6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 939

Auflösung erfahren hat oder kennen muß (8 186). Bei der Auflösung durch den Tod
oder Konturs eines Gesellschafters gilt überhaupt in Ansehung der Geschäftsführung
insoweit, als Gefahr im Verzuge ist, die Gesellschaft bis zu anderweitiger Vereinbarung
als fortbestehend; im Falle des Todes eines Gesellschafters ist auch dessen Erbe, der den
Tod sofort anzeigen soll, zur einstweiligen Fortführung der von seinem Erblasser zu
besorgenden unaufschiebbaren Geschäfte verpflichtet (3 137).
Das Gesellschaftsband wirkt aber nach; es bleibt insoweit wirksam, als dies zur
Verwirklichung der Auflösungsfolgen erforderlich ist. Die aufgelöste o. H.G. geht
daher in eine Auseinandersetzungsgemeinschaft über, die noch vom Gesellschaftsrecht beherrscht
wird und nach wie vor eine Gemeinschaft zu gesamter Hand mit kaufmaͤnnischer Versonen⸗
einheit bleibt.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach der gesetzlichen Regel im Wege der
Liquidation. Nur im Falle der Eröffnung des Gesellschaftskonkurses, die auch nach der
Auflssung bis zur Verteilung des Vermögens zulässig ist, tritt das selbständige Konkurs—
verfahren über das Gesellschaftsvermögen an die Stelle (Konk. O. 88 209-212). Im
übrigen kann von den Gesellschaftern (jedoch bei der Auflösung durch Kündigung eines
Privatglaubigers oder durch Konkurs eines Gesellschafters nur mit Zustimmung des
Glaͤubigers oder Konkursverwalters) statt der Liquidation eine andere Art der Aus—
einandersetzung (z. B. Veräußerung des Geschäfts im ganzen und Teilung des Erlöses
oder Naturalteilung) vereinbart werden (K 145). Doch finden auch dann, solange
ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, Dritten gegenüber die Vorschriften über
die Liquidation enisprechende Anwendung (8 158).
3. Liquidation. Die Liquidation ist Auseinandersetzung durch Geschäftsauflösung.
 Ihre Haupteigentümlichkeit besteht darin, daß, soweit ihr Zweck es fordert,
—EDD— (S 156). Allein es treten
Abwandlungen ein, die darauf beruhen, daß die Liquidationsgemeinschaft nur da ist, um
sich zu zersetzen; sie ist unproduktiv und kann neue — —
dies zur Abwicklung der alten erforderlich ist.
Teilhaber! der Liquidationsgemeinschaft sind die ehemaligen Gesellschafter oder
ihre Rechtsnachfolger. Sie sind die Herren des ihnen zu gesamter Hand gehörenden
Gesellschaftsvermögens, über das sie frei verfügen können.
Geschäftsführer und Vertreter sind die Riquidatoren. Sie können im Gesell—
schaftsvertrage oder durch einstimmigen Beschluß bestimmt sein. Andernfalls sind fämtliche
Gesellschafter (für mehrere Erben ein gemeinschaftlicher Vertreter, für einen Gemein—
schuldner der Konkursverwalter) zu Liquidatoren berufen. Aus wichtigen Gründen kann
aber das Gericht auf Antrag eines Beteiligten andere Personen (auch Nichtbeteiligte) zu
Liquidatoren ernennen (4 146). Die Abberufung von Liquidatoren geschieht in gleicher
Weise durch das Gericht oder durch einstimmigen Beschluß (8 147). Mehrere Liquidatoren
sind im Zweifel kollektiv berufen (8 150). Alle erheblichen Tatbestände in Ansehung der
Liquidatoren sind einzutragen (8 148).
Im Gegensatz zu den fuͤr die bestehende o. H.G. geltenden Regeln decken sich bei
den Liquidatoren Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht. Beide
erstrecken sich auf die zum Zwecke der Auseinandersetzung erforderlichen Handlungen:
Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung der Forderungen, Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld; Befriedigung der Gläubiger; nur zur Beendigung schwebender
Geschäfte auch Eingehung neuer Geschäfte (dF149). Während aber die Liquidatoren als
Geschäftsführer den einstimmigen Beschlüssen der Beteiligten unterworfen bleiben (8 152),
ist eine Beschränkung ihrer Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam (8 151).
Die Liquidaroren sollen unter der Firma der o. H.G. mit einem Zusatz, der diese als
Liquidationsfirma bezeichnet (i. L.), und unter Hinzufügung ihres Namens zeichnen
(8 153). Sie haben bei Beginn und bei Beendigung der Liquidation eine Bilanz auf—
zustellen (9 184).
Das hergestellte Reinvermögen haben die Liquidatoren nach dem Verhältnis der
aus der Salußbilanz ersichtlichen Kapitalanteile zu verteilen: schon während der