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II. Zivilrecht.

Geschäften bleibt der stille Gesellschafter noch beteiligt. Die Abwicklung besorgt der In—
haber, der aber dem stillen Gesellschafter jährlich Rechenschaft schuldet (&amp; 8341).
Literatur:; Lastig b. Endemann J1 704 ff. Renaud. Stille Gesellichaft, 1883. J. Bauer,
Stille Gesfellschaft, 1894. Cosack 8 112.

Die Kaopitalgenossenschaft.
Erster Titel: Die Aktiengesellschaft.
8F 44. Begriff, Geschichte und Wesen.
1. Begriff. Die A.G. ist ein auf ein in „Aktien“ zerlegtes Grundkapital
gebauter Verein, dessen sämtliche Mitglieder (Aktionäre) mit Einlagen beteiligt sind, ohne
für die Vereinsverbindlichkeiten persönlich zu haften (35 178). „Aktien“ aber sind feste,
wertpapiermäßig verbriefte, zugleich die Mitgliedschaft im Verein gewährende Kapital—
anteile.
ADDD—
an die römischen societates publicanorum anknüpfen. Vielmehr ist die A.G. aus der
kapitalistischen Umbildung der germanischen Vermögensgenossenschaft hervorgegangen.
Vorstufen der A.G. sind die auf vererbliche und veräußerliche Anteile an einem Sonder—
vermögen gebauten genossenschaftlichen Verbände, wie sie sich auf den verschiedensten
Rechtsgebieten entwickelten. So teilweise die von der alten Markgemeinde abgespalteten
Agrargenossenschaften (insbesondere Alpengenossenschaften, Walderbschaften und Rechtsame—
zemeinden); so frühzeitig Mühlengenossenschaften (in Köln im 12. Jahrh.); so einzelne
Wanerbschaften; so feit der Spaltung von Arbeit und Bergwerksanteil die Gewerkschaften
des Bergrechts; so die Reederei des Seerechts. Hier überall begegnet die Verknüpfung
einer genossenschaftlichen Organisation mit einem in Anteile zerlegten Gemeinschafts—
oermögen, wenn auch meist der genossenschaftliche Verband entweder eine weiterreichende
Bedeutung behielt oder aber der körperschaftlichen Vollendung entbehrte.
Die Vermögensgenossenschaft nahm die wesentlichen Merkmale der Aktien—
gesellschaft an, sobald das zu Grunde liegende Sondervermögen als Geldkapital
bewertet und der Anteil daran als Kapitalanteil konstruiert wurde. Dies geschah am
frühesten bei den italienischen Staatsgläubigervereinen (insbesondere der bapca di 8.
Giorgio in Genua seit 1407), deren durch Einlagen aufgebrachtes und durch Darlehen
an den Staat nutzbar gemachtes Grundkapital (mons, maona) in veräußerliche und ver—
erbliche Anteile (loca, luoghi) zerlegt wurde, die zugleich Anspruch auf Gewinnanteil
und auf Beteiligung an der körperschaftlichen Verwaltung gaben. Unabhängig hiervon
nahmen die großen Handelskompagnien, die seit Ende des 16. Jahrhunderts als privi—
legierte Korporationen für den überseeischen Handel geschaffen wurden, unter dem Einfluß
des Vorbildes der Reederei eine aktiengesellschaftliche Verfassung an (niederländisch—
ostindische 1602, englisch-ostindische, 1699 in Form der Gilde gegründet, 1618, frau—
zösische Oompagnie des Indes orientales 1628, brandenburgisch-amerikanische 1688 u. s. w.).
Hier kamen auch (zuerst in den Niederlanden) die Namen „Aktie“ für die Kavitalanteile
und „Aktionist“ oder „Aktionär“ für die Mitglieder auf.
Die ungeheuren Erfolge dieser Gesellschaften führten zur Ausbreitung der
neuen Form, alsbald aber auch zu deren Mißbrauch (Aktienschwindel und Zusammenbruch
in Frankreich infolge der staatlich geleiteten Gründungen von Law seit 1719, in England
infolge der „Seifenblasen“-Gründungen von 1711 —1720) und folgeweise zur Reaktion.
Erst seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts erfolgte ein neuer Auffchwung, der
seitdem, obschon immer wieder durch Katastrophen unterbrochen, im ganzen angedauert
hat. Stets allgemeiner angewandt und reicher ausgestaltet, wurde die A.G. vermöge
ihrer Fähigkeit, das Kapital zusammenzuballen, zu verselbständigen und zu befruchten,
ein Haupthebel des wirtschaftlichen Fortschrittz. Im Verkehrs-, Bank- und Versicherungs—

Viertes Kapitel.