6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 949

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und haften persönlich
und solidarisch, soweit sie nicht ihre Schuldlosigkeit nachweisen, für unrichtige oder
uͤnvollständige Angaben, sowie für den Ausfall aus wissentlicher Annahme der Zeichnung
eines zahlungsunsähigen Aktionärs; mit ihnen haften die Gründergenossen (Empfänger
verheimlichten Gründergewinns, Gehilfen böswilliger Schädigung, Ankündiger von Aktien
in den ersten zwei Jahren); subsidiär haften Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder aus
unsorgfältiger Prüfung (886 202 -204). Die Ersatzansprüche aus der Gründerverantwortlichkeit
 stehen der geschädigten A.G. als solcher zu; sie verjähren in fünf Jahren,
sind aber fuünf Jahre lang unverzichtbar; spätere Verzichte und Vergleiche bedürfen der
Zustimmung der Generalversammlung und scheitern an dem Widerspruch einer Minderheit,
die ein Fünftel des Grundkapitals darstellt (88 205206). Wissentlich falsche Angaben
sind überdies mit Strafe bedroht (8 318).
10. Zwei Jahre lang nach der Eintragung ist eine sog. Nachgründung durch
Ubernahme von AÄnlagen oder Grundstücken für einen Preis, der ein Zehntel des Grund—
kapitals übersteigt, beschränkt. Ein derartiger Übernahmevertrag bedarf besonderer Prüfung,
muß von der Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit (drei Viertel des vertretenen
und im ersten Jahr überdies ein Viertel des gesamten Grundkapitals) gutgeheißen werden
und ist zum Handelsregister einzureichen. Für den Erwerb durch Zwangsversteigerung
und für Grunderwerbsgesellschaften gelten diese Beschränkungen nicht. Die Gründer⸗
berantwortlichkeit erstrecki sich auf die Nachgründungen (8 207-208).

Literatur: Hahn, Ueber die aus der Zeichnung von Altien hevorgehenden Rechtsverhält⸗
aisse, ih Wienet, . D , o r Sguidt, Die
ivilrechtliche Gründerverantwortlichkeit, 1888. Rosenwald, Die Revision bei Gründung von A.G.,
i898 Averbeck. Wesen der Akliengeichnung, 1900. K. Lehmann, Recht der A.G. J I88 ff. 308 ff.

8 47. Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft in der A. G. ist Ausfluß des Anteils⸗
rechtes am Grundkapital. Es gibt also eine feste Zahl von Mitgliedschaften, die als
„Aktien“ konstituiert sind.
1. Ihrem Wesen nach ist die Mitgliedschaft, weil sie Vereinsmitgliedschaft ist, ein
personenrechtliches Verhältnis; sie bedeutet Gliedpersönlichkeit im Organismus einer
Gesamtperfönlichkeit. Allein weil ihr personenrechtlicher Kern in einer vermögens-—
 — Weil ferner die in
ihr enthaltenen Pflichten nur Modalitäten von Rechten sind, erscheint sie im ganzen als
reines Recht. Weil weiter in ihr der A.G. gegenüber ein selbständiges Sonderrecht kon—
stituiert ist, bildet sie als Ganzes für sich ein freies Individualrecht. Weil sie endlich
in einem Wertpapier verkörpert wird, teilt sie als Ganzes die Rechtsschicksale einer be—
—————
2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch den Erwerb des Eigentums an
einer Aktie. Das Eigentum an einer Aktie macht zum „Aktionär“.
a) Der ursprüngliche Aktienerwerb vollzieht sich auf Grund der Gründer⸗
übernahme oder der Zeichnung einer Aktie in dem Augenblick, in dem die Aktie als Mit—
gliedschaft entsteht. Also mit der Eintragung der A.G. oder im Falle der Schaffung
euer Aktien mit der Eintragung der Erhoͤhung des Grundkapitals. Die Aktienurkunde
spielt dabei keine Rolle; sie ist kein konstitutives Wertpapier (R. Ger. XLI Nr. 8).
Vor der Eintragung der A.G. oder der Schaffung neuer Anteilsrechte können weder
Aktien noch Interimsscheine ausgegeben werden (8S8 200, 287). Der Übernehmer oder
Zeichner wird daher Aktionär, bevor ihm die Aktienurkunde ausgehändigt ist; er hat aber
inen satzungsmäßigen Anspruch auf Aushändigung einer Aktie (jedoch einer Inhaberaktie
stets erst nach Volleinzahlung oder eines Interimsscheins.
b) Der abgelestete AÄktienerwerb vollzieht sich durch Gesamtnachfolge (insbesondere
durch Erbgang) oder durch Sondernachfolge in ein Anteilsrecht. Die Übertragung des
noch im Werden begriffenen Anteilsrechts ist der A.G. gegenüber unwirksam (8 200 Abs. 2,
8 287 Abs. 2), begründet also nur einen obligationenrechtlichen Anspruch auf Übertragung
der künftigen Mitgliedschaft. Dagegen ist die erworbene Mitgliedschaft im Zweifel frei