6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 945

wesen, mehr und mehr aber auch in der Industrie und im Handel erhob sie sich zur
Trägerin der wichtigsten Unternehmungen. Doch traten auch die Mängel und Gefahren des
reinen Kapitalvereins immer wieder zu Tage: die Verführung zur Unsolidität durch die
Begrenzung des Risikos; das Übergewicht des Gewinnzweckes; die lose Struktur des
Vereinskörpers, vermöge deren das Vereinsleben leicht zum Schein wird; die schwindel—
haften Formen der Gründung und die Schwierigkeiten gehöriger Kontrolle der Ver—
waltung; die statt der erhofften Befruchtung oft eintretende Aufsaugung des kleinen
Kapitals; die Erhebung des unpersönlichen Kapitals zum Herrn des Unternehmens und
die Steigerung der Übermacht des Kapitals im gesamten Wirtschaftsleben.
Die Gesetzgebung beschäftigte sich lange nicht oder nur repressiv mit der A.G.,
da ursprünglich das Recht jeder einzelnen A.G. auf einem als lex spécialis aufgefaßten
Privileg (Octroi) beruhte. Zuerst der Code de commeres stellte allgemeine Normen für
die als „socièté. anonymo“ bezeichnete A.G. auf, hielt aber an dem Erfordernis der
Staatsgenehmigung zu ihrer Entstehung und an einer starken Staatsaufsicht fest. Diesem
Vorbilde folgten andere Gesetzbücher und Spezialgesetze. Seit der zweiten Hälfte des
19. Jahrhunderts wurde in den meisten Staaten die Gründung von A.G. freigegeben
und nur an Normativbestimmungen gebunden. Die gemachten Erfahrungen führten dann
vielfach zur Verschärfung der Normativbestimmungen.
In Deutschland wurde das Aktienrecht zuerst in den preuß. G. v. 8. Nov. 1838
(für Eisenbahngesellschaften) und 9. Nov. 1848, dann im österr. Vereinsgesetz v. 26. Nov.
1852 geregelt. Das H.G. B. schuf ein einheitliches Aktienrecht. Doch gestattete es,
während es grundsätzlich an Staatsgenehmigung und Staatsaufsicht festhielt, dem Landesgesetz
 die Freigabe der A.G., wovon einzelne Staaten (die Hansestädte, Oldenburg, Baden,
Württemberg, 1868 auch Sachsen) Gebrauch machten. Auch unterwarf es seinen Vor—
schriften nur die auf den Betrieb von Handelsgeschäften gerichteten A.G.; die anderen
A.G. wurden teils durch besondere Landesgesetze (Preuß. v. 15. Febr. 1864, Braunschw.
1867, Sachsen 1868, Bayern 1869) geregelt, teils durch Landesgesetz (Hamb. E.G.
8 24, Oldenb. Art. 20, Meckl. 88) dem Handelsrecht unterworfen. In beiden Punkten
bͤrachte die Novelle vom 11. Juni 1870 durchgreifende Anderungen, indem sie allgemein
die Staatsgenehmigung strich und jede A.G. zum Kaufmann stempelte. Eine gründliche
Reform durch Verschärfung der Normativbestimmungen, Regelung der Verantwortlichkeit
von Gründern und Organen, Kräftigung der genossenschaftlichen Seite, Schaffung von
Minderheitsrechten u. s. w. vollzog das die Form der Novelle beibehaltende R.G. v.
18. Juli 1884. Das neue H.G.B. hat nur einzelne sachliche Anderungen getroffen,
durchweg aber eine gereinigte Fassung hergestellt.
3. Wesen. Über die rechtliche Natur der A. G. ist unendlich viel gestritten worden.
Man erklärte sie bald für eine Sozietät GSintenis, Treitschke, Thöh, bald für
eine Korporation (Gßermann, Renaud, Fickh), bald für ein Zwischengebilde, wobei
man dann wieder bald eine Gesellschaft mit bloß formeller Persönlichkeit annahm (Jolly,
Primker, Dernburg), bald in die juristische Person eine Gesellschaft hineinbaute
(Ladenburg, Gerber), bald zur deutschrechtlichen Genossenschaft griff GBeseler,
Bluntschli). Oder man ging vom Vermögen aus und konstruierte die A.G. bald als
sachenrechtliche Gesellschaft (Marbach), bald als Zweckvermögen (Demelius, Bekker),
bald als personifizierten Fonds oder Stiftung (Kuntze, Witte). Ja, es wurde die
Ansicht laut, die A.G. sei ein juristisches Monstrum, das jeder Konstruktion spotte
(Brackenhöft). In Wahrheit ist die A.G. eine Körperschaft, aber eine besonders
geartete Körperschaft, deren eigentümliche Merkmale einerseits in ihrer stark ausgeprägten
genossenschaftlichen Struktur, anderseits in ihrem kapitalistischen Bau wurzeln. Als
Genossenschaft verknüpft sie verfassungsmäßig den Einheitsbereich einer juristischen Person
und Sonderbereiche der einzelnen Glieder zu einem Gemeinschaftsbereich. Als Kapital—
genossenschaft hat sie ihr unentbehrliches Substrat in einem verselbständigten, seinem
Nennwerte nach durch einen festen Geldbetrag ausgedrückten und in Anteile zerlegten
Vermögen, das den genossenschaftlichen Organismus trägt und bestimmt. Um dieser
Eigentuͤmlichkeiten willen ist die A.G. durch umfassende handelsrechtliche Sondervorschriften
Encyklopädie der Rechtswifsenschaft. 6. der Neubearbeit. 1. Aufl. Bd. J.

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