6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 953

prozesse sind zu verbinden. Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig
erklärt wird, wirkt das Urteil für und wider alle Aktionäre. Diese gesetzliche Regelung
und Einschränkung des Anfechtungsrechts (88 271—273) erstreckt sich auch auf Fälle,
in denen Sonderrechte verletzt sind, nicht aber auf Fälle, in denen in den freien
Individualbereich eines Aktionärs eingegriffen ist oder die Versammlung überhaupt
keine G.V. war oder der Beschluß wegen Verletzung zwingender Rechtssätze nichtig ist.
7. In gewissen Fällen kann eine Minderheit von Aktionären an Stelle der
G. V. die Rechte und Interessen der A.G. als deren Organ wahrnehmen. Insbesondere
kann eine Minderheit, die ein Zehntel des Grundkapitals umfaßt, eine Prüfung von
Vorgängen bei der Gründung, Geschäftsführung oder Liquidation in den letzten zwei
Jahren durch gerichtlich bestellte Revisoren herbeiführen, falls die G.V. einen auf Prüfung
gerichteten Antrag abgelehnt hat (88 266—267). Ferner kann eine gleiche Minderheit
wider den Willen der Mehrheit binnen drei Monaten durch gerichtlich ernannte Bevoll—
mächtigte eine Schadensersatzklage der A.G. gegen Gründer, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
 oder Liquidatoren erheben (88 268 -269). Auch kann eine gleiche Minder—
heit die Vertagung der Verhandlung über die Prüfung der Bilanz durchsetzen (8 264).
Dazu kommt das Minderheitsrecht auf Berufung einer G.V. oder Anderung der Tagesordnung
 (oben S. 951 8. 1).
Literatur: Hergenhahn, Berufung und Thätigkeit der G.V., 1888. K. Lehmann,
Einzelrecht und Mehrheitswille in den A.G., Arch. f. b. R.IX 297ff. H. V. Simon, Die Ver—⸗
tretung eigner und freinder Aktien in Generalversammlungen, Festgabe für Wilke (1900) S. 257

8 50. Vorstand. Der Vorstand ist das unentbehrliche Vertretungs- und Ge—
schäftsführungsorgan der A.G.
1. Die Bildung des Vorstandes richtet sich nach der Satzung (8 281). Er kann
aus einer Person oder aus mehreren Personen bestehen. Die Mitglieder brauchen nicht
Aktionäre zu sein. Die Berufung in den Vorstand erfolgt mangels anderer Bestimmung
durch Wahl der G.V., kann aber einem anderen Organ (dem Vorstand selbst oder dem
Auffichtsrat) übertragen sein. Die Abberufung aus dem Vorstand ist jederzeit zulässig.
Jede Anderung ist einzutragen (g 284).
2. Die Zuständigkeit des Vorstandes umfaßt notwendig die unbeschränkte und
unbeschränkbare gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der A.G. (4 231 Abs. 1).
Mehrere Vorstandsmitglieder sind mangels anderer Bestimmung nur gemeinschaftlich zur
Vertretung befugt (nit Ermäßigungen durch 8 2832 Abs. 1); die Vertretungsmacht kann
aber einem einzelnen Vorstandsmitgliede für sich oder zusammen mit einem Prokuristen
eingeräumt werden (F 282 Abs. 2). Die Zeichnung soll unter Hinzufügung des Namens
des Zeichnenden zu der Firma oder der Benennung des Vorstands erfolgen (8 233).
Der Vorstand hat überdies die Stellung eines Geschäftsführungsorganes
der A.G., ist aber hierbei an die satzungsmäßigen Beschränkungen und die Beschlüsse der
G.V. gebunden. Insbesondere hat er für die Buchführung zu sorgen (5 239) und die
Jahresbilanz rechtzeitig und ordnungsmäßig nach Maßgabe der wirklichen Vermögenslage
zufzustellen und mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats nach vorheriger zweiwöchiger
Auslegung im Geschäftslokal der G.V. vorzulegen (88 261268). Im Falle einer
Verminderung des Grundkapitals um die Häͤlfte hat er unverzüglich die G.V. zu be—
rufen, im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Konkurseröffnung zu
beantragen (8 240).
g. Die Vorstandsmitglieder, sowie die etwaigen Stellvertreter von Mit—
gliedern (K 242), sind Vereinsbeamte, mit deren Organstellung sich individuelle Rechte
und Pflichten gegenüber der A.G. verbinden. Nähere Bestimmungen darüber kann der
nit ihnen geschlossene Anstellungsvertrag treffen, der die Natur eines Dienstvertrages
hat, aber nicht den Regeln über die Dienstverträge mit Handlungsgehilfen unterliegt.
Die Vorstandsmitglieder können nach Satzung oder Vertrag eine Vergütung empfangen,
sei es festen Gehalt, sei es Naturalbezüge, sei es einen Anteil am Jahresgewinn, der
dann aber nur vom Reingewinne zu berechnen ist (8 237). Sie sind verpflichtet, mangels