362

II. Zivilrecht.

übersteigende Unterbilanz vorhanden ist, kein Geld auf ihren Kapitalanteil beziehen; auch
ist von dem auf sie fallenden Gewinn der gesetzlich vorgeschriebene Abzug für den
Reservefonds zu machen (8 829).
. Außere Rechtsverhältnisse. Die K.G. a. A, ist nach heutigem Recht
eine juristische Person; den Glaͤubigern aber haften neben ihr unmitttelbar und un—
— haften in gleichem Umfange wie Aktionäre
einer A.G.
6. Veränderung. Während der Wechsel in der Person der Kommanditisten
rür den Bestand der K.G. a. A. unerheblich ist, hat der Eintritt oder das Ausscheiden
eines p. h. G.s gleiche Bedeutung wie bei der K.G. Das Ausscheiden eines p. h.
G.s ist aber, abgesehen von einer durch die Kommanditistengesamtheit und die übrigen
p. h. G. erwirkten Ausschließung, überhaupt nur zulässig, soweit es in der Satzung
horgesehen ist. Eine Satzungsänderung und eine Erhöhung oder Herabsetzung des
Grundkapitals erfolgt nach Akliengesellschaftsrecht mit der Maßgabe, daß der qualifizierte
Versammlungsbeschluß der Zustimmung der p. h. G. bedarf. Als bloße Veränderung
st im neuen H.G.B. auch die Umwandlung der K.G. a. A. in eine A.G. geregelt
88 332 834).
7. Beendigung. Die Auflösungsgründe richten sich nach dem Recht der K.G.;
aur fällt die Aufloͤsung durch den Konkurs eines Kommanditisten und durch Kündigung
eines Glaäubigers weg; auch steht das Kündigungsrecht der Kommanditisten, ihr Mit—
bestimmungsrecht bei einem Auflösungsbeschluß und ihr Antragsrecht auf gerichtliche Auf—
öfung hier nur der mit mindestens Dreiviertelmehrheit beschließenden Generalversammlung
zu (8 8380). In Preußen kann auch eine K.G. a. A. durch verwaltungsgerichtliches
Urtell aufgelöst werden (A. G. Art. 4). Die Wirkungen der Auflösung richten sich nach
Aktiengesellschaftsrecht; zu Liquidatoren sind der Regel nach hier die p. h. G. und eine
der Dehrere von der Generalversammlung gewählte VPersonen berufen (8 831).
Dritter Titel: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
358. Begriff, Geschichte und Wesen.
1. Begriff. Die G. m. b. H. ist ein in das Handelsregister eingetragener
Verein, bei dem sämtliche Mitglieder mit Einlagen auf ein Stammkapital beteiligt sind
ind kein Mitglied für die Vereinsverbindlichkeiten persönlich haftet. Sie kann für jeden
eln zuläsfigen Zweck errichtet werden (K 1), ist aber stets Handelsgesellschaft (F 13
. 3).
2. Geschichte. Diese Gesellschaftsform ist durch das R.G. v. 20. April 1892
neue Fassung v. 20. Mai 1898) geschaffen worden, um neben der A.G. eine freiere
und einfachere Form der Kapitalgenossenschaft darzubieten. Ihr Recht lehnt sich an das
Aktiengesellschaftsrecht an, hat aber auch aus dem Recht der o. H.G., der eingetragenen
Genossenschaft und der bergrechtlichen Gewerkschaft geschöpft.
3. Wesen. Die G. m. b. H. ist gleich der A.G. eine als rechtsfähiger Verein
rnerkannte Kapitalgenossenschaft. Sie ist aber einerseits eine Genossenschaft mit weit
invollkommenerer Körperschaftsverfassung und noch stärker entwickelten Sonderrechtsverhält⸗
nissen, steht daher einer bloßen Gesellschaft näher. Anderseits ist ihr kapitalistischer Bau
minder scharf ausgeprägt, weil die Verkörperung der Mitgliedschaften in Wertpapieren
und somit deren Unterwerfung unter den fahrnisrechtlichen Verkehr wegfällt. Diese
Vereinsform kann für beliebige Zwecke benutzt, sie kann von zwei Gesellschaftern für ein
geringfügiges gemeinschaftliches Unternehmen verwandt, aber auch für ein Großunter—
nehmen mit zahlreichen Beteiligten gewählt werden, sobald nur auf die Ausgabe börsen⸗—
mäßiger Anteilscheine verzichtet wird.
Literatur: Komm. v. Neukamp (1898); Hergenhahn (4 Aufl. Liebmann 1809);
Parisius u. Crüger . Aufl. 1898); Maurer (2. Auft. Birkenbihl 18909); R. Esser E, Aufl.
1898); Förtsch (2. Aufl. 1899); Staͤub (190833 Cofack 8 122. E. Rosenthal, Handwörterb.
der Staatswiss. IV 216ff.