6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 951

7. Da eine Person mehrere Aktien erwerben kann, ist mehrfache Mitgliedschaft
in der A.G. möglich; ein Aktionär kann doppelter oder hundertfacher Aktionär sein; die
Zahl der Aktionaͤre kann gegenüber der festen Zahl der Aktien beliebig zusammenschrumpfen.
HNehrfache Mitgliedschaft gibt, soweit nicht in der Satzung Abweichendes bestimmt ist,
nehrfaches Recht. Umgekehrt kann eine Mitgliedschaft mehreren Personen gemeinschaftlich
zustehen. In diesem Falle haben die Mitberechtigten, da die Aktie unteilbar ist, nur in
hrer Gesamtheit die Stellung eines Mitglieds; sie können die Mitgliedschaftsrechte
iur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben und haften für die Mitgliedschafts—
pflichten als Gesamtschuldner (8 228).
8. Beendigt wird die Mitgliedschaft durch ihren Wegfall im Falle der Einziehung
von Aktien (8 227) oder der Auflösung der A.G.; der einzelne Aktionär verliert die
Mitgliedschaft durch Verwirkung (8 219) oder Veraͤußerung (nicht dagegen durch Ver⸗
zicht, ogl. R.Ger. XVII Nr. 2).
Literatur: F. Meili, Die Lehre von den Prioritätsaktien, 1874. Fr. H. Behrend,
Die undolikommenen Hrberpapiere, insbes die indossablen Namenaktien, 189883 O. Kusenberg,
Die Rechtseigenart der Aktienurtunde, 1000. Jacobi, Die Wertpapiere, 1901 S. 346 ff. K. —5
munn, Beiträge zur Lehre von den Erwerbsgrunden des Aktienrechts, 3. f. H.R. LI 3873 ff.

8 48. Organe. Die A.G. hat als rechtsfähiger Verein eine körperschaftliche
Organsation, vermöge deren sie durch verfassungsmäßig berufene Organe als wollendes
ind handelndes Lebewesen in die rechtliche Erscheinung tritt. Die Organe sind keine
Slellpertreter. Vielmehr bringen sie innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches die einheit⸗
liche Persönlichkeit der A. G. selbst unmittelbar zur Darstellung.
Die Organisation ist in ihren Grundzügen unabänderlich durch das Gesetz vor—
gezeichnet. Notwendige Organe sind die Generalversammlung, der Vorstand und der
Auͤfsichtsrat. Als außerordentliche Organe können auf Verlangen einer Minderheit durch
das Gericht und stets behufs Prüfung der Bilanz durch die Generalversammlung Re—
visoren bestellt werden (F 266). Die Satzung kann innerhalb des gesetzlichen Rahmens
andere Organe (z. B. Direltoren, Ausschüsse, Kommissionen) schaffen, die sich aber einem
Hauptorgan ein oder angliedern müssen. So kann ein Verwaltungsrat als Vorstandsder
 Aufsichtsratsabteilung, nicht aber, wie dies früher vorkam, als selbständiges Organ
zwischen Vorstand und Aufsichtsrat eingerichtet werden.
Reben den Organen kann die A.G. Stellvertreter bestellen, deren Vertretungs⸗
macht sich nach ihrer Vollmacht richtet. —
teilung der Prokura erfolgt wirksam durch den Vorstand, der aber der Regel nach die
Zufstimmunga des Aufsichtsrats einholen soll (8 238).

8 49. Generalversammlung. Das oberste Willensorgan der A.G. ist die General—
versammlung. Aber auch sie ist nicht die Gesellschaft selbst, sondern nur deren Organ.
Sie wird gebildet durch die geordnete Versammlung der gehörig berufenen Aktionäre.
Jgie Berufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder ein
onst ermächtigtes Organ in der satzungsmäßig bestimmten Form. Wer seine Aktie
hinterlegt, kann die Ladung durch eingeschriebenen Brief verlangen. Bei der Berufung
nüssen die Verhandlungsgegenstände angekündigt werden. Bis zur Versammlung muß
eine Frist von mindestens zwei Wochen bleiben. Eine Berufung soll außer den vor—
gesehenen Fällen stets stattfinden, wenn das Interesse der A. G. es fordert. Das Recht,
die Berufung oder die Ankündigung bestimmter Verhandlungsgegenstände zu verlangen,
steht einer Minderheit von Aktionären zu, die zusammen ein Zwanzigstel oder einen
satzungsmäßig bestimmten kleineren Bruchteil des Grundkapitals vertreten. Wird dem
Verlangen der Minderheit nicht entsprochen, so kann das Gericht die Minderheit ermäch—
igen, selbst die Berufung oder Ankundigung vorzunehmen. (Vgol. 88 253-257.)
2. Die Teilnahme an der G. V. kann keinem Aktionär versagt werden. Jedem
Aktionär aber steht, soweit nicht auf Grund des älteren Rechts noch Ausnahmen vor⸗
sommen, notwendig auch das Stimmrecht zu (oben 8 47 8. 6). Das Stimmrecht
dird nach Aktienbeträgen ausgeübt. Die Satzung kann jedoch das Stimmrecht in anderer