6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 955

die eine oder andere Kategorie gehören und somit dem Vereinswillen unterworfen oder
entzogen sind, ist eine schwierige und vielfach umstrittene Frage, bei deren Lösung neben
dem Gesetz zugleich die Satzung heranzuziehen ist. Dabei ist zu beachten, daß der
onderrechtliche Charakter in ungleicher Staͤrke ausgeprägt sein kann. Die Sonderrechte
sind bals Einzelvorrechte (z. B. aus 8 186), bald Klassenvorrechte (nach 8 185), bald
Rechte aller Aktionäre. Immer ist fuͤr jeden Aktionär das Recht auf die Mitgliedschaft
selbst ein Sonderrecht. Außerdem hat nach dem Wesen der Genossenschaft jeder Aktionär
slets einen sonderrechtlichen Anspruch auf gleichmäßige Behandlung mit den übrigen
Aktionären (vgl. R.Ger. XLI Nr. 28, LII Nr. 78).
2. Die Mitgliedschaftspflichten erschöpfen sich nach der gesetzlichen Regel
in vermögensrechtlichen Leistungen. Die Satzung kann aber den Aktionären auch personen—
rechtliche Pflichten, z. B. zur Annahme von Vereinsämtern, auferlegen.
4) Begrifflich wesentliche Aktionärpflicht ist die Kapitaleinlagepflicht. Sie
wird duͤrch den Nennbetrag der Aktie oder ihren höheren Ausgabepreis begrenzt (8 218)
und ist, soweit nicht Sacheinlagen gehörig festgesetzt sind, durch Barzahlung zu erfüllen.
Für die Einzahlung können Termine in der Satzung bestimmt, es kann aber auch die
successive Einforderung von Ratenbeträgen durch Vereinsorgane vorgesehen sein. Vor
der Volleinzahlung dürfen keine Inhaberaktien ausgegeben werden.
Die Einlagepflicht trifft den Aktionär als solchen. Sie ist integrierender
Bestandteil der Mitgliedschaft und geht notwendig mit ihr über. Außerdem aber bleibt
seder Rechtsvorgänger bis hinauf zum ursprünglichen Zeichner verhaftet. Doch tritt die
Haftung nur subsidiär der Reihe nach rückwärts ein, wenn die Zahlung vom Rechtsnachfolger
 nicht zu erlangen ist. Für Zahlungsunfähigkeit des Rechtsnachfolgers wird
vermutet, wenn er auf Zahlungsaufforderung vier Wochen nach Benachrichtigung des
Vorgangers nicht gezahlt hai. Die Haftung des Vorgängers beschränkt sich ferner auf
die in den letzten zwei Jahren vor Anmeldung der Aktienübertragung zum Aktienbuch
eingeforderten Beträge. Sie ist endlich bedingt durch das Angebot der Wiedereinsetzung
in die Mitgliedschaft. (Vgl. 8 220).
Hinsichtlich der Leistungspflichten der Altionäre und ihrer Rechtsnachfolger besteht
rin unbedingtes Liberierungsverbot (anders das ursprüngliche H.G.B. Art. 222
bis 228 und noch schweiz. OR. Art. 636—638). Jede Befreiung ist nichtig; auch
können gegen die Leistungen Forderungen an die A.G. nicht aufgerechnet werden C221).
gahlungsverzug des Aktionärs bewirkt von Rechts wegen den Lauf von
Verzugszinsen; auch können in der Satzung von Rechts wegen Vertragsstrafen festgesetzt
werden (8 218). Überdies aber kann die, A.G. stets (früher nur im Falle satzungsmäßiger
 Ermächtigung) das Verwirkungsverfahren einleiten (88 219220). Zu diesem
Behufe muß sie in gehöriger Form (regelmäßig durch dreimalige öffentliche Bekannt⸗
— —— sfäumigen
Akuonare auffordern“ die Zahlung bei Vermeidung des Ausschlusses zu leisten. Ein
Aktionär, der trotzdem nicht zahlt, ist dann durch öffentliche Bekanntmachung seines
Anteilsrechts und der geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der A.G. für verlustig zu
erklären. Er bleibt aber trotzdem für den Ausfall, den die, A.G. schließlich erleidet,
berhaftet. Über die verwirkte Mitgliedschaft wird eine neue Urkunde ausgegeben, die
sowohl die geleisteten Teilzahlungen wie den eingeforderten Betrag umfaßt. Diese
Arkunde wird dem Rechtsvorgänger ausgehändigt, falls er den rüchständigen Betrag
bezahlt. Ist auch von keinem Rechtsvorganger Zahlung zu erlangen, so kann die A.G.
das Anteilsrecht zum Börsenpreise oder in Ermangelung eines solchen durch öffentliche
Versteigerung verkaufen.
) Ob neben den Kapitaleinlagen den Aktionären durch die Satzung wieder-—
kehrende, nicht in Geld bestehende Leistungen auferlegt werden können, wie
dies namentlich bei den Rübenaktiengesellschaften mit Rübenlieferungspflicht der Aktionäre
aAlgemein geschah, war vor Erlaß des neuen H.G. B. eine berühmte Streitfrage. Das
Reichsgericht verneinte die Möglichkeit und hielt derartige Satzungsbestimmungen nur mit
Hilfe der Umdeutung in Nebenverträge kümmerlich aufrecht. Nach jetzigem Recht ist die