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(8 189). In der Zeichnung liegt ein mit den Gründern geschlossener Vertrag über
Zahlung einerseits und Aktienverschaffung anderseits, der nach Vertragsrecht zu beurteilen
ist. Zugleich aber ist die Zeichnung eine dem Körperschaftsrecht unterworfene formalisierte
Beitrittserklärung zu dem werdenden Verein, die unabhängig von der Gültigkeit ihres
Rechtsgrundes die Mitgliedschaftspflichten und Mitgliedschaftsrechte begründet (R.Ger.
LIV RNr. 39). Ist die Zeichnung selbst ungültig, so kann sie auch nicht als Beitrittserklärung
 wirken. Allein selbst aus einem nichtigen oder durch Verspätung der Errichtung
unverbindlich gewordenen Zeichnungsschein wird der Zeichner der trotzdem entstandenen A.G.
gegenüber als Mitglied verpflichtet, wenn er sich an der Beschlußfassung über die
Errichtung oder später am Leben der A.G. tatsächlich als Mitglied beteiligt hat (F 189
Abs. 4). Die Errichtung selbst erfolgt bei der Successivgründung, nachdem sämtliche
Aktien gezeichnet sind und die Anmeldung bei Gericht erfolgt ist, durch eine gerichtlich
berufene und geleitete Gründungsversammlung; der Errichtungsbeschluß fordert qualifizierte
Mehrheit (mindestens ein Viertel der Aktionäre und ein Viertel des Grundkapitals) und
bei wesentlichen Satzungsänderungen Einstimmigkeit (K&amp; 196).
3. Erschwert ist die qualifizierte Gründung. Sie liegt namentlich vor, wenn
Einlagen, die nicht in barem Gelde bestehen, gemacht oder Anlagen oder andere Ver—
mögensgegenstände von der A.G. übernommen werden sollen; aber auch schon, wenn
ür einzelne Aktionäre besondere Vorteile bedungen oder eine Gründerentschädigung oder
ein Grunderlohn zu Lasten der A.G. ausgemacht werden. Vorgeschrieben sind stets gehörige
Festsetzung in der Satzung (F 186), Aufnahme in den Zeichnungsschein (F 189), besondere
Prüfung (8 198), Einreichung der Verträge und sonstiger Erklärungen bei der Anmeldung
(S 195 Abs. 2 3. 2), Zustimmung der Mehrheit der nicht begünstigten Aktionäre in der
Bründungsversammlung (8 196) und Nichtveröffentlichung (9 199); im Falle der nicht
haren Einlage oder der Übernahme außerdem Aufdeckung und Rechtfertigung in einer
Erklärung der Gründer (8 191) und Prüfung durch besondere Revisoren (d 192 Abs. 2).
4. Bei jeder Art der Gründung muß eine Prüfung des Herganges durch den
hierzu schon im Gründungsstadium zu bestellenden Aufsichtsrat und den Vorstand und,
venn dazu Gründer oder begünstigte Aktionäre gehören, überdies durch besondere Revi—
oren stattfinden und über das Ergebnis Bericht erstattet werden (88 190 -194).
5. Einer Staatsgenehmigung bedarf es an sich nicht; ist sie aber wegen
Ausgabe von Kleinaktien oder wegen des Gegenstandes des Unternehmens (z. B. Ver—
sicherung) erforderlich, so ist die Beibringung der Genehmigungsurkunde Voraussetzung
d»er Eintragung und somit der Entstehung der A.G. (F 195 8. 6).
6. Das Grundkapital soll, bevor die A.G. ins Leben tritt, mindestens teilweise
realifiert sein; bei der Anmeldung ist daher zu erklären, wieviel auf die bar zu
eistenden Einlagen eingezahlt ist; der bar eingezahlte Betrag muß ein Viertel des
Nennbetrages (bei Ausgabe über pari außerdem den Mehrbetrag) erreichen (F 195 Abs. 8).
7. Die Anmeldung zum Handelsregister muß durch sämtliche Gründer, Vorstands—
und Aufsichtsratsmitglieder in gehöriger Form unter Beibringung der Satzung und der
sonst erforderlichen Urkunden und Erklärungen erfolgen (8F 195). Bei der Simultan—
zründung bezweckt sie alsbaldige Eintragung der errichteten A.G., bei der Successiv—
gründung gerichtliche Einberufung der Gründungsversammlung.
8. Die Eintragung erstreckt sich auf die wesentlichen Tatbestände (FJ 198), die
Bekanntmachung noch auf weitere Punkte (8 199). Für Zweigniederlassungen gelten
besondere Vorschriften (F 201).
Mit der Eintragung ist die A.G. entstanden. Vorher besteht sie als solche
nicht. Wird vorher in ihrem Namen gehandelt, so haften die Handelnden persönlich und
nehrere als Gesamtschuldner (8F 200). Die A.G. entsteht durch die Eintragung, wenn
auch die Voraussetzungen einer ordnungsmäßigen Eintragung nicht erfüllt waren. Da—
gegen besteht die eingetragene A.G. nicht, wenn eine wesentliche Grundlage ihres
Daseins fehlt (vygl. unten S. 960 8. 8).
9. Seit der Novelle von 1884 besteht eine besondere gesetzliche Gründerverant—
wortlichkeit. Die Gründer haben die ihnen als Errichtungsorganen obliegenden Funktionen

II. Zivilrecht.