952

II. Zivilrecht.

Weise abstufen, insbesondere die Stimmenhäufung ausschließen, einschränken oder durch
degressive Progression abschwächen, aber auch Ungleichheiten nach Äktiengattungen einführen.
Das Stimmrecht ruht im Falle unmittelbarer Interessenkollision. Das Stimmrecht kann
und muß unter Umständen durch Vertreter ausgeübt werden; für die Vollmacht ist schrift⸗
liche Form erforderlich und ausreichend. Die Satzung kann aber die Vertretung ein⸗
chrünken (nur durch Aktionäre, nur bis zu einer bestimmten Stimmenzahl u. w.).
Solche Einschränkungen, die namentlich bei Häufungsverboten unentbehrlich sind, bedürfen
dann der Sicherung gegen Umgehung durch Scheinübertragungen. So wird oft bei
Namenaktien die Ausübung des Stimmrechts daran geknüpft, daß die Eintragung in das
Aktienbuch (außer bei Erbfällen) längere Zeit vor der G. V. erfolgt ist; bei Inhaberaktien
daran, daß die Aktie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt hinterlegt ist, wobei dann aber
nindestens zwei Wochen Zeit zur Hinterlegung gelassen werden müsfen. Auch werden
mitunter besondere Stimmkarten ausgegeben. Strafbar sind Stimmenverkauf, Stimmen—
kauf und Stimmenanmaßung. (Vgl. 88 252, 255, 317 318)
3. Die Verhandlung richtet sich nach der satzungsmäßigen Geschäftsordnung.
Besetzlich vorgeschrieben ist die Aufnahme eines Teilnehmerverzeichnifses und die Beut
undung jedes Beschlusses durch ein gerichtliches oder notarielles Protokoll, das in öffent⸗
ich beglaubigter Abschrift sofort zum Handelsregister einzureichen ist (88 288-259).
4. Die Beschlußfasfsunmg erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen;
die Satzung kann die Beschlußfassung durch das Erfordernis der Anwesenheit einer be
stimmten Stimmenzahl zur Beschlußfaͤhigkeit oder durch die Bindung gewisser Beschlüsse
an verstärkte oder qualifizierte Mehrheit erschweren, bei Wahlen auch (z. B. durch Ent—
scheidung mit relativer Mehrheit) erleichtern (9.251). Gesetzlich ist vorgeschrieben, daß
zu jeder Satzungsänderung eine Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschluß⸗
'assung erforderlichen Grundkapitals umfaßt, erforderlich und ausreichend ist; die Satzung
'ann Abweichendes bestimmen, jedoch für eine Abänderung des Gegenstandes des Unter—
nehmens nur mehr, nicht weniger fordern (9 275 Abs. 122).
5. Die Zuständigkeit der G. V. ist die eines obersten (gewissermaßen souveränen)
Körperschaftsorgans (F 2680). Ihr gebührt die Ausübung der Satzungsgewalt, die Be—
stellung und Absetzung der anderen Organe, die letzte Entscheidung in inneren Fragen,
die Beschlußfassung über die Geschäftsführung und deren Kontrolle, die Prüfung der Bilanz
und die Festsetzung der Gewinnverteilung, die Erteilung der Entlastung, die Vertretung
der A.G. gegen die anderen Organe bei Verträgen und Prozessen. Vie Satzung kann
die Zuständigkeit der G.V. mehren oder mindern, ihr aber die vom Gesetz für wesentlich
arnn Befugnisse nicht entziehen. Allein die Zuständigkeit der G.V. haͤt eine doppelt⸗
Schranke.
a) Die G. V. kann den gesetzlichen und statutarischen Lebensbereich der A.G.
aicht überschreiten. An sich würde sie daher mangels satzungsmäßiger Ermächtigung auch
diesen Lebensbereich nicht ausdehnen oder abändern können. Hierzu aber ist sie jetzt schon
zesetzlich ermächtigt (8 274).
b) Die G. V. kann Sonderrechte von Aktionären nicht ohne deren Zustimmung
beeinträchtigen (B.G.B. 8 85) und ebensowenig Sonderverpflichtungen von Aktionaren
ohne deren Zustimmung begründen (8 276). Jedoch genügt, wenn Klassenvorrechte durch
eine Satzungsänderung erhöht oder geändert werden, die Zustimmung der Gesamtheit
er benachteiligten Aktionäre in Form eines von einer besonderen Generalversammlung
»erselben mit Dreiviertelsmehrheit gefaßten Beschlusses (F 278 Abf. 3).
6. Die Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses wegen Verletzung des
Besetzes oder der Satzung kann binnen einem Monat im Wege der Klage erfolgen. An—
jechtungsberechtigt ist jeder erschienene Aktionär, wenn er Widerspruch zu Protokoll erklärt
hat, und jeder nichterschienene Aktionär, wenn er die Anfechtung auf Mängel der Be—
rufung stützt, sowie der Vorstand und bei Straf- oder Haftungsgefahr auch das einzelne
Vorftands- oder Aufsichtsratsmitglied. Die Klage ist gegen die durch den Vorstand (falls
er nicht selbst klagt) und Auffichtsrat vertretene A.G. zu richten. Sie gehört vor das
Landgericht. Die Erhebung der Klage ist bekanntzumachen. Mehrere Anfechtungs—