942 II. Zivilrecht.

tung des Kommanditisten auf den Betrag seiner Einlage beschränkt ist. Der Kommanditist
befreit sich also durch den Nachweis, daß er diesen Betrag an die Gesellschaft geleistet oder
bereits zur Befriedigung anderer Gesellschaftsgläubiger hergegeben hat. Im übrigen haftet
er ebenso unmittelbar wie der p. h. G.; die früher sehr verbreitete, aber in Theorie und
Praxis überwiegend verworfene gegenteilige Ansicht ist durch das neue H.G. B. ausdrücklich
zurückgewiesen (F 171 Abs. 1). Doch kann während der Dauer des Gesellschaftskonkurses
nur der Konkursverwalter die Gläubigerrechte gegen den Kommanditisten geltendmachen
(8 171 Abs. 2). Der Kommanditist haftet ferner gleich dem p. h. G. auf das Ganze und
vom Konkursfalle abgesehen) neben dem Gesellschafter. Ebenso trifft den neueintretenden
Kommanditisten die nicht wegzubedingende Haftung für alle Gesellschaftsschulden (8 173).
Innere Rechtsverhältnisse. Nach innen gilt auch hier Vertragsfreiheit
163).
Der gesetzlichen Regel nach ist in Ansehung der Willensgemeinschaft der Kom—
manditist ein Gesellschafter minderen Rechts. Er steht zwar bei der Beschlußfassung dem
p. h. G. gleich. Allein er ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen und kann daher
Handlungen eines p. h. G. nur widersprechen, wenn sie über den gewöhnlichen Betrieb
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weg (8 165). Ein Kontrollrecht steht ihm zu; es ist aber schwächer als das des von der
Geschäftsführung ausgeschlossenen p. h. G., indem er nur eine Abschrift der jährlichen
Bilanz fordern und zu deren Prüfung die Bücher und Papiere einsehen, außer der Zeit
aber nur aus einem wichtigen Grunde durch gerichtliche Anordnung Aufklärung und Ein—
sicht erzielen kann (9 166).
Am Gesellschaftsvermögen hat der Kommanditist einen gleichartigen Wert—
anteil zu gesamter Hand wie der p. h. G. Abweichende Regeln aber gelten mangels
anderer Vereinbarung für seine Beteiligung an Gewinn und Verlust (88 167 -169). Sein
Gewinnanteil wird seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, bis der Betrag der
Vermögenseinlage erreicht ist; was er darüber hinaus stehen läßt, ist gewöhnliche Buch—
forderung. Am Verlust nimmt er nur bis zum Betrage seines Kapitalanteils und seiner
noch rückständigen Einlage teil. Der Mehrgewinn über 4 v. H. und der Verlust werden
hier im Zweifel nicht nach Köpfen, sondern nach einem den Umständen nach angemessenen
Verhältnis verteilt. Endlich kann der Kommanditist keine Kapitalrente, sondern nur den
wirklich gemachten Gewinn und auch diesen nur, solange sein Kapitalanteil den Betrag
der bedungenen Einlage erreicht, herausverlangen; doch braucht er einmal bezogenen Ge—
winn wegen späterer Verluste nicht wieder herauszugeben.
6. Veränderung. Zu den Veränderungsgründen der o. H. G. treten hier als
wesentliche Veränderungen Erhöhungen und Herabfetzungen des Betrages der Vermögens—
einlage eines Kommanditisten hinzu. Sie sind anzumelden und einzutragen; doch findet
ein amtlicher Zwang nicht stati (F 175). Die Erhöhung wird zu Gunsten der Glaäubiger
unbedingt mit der Eintragung, vorher nur auf Grund handelsüblicher Bekanntmachung
oder besonderer Mitteilung wirksam (F 172 Abs. 2). Die Herabsetzung ist den Gläubigern
gegenüber bis zur Eintragung schlechthin unwirksam; solchen Gläubigern, deren Forderungen
zur Zeit ihrer Eintragung schon bestanden. kann sie auch nachher nicht entgegengesetzt werden
8174.
7. Beendigung. Der Tod eines Kommanditisten ist kein Auflösungsgrund (8177).
Im übrigen gelten alle Auflösungsgründe der o. H.G. auch in der Person der Kom—
manditisten. Die Wirkungen der Auflösung richten sich nach den Vorschriften für die
o. H.G. Daher sind bei der Liquidation der K. G. die Kommanditisten in aleicher Weise
wie die p. h. G. zu Liquidatoren berufen.
Literatur: Rengaud, Das Recht der K.G., 1881. Wendt b. Endemann J 428ff. Schwalb,
3. f. H.R. XXXIV 888 ff. Tuchatsch, K.G., 1894. Cosack 88 111ff.
F483. Die stille Gesellschaft.
1. Begriff. Eine st. G. liegt vor, wenn sich jemand an dem Handelsgewerbe
eines andern mit einer Vermögenseinlage gegen Anteil am Gewinn beteiligt. Regelmäßig