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II. Zivilrecht.

zeregelt. Gleichwohl fällt sie unter den Gattungsbegriff der privatrechtlichen Körperschaften
und ist daher im Sinne des geltenden Rechts ein fubsidiär den Vorschriften des bürger⸗
ichen Rechis unterworfener rechtsfähiger Verein (B. G.B. F 22).
Literatur: Geschichtliches b. Fick, Z. f. H.R. V Iff.; Gierke, Genoss.J 990 ff.; Gol d⸗
schmidt, UG. T 290ff.; K. Lehmann, Geschichtl. Entwicklung des Aklienrechts bis zum Code de
romm., 1895; Colenbrander, Z3. f. H.R. L 383 ff.: V. Ring, Asiatische Handelskompagnien
Friedrichs d. Gr., 1890.
dinteis, De societate questuaria, quae dicitur A. G., 1837. M. Pöhls, Das Recht der
A.G. 1848. Thoöl 8 4ff. Marbach, Ein Wort über den Rechtscharakter der Aktienvereine, 1844.
Treitschke, Z.f. R. R. V 324 ff. Jo IIy, ebenda XI 317ff. Reyscher, ebenda XIII 882 ff.
dadenburg, Arch. f. H. u. W.R. X 227 ff., Busch' Arch. Vl 206 ff. Hermann, Der, Rechts⸗
harakter der Aktienvereine, 1888. Bekker, 8. s.H ·. R. IV BG6s ff. XVI B2 ff,, XVII 8379 ff. Kuntze,
henda VI 225 ff. Wilte, ebenda VIII Iff. Renaud, Das Recht der AG., 1863, 2. Aufl. 1875.
Keyßner, Die A.G, 1878. Lo ewenfeld, Das Recht der A.G., 1879. Primker b. Endemann]
x771ff. Gntachten v. Goldschmidt, Wiener und Behrend in Schriften des Vereins f. Sozial⸗
politik J. Wiener, Der Aktiengesetzentwurf, 1884. Simon, 3. f. H.R. XXIX AA; ff. Gol dschmidt,
benda XXX Go ff. — Komm. zum R. G. v. 1884 von Ring; Petersen u. Pechmann; v. Völdern⸗
dorff; Kayser; Effer, Simonu. Keyßner. — Behrend 1698ff. Cofack 88 114 ff. —
ivehmann, Das Recht der A. G., Bd. J, 1898, Bd. II, 1903. Komm. zum Aktienrecht des neuen H.G. B.
bon Pinner; Keyßner; V. Ring. — Simon, Der Einfluß des B.G. B. auf das Aktienrecht, 3. f.
5.R. XLIX Iff. Pinner, ebenda L 10o ff. — Rung, Haändwörterb. der Staatswiss. J. 148 ff.
Auslaͤndische Gesetzgebung. In England wurde das G.v. 18. Aug. 1720 GBubble-Act),
das alle Gefsellschaften mit veraͤußerlichen Anteilen (8hbares) außer den vom Vree speziell in⸗
Vrporierten verboi, erst 1825 aufgehoben. Doch wurde zunächft die Bildung solcher Gesellschaften
Joint-Stock-companies) nur mit heer Solidarhaft und ohne Inhaberaktien freigegeben. All⸗
mählich fielen diese Schranken. Doch blieben neben den A.G. im kontinentalen Sinne immer solche
mnit subsidiarer unbeschränkter Haftung der Teilhaber anerkannt. Die verschiedenen Formen der A.G.
ind geregelt in der Companies-Act v- 1863 mit zahlreichen Novellen (1867, 1870 u. sJ. w.), deren
etzle aus dem Jahre 1900 stammt; vgl. Crusemann, 3. f. H.R. L 526ff. Schirrmacher,
Die euglische Aknennovelle v. 8. Aug. 1900, 1901.- In Frankreich wurden die Regeln des Code
e comm.uber die vociétẽ anonyme (Ari. 19, 29—-388, 10, 45) durch ein Ges. v. 28. Mai 1868
rgänzt, das neben ihr die der Staatsgenehmigung nicht bedürftige ßociéts à responsabilité limitée
schuf; dann aber wurde durch das G.v. 24. Juli 1867 die sociôté anonyme selbst freigegeben; dazu
Rov. v. 1. Aug. 18938 u. v. 9. Juli 18902. — Die Vorschriften des alten deutschen H.G. B. Din
goch in Hsterreich; dazu Regulativ. p. 20. Sept. 18909, 3. f. H.R. XLIX 31Iff, NRothnagel, benda
L 111 ff. Mit dem e deutschen R.verwandt: Schweiz. O. R. Art. 618-677; Ungar. H. G.B.
38 147222; Schwed. A.G. G. v. 28. Juni 1895 (früheres v. 6. Okt. 1848); Serbisches v. 18963 Dän.
Sutw. v. 1901. — VBal. Ring, Handwörterb. d. Staatswiss. J 162 ff.
8 45. Grundlagen. Die A. G. beruht auf einer doppelten Grundlage: einem in
Aktien“ zerlegten Grundkapital und einer genossenschaftlichen Organisation der Teilhaber.
1Das Grundkapital ist ein durch eine Geldsumme ausgedrückter Nennbetrag
3. B. 10000 000 Markh), der in anteilmäßige, durch Teilsummen ausgedrückte Nenn—
eträge (Aktien) zerlegt ist (z. B. 10000 Aktien zu 1000 Mark). Das Grundkapital
fällt nicht zusammen mit dem jeweiligen Vermögen der A.G.; das Vermögen der A.G.
joll allerdings ursprünglich mindestens den Nennbetrag des Grundkapitals erreichen, darf
hn aber infolge der Ausgabe der Alktien zu einem höheren Betrage übersteigen (9184);
ꝛs kann später nicht nur sich mehren, sondern auch sich mindern. Die Aktien bedeuten
haher in Wahrheit nicht feste Wertbeträge, sondern Bruchteile (im obigen Beispiel
/ 10 ooo) des jeweiligen Wertes des Gesellschaftsvermögens; sie sind Wertanteile, die ihren
Nennbeẽtrag uͤbersteigen oder unter ihn (aber niemals unter Null) sinken können. Die
einzelne Attie ist unteilbar (5 179 Abs. 1). Über jedes Anteilsrecht wird eine Aktien⸗
irkunde, die gleichfalls „Aktie“ heißt, oder ein vorläufiger Anteilsschein, der sog. „Interims—
schein“, ausgestellt; diese Urkunden haben die Natur von Wertpapieren; sie können auf
den Inhaber oder auf Namen, nicht voll eingezahlte Aktien aber und Interimsscheine
aur auf Namen lauten (8 179 Abs. 2—4). Der Nennbetrag jeder Aktie muß mindestens
1000 Mark erreichen; doch dürfen Namenaktien bis herab zu 200 Mark ausgegeben
verden, wenn dies entweder für ein gemeinnütziges Unternehmen bei örtlichem Bedürfnis
oder auf Grund einer unbedingten und unbefristeten öffentlichen Ertragsgewährleistung
Her Bundesrat genehmigt oder aber die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der
gesellschaft gebunden wird (9 180). Zur Unterzeichnung der Urkunden genügt eine im
Wege mechanischer Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift: durch Vermerk in der