6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 941
8 42. Die Kommanditgesellschaft.
J. Begriff. Die K.G. des geltenden deutschen Rechts ist eine auf den Betrieb
eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtete Gesellschaft, bei der die
Haftung eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter auf den Betrag einer bestimmten
Vermögenseinlage beschränkt ist, während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine
solche Beschränkung nicht stattfindet. Es gibt also zwei Klassen von Gesellschaftern, deren
jede in der Einzohl oder Mehrzahl vorhanden sein kann; persönlich haftende Gesellschafter
(p. h. G. Komplementär, gérant) und Kommanditisten (Kommanditär, bailleur de fonds).
Der p. h. G. setzt notwendig seine ganze vermögensrechtliche Persönlichkeit für den
Gesellschaftszweck ein, kann aber außerdem Kapital oder Arbeit oder beides beitragen.
Der Kommanditist muß ein begrenztes Stück seiner vermögensrechtlichen Persönlichkeit ein⸗
setzen, schuldet aber jedenfalls außerdem einen —V——
die Haftungsgrenze bestimmt wird. Die Rechtsstellung eines Kommanditisten nur auf die
Haftungsübernahme zu gründen, ist unzulässig. Dagegen kann die Haftungssumme höher
aAls die Kapitaleinlage festgesetzt werden. Daß der Kommanditist auch Arbeit beitrage, ist
nicht ausgeschlossen (anders Code de comm-. Art. 27).
2. Wesen. Die Kommanditgesellschaft ist heute lediglich eine modifizierte o. H.G.
Darum finden auf sie die Vorschriften über die o. H.G. subsidiär Anwendung ( 161
Abs. 2). Die Abweichungen beruhen darauf, daß es hier Gesellschafter gibt, die nur
kapitalistisch beteiligt sind. Darum ist in subjektiver Hinficht die Personeneinheit aus einer
zu ungleichem Recht verbundenen Personenmehrheit gebildet, in objektiver Hinsicht aber das
Gesellschafisvermögen, insoweit es aus den Vermögenseinlagen der Kommanditisten be—
steht, nach außen vinkuliert.
3. Einrichtung. Die Begründung der K.G. erfolgt durch Gesellschaftsvertrag.
Entsteht eine K. G. durch Umwandlung einer o. H.G., in die ein Kommanditist eintritt
oder in der ein Erbe als Kommanditist verbleibt, so liegt darin nicht Auflösung und
Neubildung, sondern bloße Veränderung einer forthestehenden H.G. Gleiches ailt in dem
umgekehrten Fall.
Außer den bei der o. H.G. einzutragenden Tatsachen sind hier auch Name, Stand
und Wohnort jedes Kommanditisten, sowie der Betrag seiner Vermögenseinlage anzumelden
und einzutragen, werden aber nicht mit veröffentlicht (8S 162). Die Eintragung hat in—
sofern hier erhöhte Bedeutung, als von ihr die Offenkundigkeit der Haftbeschränkung des
Kommanditisten abhängt. Tritt die K.G. mit Zustimmung des Kommanditisten vor der
Eintragung in den Verkehr, so haftet der Kommanditist für die bis zur Eintragung ent—
standenen Gesellschaftsverbindlichkeiten gleich einem p. h. G., wenn er nicht dem Gläubiger
Kenntnis der Sachlage beweist; analog haftet ein in eine bestehende H.G. eingetretener
Kommanditist persönlich für die zwischen seinem Eintritt und dessen Eintraaung entstandenen
Verbindlichkeiten (F 176).
4. Äußere Rechtsverhältnisse. Die K.G. tritt, wenn auch nur ein p. h. G.
da ist, Dritten als handlungsfähige und rechtsfähige Personeneinheit mit einem Sonder⸗
dermögen gegenüber. Die Kommanditisten sind Mitträger der gesamten Hand und müssen
mithandeln, wo zu gesamter Hand gehandelt werden muß. Allein dem Kommanditisten
fehlt die gesellschaftliche Vertretungsmacht (ñ 170). Die K. G. ist ferner in der Verfügung
Uber das Gesellschaftsvermögen zu Gunsten der Gläubiger in Ansehung der Vermögens⸗
einlagen der Kommanditisten gebunden. Der eingetragene Betrag ist den Gläubigern gegen⸗
uͤber maßgebend. Jede Vereinbarung über Erlaß oder Stundung der Einlage ist den
Gläubigern gegenüber unwirksam. Erfolgt eine Rückzahlung, so gilt insoweit die Einlage
als nicht geleistet. Dies gilt auch im Falle der Auszahlung von Gewinnanteilen, solange
der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verlust gemindert ist oder durch die Auszahlung
gemindert wird. Nur was ein Kommanditist in gutem Glauben auf Grund einer in
gutem Glauben errichteten Bilanz als Gewinnanteil bezogen hat, braucht er niemals
zurückzuzahlen (8 172).
Die Geselischafter als einzelne sind für die Gesellschaftsverbindlichkeiten in gleicher
Weise wie bei der c. 6.6. verhaftet. Es besteht nur der eine Unterschied. daß die Haf—