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II. Zivilrecht.

Einwilligung der A.G. sich des Betriebes eines Handelsgewerbes, des Geschäftsbetriebes
im Handelszweige der A.G. und der Teilnahme an einer anderen Gesellschaft als per—
sönlich haftender Gesellschafter zu enthalten; die Verletzung dieser Verpflichtung hat
ihnliche Folgen, wie bei den sonstigen Konkurrenzverboten (8 236). Bei Erfüllung ihrer
Funktionen haben sie die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden; aus
Verletzung dieser Pflicht haften sie der A.G. als Gesamtschuldner für Schadensersatz
S 241). Dazu tritt bei schwereren Verfehlungen eine besondere strafrechtliche Ver—
ntwortlichkeit (6 812-815). Zur Erfüllung gewisser Obliegenheiten können sie durch
Ordnungsstrafen angehalten werden (9 319).
Literatur: Hergenhahn, Der Vorstand der A.G., 1898.
* 51. Aussichtsrat. Der Aufsichtsrat ist das notwendige Kontrollorgan der A.G.
bis 1870 nur fakultativ).
1. Seiner Bildung nach muß der Aufsichtsrat ein von der Generalversammlung
zewähltes Kollegium von mindestens drei Mitgliedern sein; die Wahl des ersten Auf—
ichtsrats gilt für die Zeit bis zur Beendigung der ersten, nach Ablauf eines Jahres
eit Eintragung der A.G. zur Beschlußfassung über die Jahresbilanz abgehaltenen G. V.;
spätere Wahlen können für eine anders bestimmte Zeit, aber längstens für die Zeit
bis zur Beendigung der über das vierte Geschäftsjahr nach Ablauf des Geschäftsjahrs
der Wahl beschließenden G.V. erfolgen; eine Abberufung kann „jederzeit (aber mangels
inderer Bestimmung nur mit Dreiviertelsmehrheit) von der G.V. beschlossen werden
8 248). Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist mit Vorstandsmitgliedschaft und sonstiger
zuͤr Geschäftsführung berufender Beamtenstellung unvereinbar (9 248). Aktionäre brauchen
hie Auffichtsratsmitglieder nicht zu sein (anders bis 1884).
2. die Zuständigkeit des Aufsichtsrats umfaßt vor allem die Überwachung des
Vorstandes in allen Zweigen der Geschäftsführung; zu diesem Behuf ist er berechtigt und
nerpflichtet, sich stets vom Gange der Geschäftsführung zu unterrichten, Berichte einzu—
fordern, die Bücher einzusehen und die Bestände zu untersuchen; insbesondere hat er die
Bilanz zu prüfen und darüber der G. V. zu berichten (3 246). Dazu kommen einzelne
positive Befugnisse, wie Berufung einer G. V. und, Mitwirkung bei Bestellung eines
Prokuristen. Zur Vertretung der A.G. ist der Aufsichtsrat berufen, wenn es sich um
Verträge oder Prozesse mit dem Vorstand handelt (gF 247). Die Satzung kann dem
Aufsichisrat weitergehende Befugnisse in Ansehung der Geschäftsführung und der Vereinsleitung
 zuweisen (9 246 Abs. 3).
3. Die Aufsichtsratsmitglieder haben die Stellung von Vereinsbeamten und
können daher die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen uüͤbertragen (9 246 Abs. 4).
Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats kann eine Vergütung nur nachträglich durch
die G.V. gewährt werden; im übrigen gelten für eine ihnen zugesicherte Besoldung
gleiche Regeln wie bei Vorstandsmitgliedern (8 245). Die Aufsichtsratsmitglieder haben
hre Obliegenheiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und
jaften aus Verletzung ihrer Amtspflicht zusammen mit den Vorstandsmitgliedern der
A.G. als Gesamtschuldner für Schadensersatz (F 249). Daneben gilt auch für sie ein
Zonderstrafrecht (88 312-316).
Literatur: J. Bauer, Der Aufsichtsrath, 1882. Keyßner, 8. f. H.R. XLVIII 521 ff.
F. C. Zitel mann, ebenda LII 31ff. Küntzel, Der Aufsichtsrat der A.G., 1901.
F 62. Innere Rechtsverhästnisse.
. Die A.G. ist ein genossenschaftlicher Verband, der Rechtsverhältnifse
wischen der juristischen Person und ihren Mitgliedern begründet. Die
Mitglieder haben als solche keinerlei Rechte und Pflichten gegeneinander, sondern nur
Rechte und Pflichten gegen die aus ihnen zusammengesetzte Gesamtperson. Diese Rechte
und Pflichten sind teils personenrechtlichen, keils vermoͤgensrechtlichen Inhalts. Sie zeigen
eine innige Verflechtung rein körperschaftsrechtlicher Beziehungen, in denen die Aktionäre
ediglich als Gliedpersonen stehen, und sonderrechtlicher Verhältnisse, die in den Individual⸗
dercich der Mitalieder hineinreichen. Inwieweit die einzelnen Rechte und Pflichten in