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II. Zivilrecht.

übertragbar. Die Übertragung erfolgt mittels Übereignung der Aktienurkunde, die somit
ein translatives Wertpapier ist. Lautet die Aktie auf den Inhaber, so genügt Einigung
und Übergabe. Namenaktien und Interimsscheine können, wenn sie nicht die Rektaklausel
tragen, durch Indossament übertragen werden (88 222 Abs. 3, 224).
Die Übertragung (auch die Vererbung) von Namenaktien kann beschränkt oder aus—
geschlossen werden (8 222 Abs. 2). Zur Übertragung von Kleinaktien, deren Übertragung
ain die Zustimmung der A.G. gebunden ist, bedarf es stets der Zustimmung des Aufsichtsrats
 und der Generalversammlung und einer Abtretungserklärung in gerichtlicher oder
notarieller Form (8 222 Abs. 4).
Eigne Aktien soll die A.G. im regelmäßigen Betriebe nicht erwerben oder auch nur
zum Pfande nehmen; ausgenommen, falls es sich nicht um Interimsscheine oder nicht
voll eingezahlte Aktien handelt, in Ausführung einer Einkaufskommission (85 2263..
3. Soweit die Mitgliedschaft übertragbar ist, kann an ihr auch ein Nießbrauch
oder ein Pfandrecht bestellt werden, und unterliegt sie der Pfändung. Auch hierbei
gelten die durch die Art der wertpapiermäßigen Einkleiduug bestimmten Regeln.
4. Die Ausübung der Mitgliedschaft ist durch Vorlegung der Altienurkunde be—
dingt; die Aktie ist ein erxerzitives Wertpapier. Doch kann, wenn nicht das Gegenteil
bestimmt ist, die abhandengekommene oder vernichtete Urkunde im Wege des Aufgebotsverfahrens
 für kraftlos erklärt werden; der Aktionär kann dann die Ausstellung einer
neuen Urkunde verlangen (8 228 Abs. 1). Auch hat er ein Recht auf Umtausch einer
beschädigten Urkunde gegen eine neue (8 229).
Die Legitimation zur Ausübung wird bei Inhaberaktien durch den Papierbesitz
erbracht. Dagegen ist bei Namenaktien und Interimsscheinen nicht nur außer dem Papier—
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den für Orderpapiere geltenden Regeln) erforderlich, sondern auch die Legitimation der
A.G. gegenüber in ein von der A.G. zu führendes Mitgliederverzeichnis, das „Aktien—
buch“, verlegt, so daß im Verhältnis zur A.G. nur als Aktionär gilt, wer als solcher
eingetragen ist. Somit wird hier der Übergang der Mitgliedschaft auf einen anderen
der Gesellschaft gegenüber erst durch Anmeldung und Vermerk im Aktienbuch wirksam.
Der neue Alktionaͤr kann die Eintragung fordern, wenn er die Aktienurkunde vorlegt und
den Übergang nachweist. Die A.G. ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Echtheit von
Indossamenten und sonstigen Abtretungserklärungen zu prüfen. (Vgl. 8 222 Abs. 1,
z 223).
5. Über einzelne aus der Mitgliedschaft fließende Rechte können besondere Neben—
urkunden ausgegeben werden, die auch bei Namenaktien auf den Inhaber lauten können.
Dahin gehören die Gewinnanteilscheine, die durch Trennung von der Aktienurkunde,
zu der sie gehören, selbständige Wertpapiere werden. Doch werden noch nicht fällige
Gewinnanteilscheine (anders als Zinsscheine nach B.G.B. 8 8083) durch Kraftloserklärung
der Haupturkunde mitentkräftet (8 228 Abs. 2). Die zum Empfange neuer Gewinn—
anteilscheine ermächtigenden Erneuerungsscheine bleiben stets von der Aktienurkunde
abhängig, so daß der Besitzer der Haupturkunde der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheine
in den Inhaber des Erneuerungsscheines widersprechen und dann gegen Vorlegung der
Haupturkunde die Aushändigung an sich selbst fordern kann (F 230, wie B. G.Bg 805).
6. Während der gesetzlichen Regel nach die Mitgliedschaften einander gleich sind,
kann die Satzung verschiedene Gattungen von Altien einführen. So kann sie neben—
zinander Namen⸗ und Inhaberaktien gestatten und auch ein Recht auf Umwandlung der
einen Form in die andere gewähren (K 183 Abs. 2). Ferner ist die Ausgabe von Aktien
zu ungleichen Nennbeträgen (aber nicht mehr von Aktienanteilen neben den Aktien) zulässig.
Endlich können für die einzelnen Gattungen von Aktien ungleiche Rechte, insbesondere bei
der Verteilung des Gewinnes und des Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden (8 185).
Die in vermoͤgensrechtlicher Hinsicht bevorzugten Aktien werden als Prioritätsaktien (im
Falle ursprünglicher Ausgabe als Stammsprioritätsaktien) bezeichnet. Auch Ungleich—
heiten der Stimmberechtigung sind möglich; doch kann keiner Aktie das Stimmrecht ganz
entzogen werden: nur bei älteren A.G. können noch stimmlose Aktien vorkommen (8 252).