mehr als zwei Personen bestehenden o, H.G. ein
Gesellschafter ausgeschlossen oder dem Privatgläubiger oder Konkursverwalter eines Gesell⸗
schafters gegenüber die Fortsetzung der Gesellschaft erklärt werden kann, dem einen von
wei Geseilschaftern ein Recht aus Übernahme des Geschäftes im ganzen. Dabei finden
in Ansehung der Durchsetzung dieses Rechts und der Auseinandersetzung zwischen dem
neuen Geschäftsinhaber und seinem ehemaligen Gesellschafter die für den Fall des Aus—
cheidens geltenden Regeln entsprechende Anwendung.
Litkeratur: Keyßnex, Die Erhaltung der H.G. gegen die Auflbsungsgründe des A. D. H. G. B.,
1870. BViezens, 3. 6R. XXXV V9Iff“ Gierke, Vereine ohne Rechtsf. S. 24ff. Knoke,
Arch. f. b. R. XX ITOff.

8 40. Beendigung.
1. Auflösungsgründe der o. H.G. sind: Ablauf der vereinbarten Zeit;
Beschluß der Gesellschafter; Eröffnung des Gesellschaftskonkurses; Tod eines Gesellschafters;
Konkurs eines Gesellschafters; Kündigung und gerichtliche Entscheidung (8 181). Zur
Kündigung, die mit sechsmonatiger Frist zum Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen muß,
ist jeder Gesellschafter befugt, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit
 eingegangen oder nach Ablauf ihrer Zeit stillschweigend fortgesetzt ist (68 182,
184); außerdem bei jeder wie immer befristeten Gesellschaft der Privatgläubiger eines
Gesellschafiers, sobald ihm dessen Auseinandersetzungsanspruch gerichtlich überwiesen ist
—
gerichtliche Entscheidung erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; jede vertragsmäßige
Einschränkung des Rechts, in diesem Falle die Auflösung zu verlangen, ist nichtig (F 138).
Inwiefern die einzelnen Auflösungsgründe wegbedungen oder nachträglich in bloße Ver—
inderungsgründe verwandelt werden können, ist oben gezeigt. Die durch Eröffnung des
Gesellschafiskonkurses eingetretene Auflösung kann durch Fortsetzungsbeschluß der Gesell⸗
schafter wieder rückgängig gemacht werden, falls der Konkurs nach Abschluß. eines
Zwangsvergleiches aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt wird
(8 144 Abs. 1).
2. Wirkungen. Mit der Auflösung der o. H.G. fällt das Gesellschaftsband
weg. Diese Wirkung tritt an sich mit dem Zeitpunkte der Auflösung ein. Doch ist
Dritten gegenüber die Eintragung in das Handelsregister, die herbeizuführen sämtliche
Gesellschafter (vom Falle des Gesellschaftskonkurses abgesehen) verpflichtet sind (J 148),
erforderlich, um die Auflösung offenkundig zu machen (8185). Ferner gilt, den Fall der
ündigung ausgenommen, die Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters zu seinen
Gunsten den anderen Gelsellschaftern gegenüber so lange als fortbestehend, bis er die