6. O. Gierke, Grundzüge des Handelsrechts. 961

K. G. und somit als bloße Gesellschaft konstruiert werden mußte, erscheint sie jetzt als ein
der A.G. wesensverwandter Verein, dem Elemente der K.G. eingefügt sind. Sie ist
ar nicht (wie die Kommanditaktiengesellschaft des Schweiz. O.R. Art. 676) eine bloße
Unterart der A.G., allein sie ist gleich dieser eine selbständige Kapitalgenossenschaft mit
eigner Persönlichkeit.
Literatur: Renaud, Das Recht der K.G. S. 635 ff. Primker b. Endemann 88 1342136.
Goldschmidt, System S. 128ff. Hexgenhahn, 8.f. H.R. XLIIGo ff. Cosack 8123. W. Reichaus,
Die K.G. a. G. und der rechtsfähige Verein, 1908.
F57. Rechtsgrundsüttze.
J. Grundlagen. Die K.G. a. A. fordert ein in Aktien zerlegtes Grund—
kapital, für das jetzt durchweg das Recht der A.G. gilt, und eine gehörig festgestellte
Satzung. Außerdem aber fordert sie einen oder mehrere p. h. G. Diese können
sich zugleich mit Vermögenseinlagen beteiligen. Während aber das bisherige Recht
ihre Beteiligung mit eigentümlich gebundenen Vermögenseinlagen obligatorisch machte,
überläßzt das neue H.G.B. sowohl das Ob wie das Wie ihrer Beteiligung dem
autonomischen Belieben. Sie können sich mit Aktien beteiligen, die aber kein Stimmrecht
in der Generalversammlung geben (ß 8327 Abs. 1). Erfolgen ihre Vermögenseinlagen
nicht auf das Grundkapital, so müssen sie nach Art und Höhe in der Satzung festgesetzt
werden (8 822).
2. Errichtung. Die Gründung der K.G. a. A. erfolgt nach den für die
Gründung der A.G. geltenden Regeln mit einzelnen Abweichungen, die sich daraus er—
geben, daß die p. h. G. notwendig als Gründer und zugleich als vorläufiger Vorstand
fungieren und in der Gründungsversammlung (oder bei einer Nachgründung) kein Stimm—
cecht haben (88 828 824). Während nach dem alten H.G.B., das die p. h. G.er allein
zu Gründern berief, die Gründung nur in der Form der Successivgründung erfolgen
konnte, ist jetzt, da auch Kommanditisten als Mitaründer auftreten können, auch eine
Simultangründung möglich.
3. Organisation. Die K. G. a. A. hat eine körperschaftliche Organisation, die
sich von der Organisation einer A.G. dadurch unterscheidet, daß es an einem Vorstande
fehlt. Geborene Vertreter und Geschäftsführer sind vielmehr die p. h. G., die im all—
zemeinen die Rechte und Pflichten von p. h. G. einer K.G. haben (Modifikationen des
Konkurrenzverbotes in 8 326). Allein damit verbinden sie in Ansehung des Vereins—
—
rechtlichen Verantwortlichkeit wie Vorstandsmitglieder unterworfen (K 825). Ganz nach
den Regeln des Aktiengesellschaftsrechts ist die Generalversammlung eingerichtet.
Sie umfaßt jedoch nur die Kommanditisten und ist daher keineswegs herrschendes, sondern
nur mitherrschendes Organ des Vereins; ihre Beschlüsse bedürfen in allen Angelegenheiten,
in denen bei der K. G. ein Gesellschaftsbeschluß erforderlich ist, der Zustimmung der p. h.
G.; nur die (über das bei gewöhnlichen Kommanditisten gegebene Maß erweiterten)
Kontrollbefugnisse, insbesondere das Recht auf Bestellung von Revisoren, und die Geltend—
machung von Rechten des Vereins gegen andere Organe stehen der G.V. oder einer
Minderheit von Aktionären selbständig zu (8327). Als selbstündiges Kontrollorgan des
Vereins fungiert ein durchaus nach Alktiengesellschaftsrecht gebildeter Aufsichtsrat,
der hier zugleich regelmäßig die Beschlüsse der Kommanditisten auszuführen und die Ge—
jamtheit der Kommanditisten den p. h. G. gegenüber zu vertreten hat (8 328).
4. Innere Rechtsverhältnisse. Das Verhältnis der p. h. G. unter—
zinander und gegenüber der Kommanditistengesamtheit richtet sich nach dem Recht
der K.G.; insoweit schließt also dieser Verein ein Gesellschaftsverhältnis ein. Da—
gegen gilt für das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Organen und Mit—
gliedern Aktiengesellschaftsrecht. Die einzelnen Kommanditisten haben durchweg die Rechte
und Pflichten von Aktionären einer A.G. Die p. h. G. stehen ihnen, soweit sie zu—
gleich Aktionäre sind, in vermögensrechtlicher Hinficht gleich, entbehren aber des Stimm—
rechts. Im übrigen bestimmen sich ihre Anteile am Vereinsvermögen und an Gewinn
und Verlust nach dem Recht der K.G.; doch dürfen sie, so lange eine ihre Kapitalanteile
Enchklobvädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. J.