6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 947

Urkunde kann die Gültigkeit der Unterzeichnung von einer besonderen Form abhängig
Jemacht werden (d 181). Aktien und Inlerimsscheine, die auf einen zu geringen Betrag
der vor Eintragung der A.G. ausgegeben werden, und Interimsscheine auf Inhaber
sind nichtig; die Ausgeber haften als Gesamtschuldner für den Schaden (8 209).
dDie Organisation der Teilhäber wird durch eine Vereinsverfassung
bewirkt, die innerhalb des gesetzlich vorgezeichneten Rahmens für jede A.G. durch besondere
Satzung festgestellt werden muß. Die Feststellung muß in gerichtlicher oder notarieller
Verhandlung durch mindestens fünf Personen, die Aktien übernehmen, erfolgen (d 182
Abs. 1). Die Sätzung muß gewisse wesentliche Bestimmungen (Firma und Sitz, Gegen⸗
stand, Höhe des Grundkapitals und der Aktien, Vorstandsbildung, Form der Berufung
er Generalversammlung und Form der Bekanntmachungen) enthalten (F 182 Abs. 2
3. 126). Gewisse andere Bestimmungen bedürfen, wenn sie getroffen werden, zu ihrer
Guültigkeit der Aufname in die Satzung (88 183, 188 - 186).

46. Begründung. Die Begründung der A. G. vollzieht sich durch eine Reihe
von Handlungen, welche auf die Zusammenbringung des Grundkapitals durch die Ein⸗
lagen der Mitglieder, auf die Feststellung der Satzung und auf die Erwirkung der Ein—
tragung abzielen.
7. Ihrem rechtlichen Wesen- nach ist die Gründung der A. G. eine Vereins⸗
zründung. Sie ist daher, wennschon das Gesetz von einem „Gesellschaftsvertrage“ spricht,
ein schöpferischer Gesamtakt. Die einzelnen Willensaktionen, die dabei vorkommen, sind
Flemente der einheitlichen Willensaktion, durch die sich eine Gesamtheit als Einheit setzt.
Darum vollzieht sich der Gründungsvorgang bereits in den sozialrechtlichen Formen des
Vereinslebens durch geordnete Organtätigkeit nach Maßgabe der Satzung (8 197). Dieses
körperschaftliche Vorleben aber hat (gleich dem Leben des Embryo) nur vorbereitende
Bedeutuͤng und bricht wirkungslos zusammen, wenn die Gründung scheitert.
Zugleich indes haben die einzelnen Handlungen, durch die der Grundungsvorgang
fortschreitet, ihre individualrechtliche Seite und sind, für sich betrachtet, großenteils
desondere Rechtsgeschäfte. Als solche erzeugen sie Rechte und Pflichten unter den Be⸗
eiligten. Vielfach aber richten sie sich auf die Begründung von Rechten oder Pflichten
der künftigen A.G., also eines noch nicht existierenden Dritten. Insoweit sind sie in
ihrer Wirksamkeit durch die Entstehung der A. G. bedingt. Tritt die A.G. ins Leben,
so erwirbt sie ohne weiteres die ihr ausbedungenen Rechte. Die ihr angesonnenen Pflichten
muß sie, sofern es sich nicht um dem erworbenen Vermögen anhaftende Lasten handelt
(R.Ger. XXIV Nr. 8), besonders übernehmen; nur insoweit sie in die Satzung auf⸗
Jenommen sind, treten sie mit ihrer Entstehung als ihr angeborene Daseinsbestimmungen
ohne weiteres in Kraft.
2. Bei der Gründung jeder A.G. müssen mindestens fünf Personen als Gründer
auftreten. Als Grunder gelten alle Aktionare, welche die Satzung feststellen oder andere
n h are Einlagen machen (8 187). Die Gründer können aber eine verschiedene Rolle
pielen.
a) Im Falle der sog. Simultangründung übernehmen sie (bei Feststellung
der Satzung oder in einer Nachtragsverhandlung) sämtliche Aktien. Hier sind sie also
die alleinigen ursprünglichen Aktionäre, die erst durch nachträgliche Veräußerung ihrer
Aktien einen größeren Kreis von Teilnehmern zu gewinnen suchen. Sie bringen als
wirkliche Gründer den Verein zunächst unter sich zu stande. In diesem Sinne gilt mit
hrer Aktienübernahme die A.G. als „errichtet“ (8 188).
) Im Falle der sog. Successivgründuüng legen die Gründer die von ihnen
nicht übernommenen Aktien zur „Zeichnung“ auf, sind also nur Plangeber (Vorgründer),
die um die Beteiligung anderer werben, mit denen zusammen sie die A.G. errichten
wollen. Die Zeichnung fordert eine schriftliche und unbedingte Erklärung in einem
doppelt ausgestellten „Zeichnungsschein“, der über die wesentlichen Punkte der Satzung,
die Personen der Gründer, die Einzahlungsbedingungen und den Zeitpunkt, in dem die
Zeichnung mangels Errichtung der A.G. unverbindlich werden soll, Auskunft geben muß
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