6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 959

ohne Herabsetzung des Grundkapitals erfolgen; dann darf aber hierfür nur
der nach der Bilanz verfügbare Gewinn (oft angesammelt in einem Tilgungsfonds) ver—
wendet werden (F 227). Die Wirkung ist Verminderung der Zahl der Mitgliedschaften
bei gleichem Grundkapital, so daß nun die verbleibenden Aktien einen größeren Anteil
gewähren, als ihr Nennbetrag ausdrückt. Als Abfindung für die ausgelosten oder ge⸗—
kuͤndigten Aktien wird mitunter neben Kapital oder statt desselben ein Recht auf Fort—
bezug von Dividende oder auch einer festen Rente zugesichert, über das Genußscheine
sactions de jouissance) ausgestellt werden.
Literatur: Sachs, Z. f. HR. XIX 313ff. Nifsen, ebenda S. 353 ff. Keyßner, ebenda
XX 464 e s be, denda KXi If. Hergen hahn, Busch' Arch. XILVIII 16o ff.

8 55. Beendigung.
J. Auflösungsgründe der A.G. sind Ablauf einer gesetzten Zeit, Beschluß der
Generalversammlung mit Dreiviertelsmehrheit, sofern nicht die Satzung noch mehr fordert,
und Konkurseröffnung (8 292); ferner die sonst in der Satzung vorgesehenen Gründe
linöglicherweise auch Staatsauflösung), nach preuß. A.G. Art. 18 die Auflösung wegen
rechtswidriger, das Gemeinwohl gefährdender Handlungen oder Unterlassungen durch Ur—
eil des Verwaltungsgerichts und nach richtiger, aber nicht herrschender Ansicht die end⸗
zültige Vereinigung aller Aktien in Einer Hand. Die Auflösung ist (außer bei Konkurs)
Anzumelden und einzutragen (6 2483). In gewissen Fällen (Scheitern einer geplanten
Vermogensübertragung, Beendigung des Konkurses durch Zwangsvergleich oder Einstellung)
fann die Auflosung durch Beschluß der G. V. rückgängig gemacht werden (8 807).
2. Regelmäßige Wirkung der Auflösung ist die Liquidation. Nur im Falle
des Konkurses tritt an Stelle derselben das Konkur s v erfahren (Konk.O. 88 207-208).
Die Liquidation (88 294-302) erfolgt nach ähnlichen Regeln wie bei der
o. H. G. Während der Liquidation gilt aber hier nicht Gesellschaftsrecht, sondern Körperschaftsrecht
 fort; die aufgelöste A.G. bleibt für den Zweck ihrer Selbstzersetzung ein Liquidations⸗
berein auf Aktien. Daher besteht die Vereinsorganifation fort; sie ändert sich jedoch da—
durch, daß, während Generalversammlung und Aufsichtsrat ihre Funktionen behalten, an
Slelle des Vorstandes die Liquidatoren treten. Zu Liquidatoren sind die bisherigen
Vorstandsmitglieder oder die sonst durch Satzung oͤder Beschluß bestellten Personen be—
rufen; aus wichtigen Gründen aber kann auf Antrag des Auffsichtsrats oder einer Minder—
heit von einem Zwanzigstel das Gericht Liquidatoren ernennen oder entlassen. Die Liqui⸗
Zatoren sind auch hier Vertreter und Geschäftsführer im Umfange des Liquidationszwecks;
sie werden durch Beschlüsse der G. V. gebunden und unterstehen der Kontrolle des Aufsichtsrats.
 Die Liquidation zielt auf Abwicklung der Geschäfte, Versilberung der Aktiva, Be—
richtigung der Passiva und Verteilung des nach Befriedigung oder doch Sicherstellung
der Gläubiger verbleibenden Reinvermögens. Besondere Vorschriften gelten für die
diquidationsbilanzen. An die Gläubiger muß hier eine dreimal zu veröffentlichende
Aufforderung gerichtet werden, ihre Ansprüche anzumelden. Von der dritten-Bekannt⸗
nachung an läuft ein Sperrjahr, nach dessen Ablauf frühestens die Vermögensverteilung
sttatifinden darf. Die Verteilung des Reinvermögens erfolgt, soweit nicht Vorrechte (3. B.
sur Prioritätsaktien) bestehen, nach Anteilen; doch sind bei ungleichmäßigen Einzahlungen zu—
nächft die gemachten Einzahlungen zu erstatten und etwaige Fehlbetrüge nach Aktien um—
zulegen und durch Einforderung rückständiger Einzahlungen zu decken. Nach Beendigung
her Liquidation uͤnd Legung der Schlußrechnung ist das Erloͤschen der Firma anzumelden
und einzutragen; doch kann erforderlichenfalls noch eine Nachliquidation angeordnet werden.
Die Übertragung des Vermögens im ganzen kann in gleicher Weise wie
die Auflösung beschlossen werden und bewirkt jedenfalls wenn die A.G. noch nicht auf⸗
gelöst war, deren Auflösung (S 8303 Abs. 1-2). Die Liquidation wird dadurch er—
leichtert, aber nicht beseitigt; insbesondere gelten auͤch hier die Vorschriften zur Sicherung
der Glaͤubiger, so daß die Ausantwortung des Vermögens an den Übernehmer nicht vor
der Schuldenberichtigung und frühestens nach Ablauf des gesperrten Jahres erfolgen darf
(8 308 Abs. 8). Im Falle der Vermögensübertragung auf eine andere A.G. oder