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II. Zivilrecht.

Belastung der Mitgliedschaft mit der Verpflichtung zu solchen Nebenleistungen zulässig,
sofern die Übertragung der Anteilsrechte an die Zustimmung der A.G. gebunden wird.
Der Inhalt und der Umfang der Verpflichtung müssen aus den Aktien oder Interims—
scheinen ersichtlich sein. Die Satzung kann für Nichterfüllung Vertragsstrafen festsetzen.
Anderseits kann sie bestimmen, daß die A.G. die Zustimmung zur Übertragung nur aus
wichtigen Gründen verweigern darf (8 212).
3. Die Mitgliedschaftsrechte haben ihren Kern in dem Anteil des Aktionärs
am Vermögen der A.G.; die personenrechtlichen Befugnisse des Aktionärs sind Ausflüsse
dieses vermögensrechtlichen Grundrechtes.
a) Das Anteilsrecht des Aktionärs, von dem auch das neue H. G.B. spricht,
obschon es den Art. 216 des alten H.G.B., der den „verhältnismäßigen Anteil am
Vermögen“ ausdrücklich gewährleistete, gestrichen hat, ist sachenrechtlicher Natur. Man
darf es nicht, wie oft geschieht, in ein Forderungsrecht umdeuten. Vielmehr ergreift es
unmittelbar zu einem Bruchteil das als objektive Einheit konstituierte Gesamtvermögen.
Allein es enthält keinen Miteigentumsanteil, sondern den Anteil an einem genossenschaft—
lichen Gesamteigentum. Dabei ist das Vermögen nur seinem Werte nach in Quoten
zerlegt, die zu Sonderrecht verteilt sind. Im übrigen steht die Vermögensherrschaft
einheitlich und ungeteilt der Gesamtperson zu, die über die einzelnen Vermögensgegenstände
frei zu verfügen hat. In diesem Bereiche hat der Aktionär als Einzelner keinerlei
Mitherrschaft, fondern ist nur als Gliedperson kraft seines Stimmrechtes zur Mitwirkung
hei der Beschlußfassung berufen (8 250). Darauf aber, daß ihm diese Mitwirkung
gewährt werde, hat er ein unantastbares Sonderrecht.
b) Das Anteilsrecht sichert dem Aktionär eine Wertquote des Vermögens—
tockes. Der Aktionär kann jedoch während des Bestandes der A.G. seinen Wertanteil
aicht herausverlangen (8 213), ihn vielmehr nur durch Veräußerung realisieren. Sein
Kapitalanteil erschöpft sich daher in einer Anwartschaft auf den entsprechenden Geldbetrag
m Falle der Auflösung der A.G. Diese Anwartschaft aber darf ihm nicht entzogen
werden. Darum braucht er sich keine Verfügung der A.G. gefallen zu lassen, die
aunmittelbar auf Entwertung seines Anteils gerichtet ist. Insbesondere kann er einer
reinen Schenkung widersprechen (R.O.H. G. XXII 281, XXIV 228, R. Ger. III Nr. 89).
c) Das Anteilsrecht gewährt ferner dem Aktionär einen verhältnismäßigen Anteil
am Vermögensertrage.
Mangels anderer Bestimmung gebührt ihm ein entsprechender Gewinnanteil
Dividende). Der Gewinnanteil ist jährlich von dem aus der Bilanz ersichtlichen Rein—
gewinn zu berechnen und auszuzahlen (5 218 u. 8 214 Abs. 1). Von dem Reingewinn
st jedoch nach gesetzlicher Vorschrift zunächst ein bestimmter Teil (mindestens ein
Zwanzigstel bis zur Erreichung von einem Zehntel des Grundkapitals) zur Bildung eines
Reservefonds zu verwenden, in den Üüberdies aller Agiogewinn aus der Ausgabe von
Aktien und der Gewinn aus Zuzahlungen für Vorzugsrechte fließt (5 262). Ferner
sind die etwaigen satzungsmäßigen Abzüge (für Tantiemen, Erneuerungsfonds, Tilgungssonds,
 Unterstützungskassen, gemeinnützige Zwecke u. s. w.) vorweg zu machen. Die
Festsetzung der Gewinnverteilung erfolgt durch die Generalversammlung (8 260). Der
Aktionär hat aber ein Sonderrecht auf richtige Festsetzung. Darum sind die maßgebenden
Vorlagen (Bilanz, Gewinn- und Verlustberechnung, Geschäftsbericht und Bemerkungen des
Aufsichtsrats) mindestens während der letzten zwei Wochen vor der G. V. zur Einsicht
aller Aktionäre auszulegen, auf Verlangen den Aktionären auch Abschriften zu erteilen
(F 268). Ist der Gewinnanteil endgültig festgestellt, so verstärkt sich das Sonderrecht
des Aktionärs zu einem vollkommen selbständigen Anspruch auf den fälligen Betrag.
Neben oder statt der Dividende können Zinsen von bestimmter Höhe weder
bedungen noch ausbezahlt werden (g 215 Abs. 1). Die sogenanntenn „Zinsen“, die
allen Aktien oder den Vorzugsaktien oft zugesichert werden, sind daher nur eine Vorzugs—
dividende, die insoweit, als Reingewinn vorhanden ist, vor der Speisung gewisser Fonds
oder vor der Berücksichtigung der anderen Aktien zu verteilen ist. Sind nicht auf alle
Aktien gleichmäßige Einzahlungen geleistet, so entfällt mangels anderer Bestimmung auf