6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 943

verbindet sich damit eine Beteiligung am Verlust; doch kann, was für das bisherige Recht
sehr streitig war, nach geltendem Recht die Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden
(S8386 Abs. 2). Inhaber des Handelsgewerbes kann nicht nur eine Einzelperson oder
eine Verbandsperson, sondern auch eine Handelsgesellschaft mit bloßer Personeneinheit
sein. Die st. G. besteht immer nut zwischen ihm und dem einzelnen stillen (vertrauten)
Gesellschafter.
2. Wesen. Die st. G. ist ein bloßer obligationenrechtlicher Gesellschaftsvertrag mit
einem Kaufmann. Ihr rechtliches Wesen ist das der römischen Sozietät. Ein ähnliches
Verhältnis kann auch nach buͤrgerlichem Recht durch Wegbedingung der gesamten Hand
begrundet werden. Nur im Handelsrecht aber hat sich noch ein gesetzlich geregelter Typus
der reinen Sozietät erhalten. Keine st. G. entsteht durch eine bloße gesellschaftliche Neben⸗
abrede bei einem Darlehnsvertrage (R.G. XX Nr. 86) oder Dienstvertrage (Anstellung
mit Gewinnbeteiligung).
3. Rechtsverhältnisse. Die st. G. begründet keine Veränderung in der Rechts⸗
stellung des Geschäftsinhabers; sie erzeugt keine Personeneinheit und kein Gesellschafts⸗
vermögen. Der Geschäfisinhaber bleibt das alleinige Subjekt des Handelsgewerbes und
darf um der st. G. willen seine Firma nicht verändern. Die Vermögenseinlage des stillen
Gejellschafters geht in das Vermoögen des Geschäftsinhabers über (S 385 Abs. 1).
Dritten gegenüber wird daher aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften
der Inhaber allein derechtigt und verpflichtet (6 8358 Abs. 2). Wird über sein Ver⸗
mögen Konkurs eröffnet, so ist er allein der Gemeinschuldner, während der stille Gesell—
schafter wegen der seinen Verlustanteil überschreitenden Einlage Konkursgläubiger, wegen
der zur Deckung seines Verlustanteils erforderlichen rückständigen Einlage Schuldner der
Konkursmasse ist (8 841). Doch haben die übrigen Glaäubiger dem stillen Gesellschafter
gegenüber ein verstärktes Anfechtungsrecht. Der Konkursverwalter kann nämlich ohne
wateres jede Rückgewähr der Einlage und jeden Erlaß des Verlustanteils anfechten, wenn
die Rückgewähr oder der Erlaß auf Grund einer im letzten Jahre vor der Konkurs⸗
eröffnung getroffenen Vereinbarung mit oder ohne Auflösung der Gesellschaft stattgefunden
hat. Dieses Anfechtungsrecht fällt nur dann weg, wenn der Konkurs in Umständen
seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind. Die Geltendmachung
de —n und deren Wirkung richten sich nach den Vorschriften der Konkursordnung
342).
Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist die st. G. ein bloßes
Schuldverhältnis, kraft dessen der Inhaber ein Forderungsrecht auf Übertragung der be—
dungenen Einlage in sein Vermögen und der stille Gesellschafter ein Forderungsrecht auf
Gewinnanteil hat. Der Anteil an Gewinn und Verlust ist mangels Vereinbarung der
den Umständen nach angemessene (9 886 Abs. 1). Gewinn und Verlust werden jährlich
berechnet. Der Gewinnanteil wird dem stillen Gesellschafter jährlich ausgezahlt; nicht er⸗
hobener Gewinn vermehrt im Zweifel die Einlage nicht. Am Verlust nimmt der stille
Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil; be—
zogenen Gewinn braucht er wegen späterer Verluste nicht zurückzuzahlen, er muß sich aber,
solange seine Einlage durch Verlust gemindert ist, die Zurückbehaltung des Jahres⸗
gewinnes zur Deckung gefallen lassen (F 837). Zu seiner Sicherung hat der stille Ge—
sellschafter die gleichen Kontrollbefugnisse wie ein Kommanditist (8 388).
4. Beendigung. Die Auflösungsgründe sind die des bürgerlichen Rechts. Nur
hinsichtlich der Kündigung eines Gesellschafters oder des Gläubigers eines Gesellschafters
gelten die Regeln der o. H.G.; die vorzeitige Auflösung aus einem wichtigen Grunde
erfolgt aber gemäß B.G. B. 8 728 durch Kündigung ohne Kündigungsfrist, nicht, wie bei
der d. H.G. durch Richterspruch (9.889 Abs. 1). Außerdem ist der Tod des stillen
—E—
Die Wirkung der Auflösung ist gewöhnliche Auseinandersetzung zwischen dem
Geschäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter. Der Inhaber hat das Guthaben des
sfullen Gesellschafters in Geld zu berichtigen. An Gewinn und Verlust aus schwebenden