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II. Zivilrecht.

Liquidation wird entbehrliches Geld vorläufig verteilt (F 155). Die Teilansprüche gehen
lediglich auf Geld; werden einem Gesellschafter Sachen oder Rechte zugewiesen, so liegt
Hingabe an Zahlungs Statt vor.
Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma anzumelden; die
Bücher und Papiere werden einem Gesellschafter oder einem Dritten, den mangels Ver—
einbarung das Gericht bestimmt, zur Aufbewahrung übergeben (8 1857).
4. Verjährung. Zu Gunsten des ehemaligen Gesellschafters einer o. H.G.
läuft in Ansehung seiner Sonderhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten eine längstens
fünfjährige Verjährung. Sie beginnt, sofern nicht die Forderung erst später fällig wird,
mit dem Tage, an dem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesell—
schafters in das Handelsregister eingetragen ist. Die Unterbrechung der Verjährung
gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den ehemaligen Gesellschaftern.
Dagegen wird die Verjährung gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durch Rechts—
handlungen gegen die Gesellschaft nicht unterbrochen (88 159. 160).
Literatur: Lastig, Die Auflssung der kaufmännischen Gesellschaft, 1900. — O. Francken,
Die Liquidation der o. H.G. in geschichtlicher Entwicklung 1800. 4. Jexschke, Die Liquidation
der o. H.G, 1895. — Fick, Konkurs der Kollektipgesellschaft, 1888. Franzkl, Konkurs der o. H.G.,
1891. F. Fäger, Der Konkurs der o. H.G., 1886. A. Burchardt, Über die Feststellung im
Konkurse der o. H.G. 1900

Drittes Kapitel.
Die Kommanditgesellschaft nebst der stillen Gesellschaft.

8 41. Geschichtliche Entwicklung. Die K.G. und die st. G. haben ihre gemein—
same Wurzel in der frühmittelalterlichen commenda, die namentlich in Italien, aber auch
in Deutschland und Frankreich zuerst im Seehandel, dann auch im Landhandel (besonders
im Bankgeschäft) üblich wurde. Die eommenda war eine gesellschaftliche Einlage von
Gut oder Geld, das der Empfänger (tractator) behufs Teilung des Gewinnes mit dem
eommendator gewerblich verwerten sollte. Sie kam in mannigfach verschiedenen Formen
vor; insbesondere trug der tractator bald nur Arbeit bei (sondeve), bald auch Kapital
(vedderleginge) und erschien bald nur als Geschäftsführer des commendator, bald als
der eigentliche Geschäftsherr. Allmählich entwickelte sich namentlich in den romanischen
Ländern daraus eine neue Form der Handelsgesellschaft (50cietas in accommenda), indem
beide Teile gemeinsam nach außen als Geschäftsherren galten und eine Gesellschaftsfirma
annahmen. Daneben aber erhielt sich die nach außen latente Form der Geschäftsbeteiligung
(participatio). Das kanonische Recht setzte der Ausbedingung von Gewinnanteil für
hingegebenes Kapital kein Hindernis entgegen, wenn nur auch die Verlustgefahr mitgetragen
wurde; den völligen Ausschluk der Verlustgefahr erklärte Sixtus V. i. J. 1586 für
wucherisch.
In der neueren Gesetzgebung und Theorie wurde anfänglich nur die eine oder andere
Form als Gesellschaft anerkannt. Während in Frankreich durch die Ordonnanzen von
16738 und den Code de comm. Art. 28—28 die hier überwiegende Form mit Gesellschaftsfirma
 als „société en commandite“ geregelt und die stille Form als bloße Abart des
Darlehens behandelt wurde, beachtete man in Deutschland nur die stille Form und nannte
sie auch wohl „deutsche Kommanditgesellschaft“. Erst das deutsche H.G.B. normierte beide
Formen nebeneinander und erhob die K.G. zur vollentwickelten Handelsgesellschaft,
während es die st. G. als besondere handelsrechtliche Form des Gesellschaftsvertrages aus—
gestaltete. — Am spätesten fand die K.G. in England Eingang, wo bis zum Jahre 1868
sede Geschäftsteilhaberschaft mit beschränkter Haftung unzulässig war.
Literatur, L. Goldschmidt, De societate en commandite, 1851. W. Silberschmidt,
Die Commenda in ihrer frühesten Entwicklung, 1884. Lepa, * f. H.R. XXVI 4Sg ff. Lastig.
Römisches Akkomanditenregister des 17. u. 18. Jahrh., 1887. V. Ehrenberg, Beschränkte Haftung
des Schulbners, 1880.