58

II. Zivilrecht.

1. Jede Satzungsänder ung fordert außer dem mit gehöriger Mehrheit gefaßten
Beneralversammlungsbeschluß und der Zustimmung der in Sonderrechten betroffenen
Aktionäre (8 274—276) die Eintragung in das Handelsregister und wird erst mit der
Eintragung wirksam (8 277).
2. Eine Erhöhung des Grundkapitals erfolgt durch Ausgabe neuer Aktien,
die häufig als „Prioritätsaktien“ mit Vorzugsrechten ausgestattet werden. Sie soll nicht
vor Volleinzahlung des bisherigen Kapitals (von unerheblichen Rückständen abgesehen)
tattfinden; nur bei Versicherungsgesellschaften kann die Satzung ein anderes bestimmen.
Der Erhöhungsbeschluß fordert die Form der Satzungsänderung in Verbindung mit
besonderer Beschlußfassung der einzelnen ungleich berechtigten Mitgliederklassen. Insoweit
die Errichtung der A.G. der Staatsgenehmigung bedurfte, ist auch zur Erhöhung des
Grundkapitals Staatsgenehmigung erforderlich. Sowohl der Erhöhungsbeschluß wie die
erfolgte Erhöhung sind anzumelden und einzutragen; beides kann aber verbunden werden.
Für den Vollzug der Erhöhung gelten ähnliche Regeln wie bei der Gründung der A.G.
Verbot der Ausgabe unter dem Nennbetrage, besondere Behandlung der Sacheinlagen,
Form der Aktienzeichnung, sofortige Bareinzahlung von einem Viertel, keine Ausgabe von
Mitgliedschaftsurkunden vor Eintragung der erfolgten Erhöhung, Unübertragbarkeit der
Anteile bis zu diesem Zeitpunkt). Eine eigentümliche Rolle aber spielen hier die Bezugsrechte
 auf neue Aktien. Nach dem neuen H.G. B. hat jeder Aktionär ein gesetzliches
Bezugsrecht auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil der neuen Aktien; der Vorstand
hat den Ausgabepreis zu veröffentlichen und kann für die Ausübung eine Frist (mindestens
zwei Wochen) setzen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann nicht durch die Satzung, wohl
aber durch den Erhöhungsbeschluß beseitigt werden. Die Zusicherung sonstiger Bezugs—
rechte ist nur unter Vorbehalt des gesetzlichen Bezugsrechts und nicht vor dem Erhöhungs—
zeschluß zulässig. Doch bleiben die bei älteren A.G. wirksam zugesicherten Bezugsrechte
in Kraft. (Vgl. 88 278-287; E. G. Art. 28).
Statt der Erhöhung des Grundkapitals kann die A.G., um sich Geldmittel zu be—
schaffen, eine bloße Erhöhung des Betriebskapitals durch Aufnahme eines Darlehens
oornehmen. Gewöhnlich geschieht dies durch Ausgabe von Teilschuldverschreibungen auf
den Inhaber, die als „Prioritätsobligationen“ bezeichnet werden. Sie gewähren nur
Bläubigerrecht, nicht Mitgliedschaft.
8. Eine Herabsetzung des Grundkapitals fordert einen mit mindestens
Dreiviertelsmehrheit gefaßten Generalversammlungsbeschluß und besondere Beschlüsse der
einzelnen Mitgliederklassen, die Eintragung in das Handelsregister und gleiche Sicherungs—
naßregeln zu Gunsten der Gläubiger, wie sie im Falle der Auflösung vorgeschrieben sind.
Sie bezweckt entweder eine teilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre
oder die Konstatierung der Verminderung des Grundkapitals durch Verluste. Die Aus—
führung erfolgt entweder durch Herabsetzung der Aktienbeträge, die aber nur zulässig ist,
wenn dadurch der gesetzliche Mindestbetrag nicht unterschritten wird, oder durch Verminderung
der Aktienzahl. Im letzteren Falle werden entweder alle Aktien gleichmäßig betroffen oder
einzelne Aktien eingezogen. Beschließt die A.G. eine gleichmäßige Reduktion der Aktien—
zahl durch Zusammenlegung mehrerer Aktien in eine, so kann sie die nach gehöriger
zffentlicher Aufforderung nicht eingereichten und ebenso die ihr eingereichten, aber der
Zahl nach zum Ersatz durch neue Aktien nicht ausreichenden Aktien für kraftlos erklären;
die dafür auszugebenden neuen Aktien hat fie für Rechnung der Beteiligten zum Börsen⸗
preis oder öffentlich zu verkaufen und den Erlös auszuzahlen oder zu hinterlegen. Soll
die Herabsetzung durch Einziehung (Amortisation) der erforderlichen Zahl einzelner Aktien
ausgeführt werden, so kann dies entweder mittels freihändigen Ankaufes oder mittels
Auslosung oder Kündigung geschehen. Doch kann kein Aktionär wider seinen Willen der
Einziehung unterworfen werden, wenn nicht schon in der ursprünglichen Satzung oder
durch Satzungsänderung vor Zeichnung der Aktie die Einziehung angeordnet oder gestattet
ist. Die erfolgte Herabsetzung ist einzutragen. (Vol. 88 288 -2898, 227).
Die Einziehung von Aktien kann auf Grund einer Satzungsbestimmung (jedoch
außer dem Falle des freien Ankaufes nur auf Grund der ursprünglichen Satzung) auch