6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 957

alle Aktien eine Vorzugsdividende bis zu 4 v. H. der eingezahlten Beträge (8 214).
Ausnahmsweise dürfen in der ursprünglichen Satzung für einen kalendermäßig bestimmten
Zeitraum der Vorbereitung des Unternehmens Zinsen von bestimmter Höhe (sog. „Bau—
zinsen“) bedungen werden (8 215).
Für wiederkehrende Leistungen, die satzungsmäßig neben den Kapitaleinlagen bei—
zutragen sind, kann eine ihren Wert nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht auf
das Vorhandensein von Gewinn gezahlt werden (8 216).
Die Satzung kann den Anspruch auf Dividende ausschließen oder begrenzen. Sie
kann auch dafür oder daneben den Aktionären Gebrauchs- oder Nutzungsrechte
am Vereiasvermögen (z. B. freien Eintritt in einen Garten oder ein Theater der A.G.)
einräumen. Auch solche Rechte sind mitgliedschaftliche Sonderrechte.
4. Zu den inneren Rechtsverhältnissen der A. G. gehören auch die Beziehungen
zwischen der Gesamtperson und ihren Organpersonen. Sowohl die körper⸗
schaftlichen wie die individuellen Rechte und Pflichten der Organpersonen bestehen nur
zegenüber der A.G. als solcher. Daher sind auch Gründer, Vorstandsmitglieder, Aufsichts⸗
alsmitglieder und Liquidatoren nur der Gesellschaft, nicht, wie vielfach nach ausländischem
Recht, den einzelnen Aktionären verantwortlich. Auch wenn der Aufsichtsrat wegen eigner
Verantwortlichteit gegen den Beschluß der Generalversammlung Vorstandsmitglieder ver⸗
klagt (F 247 Abs. 2) oder die Minderheit gegen den Willen der Mehrheit Klage erhebt
(g268), wird der Prozeß im Namen der A. G. geführt.
Literatur: E. Alexander, Die Sonderrechte der Aktionäre, 1892. E. Hallier, Die
Sonderrechte der Aktionäre, 1882. K. Lehmann, Arch-. b. R. IX 207 ff. G. Bachmann, Die
Sonderrechte des Aktionärs, 1902. — Wolff, Z. f. 5 XXXII Ioff., Arch. f. b. R. III 293 ff.
Festgabe fur Wilke S. 821 ff. West, Busch Arch, XX VI96 ff. Lippmann, 3. f. H.R. XXXIX
I26f. — J. Lauer, Inventur und Bilanz bei AG. u. K.G. a. A. 1897. Simon, Die Bilanzen
der A.G., A Aufl. 18088. H. Rehm, Die — der Aktiengesellschaften u. s. w., 1908.
g 58. Äußere Rechtsverhältnisse. Die A. G. ist als juristische Person rechts und
parteifuͤhig (F 210). Sie handelt durch ihre Organe und ist auch für unerlaubte Organ—
handlungen nach B.G.B. 8 81 verantwortlich. Auch im öffentlichen Recht hat sie die
Stellung einer juristischen Person, wird als solche besteuert, kann wegen des Gegenstandes
ihres Unternehmens (z. B. Eisenbahn-, Hypothekenbank⸗, Versicherungsbetrieb) einer
besonderen Staatsaufsicht unterliegen und besondere Rechte und Pflichten haben.
Den Gläubigern der A.G. haftet das Vereinsvermögen. Die Gebundenheit des
Gesellschaftspermögens durch die der A. G. auferlegten Verfügungsbeschränkungen besteht
quch zu Gunsten der Gläubiger. Die Gläubiger haben ein Recht darauf, daß das
Gruͤndkapital in unversehrtem Bestande erhalten werde, und können die Nichtigkeit ver—
botener Befreiungen, Rückzahlungen oder Verzichte für sich geltend machen.
Darüber hinaus haften die einzelnen Aktionäre für die Verbindlichkeiten der
A.G. Inmitlelber neben der A.G. insoweit, als sie zur Ungebühr Zahlungen von der
A.G. empfangen haben. Doch brauchen sie niemals das in gutem Glauben als Gewinn⸗
anteil oder als Zinsen Bezogene herauszugeben. Auch veriährt der Anspruch gegen sie
in fünf Jahren (8 217).
Außerdem haften hinter der A.G. die Vorstands- und Aufsichtsrats—
mitglieber unmittelbar und persönlich als Gesamtschuldner insoweit den Gläubigern,
als sie für eine ordnungswidrige Minderung des Grundkapitals (durch Rückzahlungen,
Zahlung von Zinsen oder Gewinnanteilen, Erwerb oder Einziehung eigner Aktien, ver—
rühte Aktienausgabe, ungehörige Verteilung u. s. w.) ersatzpflichtig find. Diese Haftung
vird weder durch einen Verzicht der A.G. auf ihren Ersatzanspruch noch dadurch auf—
gehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Generalversammlung beruht. Die
Anspruche der Gläudiger verjähren in funf Jahren. (Vol. 88 241 u. 249).
8 54. Veränderung. Die A.G. verändert sich in ihrem wesentlichen Bestande
weder durch den Wechsel ihrer Glied- oder Organpersonen noch durch, Wachsen oder
Schwinden ihres Vermögens. Dagegen verändert sie sich durch jede Anderung ihrer
Satzung oder ihres Grundkapitals.